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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Dachgerüste.
entweder bildet bei ihr das Dach gleichzeitig die Decke eines großen
und hohen Raumes oder es ist eine Decke vorhanden, die mit der
Dachgerüstconstruction in inniger Verbindung steht (Turnhallen,
Kirchen, Säle, Scheunen, Schuppen und Remisen).

A. Dächer, deren Sparrenwerk auf dem Dachstuhl-
gebälk liegt
.
1. Das einfache Satteldach oder der leere Dachstuhl.

Dasselbe findet eine beschränkte Anwendung und kommt nur bei
einfachen Gebäuden (Ställen, Arbeiterwohnungen u. s. w.) mit geringer
Tiefe vor, da, wie bereits erwähnt wurde, die Sparren blos auf eine
bestimmte Länge frei schweben können. Um einen einigermaßen
brauchbaren Dachraum zu erhalten, darf die Höhe des Daches nicht
unter 1/3 der Gebäudebreite sein. --

Die statische Berechnung, sowie die zuletzt mitgetheilte Tabelle,
ergeb[e]n, daß die 13/19zm starken Sparren eines Winkeldaches, wenn sie
durchschnittlich 1,1m auseinander liegen, beim Schieferdache etwa

Kärnthen mit Ausschluß Klagenfurt.
§. 18 lautet ebenso wie § 43 in Istrien.
§. 46 schreibt im Dachbodenraume über Anschüttung auf den Deckenbalken ein
Ziegelpflaster oder ein Kalk- oder Lehm-Estrich vor. Die Bundträme der
Dachstühle dürfen zur Deckenconstruktion nie benutzt werden und muß letz-
tere vom Werkholze vollkommen isolirt bleiben. Dieses Verbot trifft auch
insbesondere die Kirchen, bei denen alle mit dem Dache in Verbindung
stehenden Schaugewölbe oder derlei Bohlendecken untersagt sind.

§. 55. Die Mauerbänke des Dachstuhls müssen immer über dem Dachboden-
pflaster gelegt werden. Bedachungen ganz ohne Dachgesimse (soll heißen
vorspringende Dächer) herzustellen, kann nur bei isolirt stehenden Scheu-
nen, Magazinen u. dgl., dann bei den im Schweizerstyle hergestellten
Landhäusern (Villen) und den dazu gehörigen Nebengebäuden, jedoch nur
unter der Bedingung gestattet werden, daß jedes derlei Gebäude so entfernt
von anderen Gebäuden steht, daß wegen des Mangels eines Gesimses keine
Feuersgefahr zu besorgen ist.
Größere Vorsprünge, welche den Zweck haben, einen gedeckten Vorplatz
vor dem Gebäude zu gewinnen, können ebenfalls nur bei isolirt stehenden
Wirthschaftsgebäuden und Magazinen, und nur dann gestattet werden,
wenn der Raum, welchen sie bedecken sollen, außer der Straßenlinie liegt.
Derlei breite Dachvorsprünge werden auch an Wohngebäuden an der
Hofseite bewilligt, wenn sie den Zweck haben, einen daselbst angebrachten

Die Dachgerüſte.
entweder bildet bei ihr das Dach gleichzeitig die Decke eines großen
und hohen Raumes oder es iſt eine Decke vorhanden, die mit der
Dachgerüſtconſtruction in inniger Verbindung ſteht (Turnhallen,
Kirchen, Säle, Scheunen, Schuppen und Remiſen).

A. Dächer, deren Sparrenwerk auf dem Dachſtuhl-
gebälk liegt
.
1. Das einfache Satteldach oder der leere Dachſtuhl.

Daſſelbe findet eine beſchränkte Anwendung und kommt nur bei
einfachen Gebäuden (Ställen, Arbeiterwohnungen u. ſ. w.) mit geringer
Tiefe vor, da, wie bereits erwähnt wurde, die Sparren blos auf eine
beſtimmte Länge frei ſchweben können. Um einen einigermaßen
brauchbaren Dachraum zu erhalten, darf die Höhe des Daches nicht
unter ⅓ der Gebäudebreite ſein. —

Die ſtatiſche Berechnung, ſowie die zuletzt mitgetheilte Tabelle,
ergeb[e]n, daß die 13/19zm ſtarken Sparren eines Winkeldaches, wenn ſie
durchſchnittlich 1,1m auseinander liegen, beim Schieferdache etwa

Kärnthen mit Ausſchluß Klagenfurt.
§. 18 lautet ebenſo wie § 43 in Iſtrien.
§. 46 ſchreibt im Dachbodenraume über Anſchüttung auf den Deckenbalken ein
Ziegelpflaſter oder ein Kalk- oder Lehm-Eſtrich vor. Die Bundträme der
Dachſtühle dürfen zur Deckenconſtruktion nie benutzt werden und muß letz-
tere vom Werkholze vollkommen iſolirt bleiben. Dieſes Verbot trifft auch
insbeſondere die Kirchen, bei denen alle mit dem Dache in Verbindung
ſtehenden Schaugewölbe oder derlei Bohlendecken unterſagt ſind.

§. 55. Die Mauerbänke des Dachſtuhls müſſen immer über dem Dachboden-
pflaſter gelegt werden. Bedachungen ganz ohne Dachgeſimſe (ſoll heißen
vorſpringende Dächer) herzuſtellen, kann nur bei iſolirt ſtehenden Scheu-
nen, Magazinen u. dgl., dann bei den im Schweizerſtyle hergeſtellten
Landhäuſern (Villen) und den dazu gehörigen Nebengebäuden, jedoch nur
unter der Bedingung geſtattet werden, daß jedes derlei Gebäude ſo entfernt
von anderen Gebäuden ſteht, daß wegen des Mangels eines Geſimſes keine
Feuersgefahr zu beſorgen iſt.
Größere Vorſprünge, welche den Zweck haben, einen gedeckten Vorplatz
vor dem Gebäude zu gewinnen, können ebenfalls nur bei iſolirt ſtehenden
Wirthſchaftsgebäuden und Magazinen, und nur dann geſtattet werden,
wenn der Raum, welchen ſie bedecken ſollen, außer der Straßenlinie liegt.
Derlei breite Dachvorſprünge werden auch an Wohngebäuden an der
Hofſeite bewilligt, wenn ſie den Zweck haben, einen daſelbſt angebrachten
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[165/0177] Die Dachgerüſte. entweder bildet bei ihr das Dach gleichzeitig die Decke eines großen und hohen Raumes oder es iſt eine Decke vorhanden, die mit der Dachgerüſtconſtruction in inniger Verbindung ſteht (Turnhallen, Kirchen, Säle, Scheunen, Schuppen und Remiſen). A. Dächer, deren Sparrenwerk auf dem Dachſtuhl- gebälk liegt. 1. Das einfache Satteldach oder der leere Dachſtuhl. Daſſelbe findet eine beſchränkte Anwendung und kommt nur bei einfachen Gebäuden (Ställen, Arbeiterwohnungen u. ſ. w.) mit geringer Tiefe vor, da, wie bereits erwähnt wurde, die Sparren blos auf eine beſtimmte Länge frei ſchweben können. Um einen einigermaßen brauchbaren Dachraum zu erhalten, darf die Höhe des Daches nicht unter ⅓ der Gebäudebreite ſein. — Die ſtatiſche Berechnung, ſowie die zuletzt mitgetheilte Tabelle, ergeben, daß die 13/19zm ſtarken Sparren eines Winkeldaches, wenn ſie durchſchnittlich 1,1m auseinander liegen, beim Schieferdache etwa *) *) Kärnthen mit Ausſchluß Klagenfurt. §. 18 lautet ebenſo wie § 43 in Iſtrien. §. 46 ſchreibt im Dachbodenraume über Anſchüttung auf den Deckenbalken ein Ziegelpflaſter oder ein Kalk- oder Lehm-Eſtrich vor. Die Bundträme der Dachſtühle dürfen zur Deckenconſtruktion nie benutzt werden und muß letz- tere vom Werkholze vollkommen iſolirt bleiben. Dieſes Verbot trifft auch insbeſondere die Kirchen, bei denen alle mit dem Dache in Verbindung ſtehenden Schaugewölbe oder derlei Bohlendecken unterſagt ſind. §. 55. Die Mauerbänke des Dachſtuhls müſſen immer über dem Dachboden- pflaſter gelegt werden. Bedachungen ganz ohne Dachgeſimſe (ſoll heißen vorſpringende Dächer) herzuſtellen, kann nur bei iſolirt ſtehenden Scheu- nen, Magazinen u. dgl., dann bei den im Schweizerſtyle hergeſtellten Landhäuſern (Villen) und den dazu gehörigen Nebengebäuden, jedoch nur unter der Bedingung geſtattet werden, daß jedes derlei Gebäude ſo entfernt von anderen Gebäuden ſteht, daß wegen des Mangels eines Geſimſes keine Feuersgefahr zu beſorgen iſt. Größere Vorſprünge, welche den Zweck haben, einen gedeckten Vorplatz vor dem Gebäude zu gewinnen, können ebenfalls nur bei iſolirt ſtehenden Wirthſchaftsgebäuden und Magazinen, und nur dann geſtattet werden, wenn der Raum, welchen ſie bedecken ſollen, außer der Straßenlinie liegt. Derlei breite Dachvorſprünge werden auch an Wohngebäuden an der Hofſeite bewilligt, wenn ſie den Zweck haben, einen daſelbſt angebrachten

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/177>, abgerufen am 19.04.2024.