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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Dachgerüste.
schwebt und sich freiträgt (die Stichbalken können unbeachtet blei-
ben), braucht er nur schwach zu sein; seine Stärke ergiebt sich nach
der Formel:
[Formel 1] wobei P sein Eingewicht (p. Cbm Holz circa 700 Kilogr.) und l seine
Länge in Metern bedeuten, h ist die Höhe in Zentimetern die Breite
b = 5/7 h.

Die in Fig. 243 B skizzirte Anordnung des Sparrenendes, eine so-
genannte "Anschieblung", wird angewandt, wenn das Hauptgesims
bedeutend unter der Mauerbank liegt.

Sowie die Gebäude über 7m breit, die Sparren länger als 5m
sind, müssen letztere mittelst Streben oder Kehlbalken unterstützt
werden.

Die Strebenstützen (Fig. 244) kommen bei jedem Sparren vor,
sie versperren den Dachraum und belasten den Tram in der Mitte,
sodaß dieser hier einer Unterstützung bedarf; daher ist

Das einfache Kehlbalkendach

vortheilhafter. Dasselbe (Fig. 245) verlangt zwar ebenfalls bei
jedem Gespärre einen Kehlbalken, dieser hindert aber die Passage nicht,

§. 68 d erlaubt für Industriegebäude in nicht vollständig isolirter Lage die
Herstellung von Tramböden ohne Schuttlagen und Benutzung des Dach-
gerüstes zu Deckenconstructionen.

Bauordnung für Salzburg.
Nach §. 44 muß ein Ziegelpflaster auf dem Dachboden liegen; sollen die un-
mittelbar an Nachbarhäuser anstoßenden Giebelflächen mindestens 12 Zoll
(0,1m) das Nachbarhaus überragen; ferner ist auf je 20 Klafter (39m)
Länge eine Feuermauer im Dachboden nöthig, die das Dach 9" (24zm)
überragt und eiserne Verbindungsthüren enthält.

Nach §. 44 sollen die Mauerbänke mindestens 3" (8zm) über dem Ziegel-
pflaster liegen.
Außerdem soll der Dachstuhltram vom Oberboden isolirt sein.

§. 59. Im äußeren Stadtbezirk und bei isolirter Lage (10 Klafter ringsum
von anderen Bauten entfernt) sind Dachbodenwohnungen gestattet, sie müs-
sen jedoch in den mittleren Theilen mindestens 7 Schuh (2,1m) und an
den niedrigsten Punkten mindestens 5 Schuh lichte Höhe haben, und von
innen verschalt und stuccatirt sein, und der Dachboden muß mit einer
dreizölligen (8zm) Schuttlage und darüber mit einem ein- und einhalb-
zölligen (4zm) Lehmestrich- oder einem Ziegelpflaster bedeckt sein. In Fach-

Die Dachgerüſte.
ſchwebt und ſich freiträgt (die Stichbalken können unbeachtet blei-
ben), braucht er nur ſchwach zu ſein; ſeine Stärke ergiebt ſich nach
der Formel:
[Formel 1] wobei P ſein Eingewicht (p. Cbm Holz circa 700 Kilogr.) und l ſeine
Länge in Metern bedeuten, h iſt die Höhe in Zentimetern die Breite
b = 5/7 h.

Die in Fig. 243 B ſkizzirte Anordnung des Sparrenendes, eine ſo-
genannte „Anſchieblung“, wird angewandt, wenn das Hauptgeſims
bedeutend unter der Mauerbank liegt.

Sowie die Gebäude über 7m breit, die Sparren länger als 5m
ſind, müſſen letztere mittelſt Streben oder Kehlbalken unterſtützt
werden.

Die Strebenſtützen (Fig. 244) kommen bei jedem Sparren vor,
ſie verſperren den Dachraum und belaſten den Tram in der Mitte,
ſodaß dieſer hier einer Unterſtützung bedarf; daher iſt

Das einfache Kehlbalkendach

vortheilhafter. Daſſelbe (Fig. 245) verlangt zwar ebenfalls bei
jedem Geſpärre einen Kehlbalken, dieſer hindert aber die Paſſage nicht,

§. 68 d erlaubt für Induſtriegebäude in nicht vollſtändig iſolirter Lage die
Herſtellung von Tramböden ohne Schuttlagen und Benutzung des Dach-
gerüſtes zu Deckenconſtructionen.

Bauordnung für Salzburg.
Nach §. 44 muß ein Ziegelpflaſter auf dem Dachboden liegen; ſollen die un-
mittelbar an Nachbarhäuſer anſtoßenden Giebelflächen mindeſtens 12 Zoll
(0,1m) das Nachbarhaus überragen; ferner iſt auf je 20 Klafter (39m)
Länge eine Feuermauer im Dachboden nöthig, die das Dach 9″ (24zm)
überragt und eiſerne Verbindungsthüren enthält.

Nach §. 44 ſollen die Mauerbänke mindeſtens 3″ (8zm) über dem Ziegel-
pflaſter liegen.
Außerdem ſoll der Dachſtuhltram vom Oberboden iſolirt ſein.

§. 59. Im äußeren Stadtbezirk und bei iſolirter Lage (10 Klafter ringsum
von anderen Bauten entfernt) ſind Dachbodenwohnungen geſtattet, ſie müſ-
ſen jedoch in den mittleren Theilen mindeſtens 7 Schuh (2,1m) und an
den niedrigſten Punkten mindeſtens 5 Schuh lichte Höhe haben, und von
innen verſchalt und ſtuccatirt ſein, und der Dachboden muß mit einer
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[171/0183] Die Dachgerüſte. ſchwebt und ſich freiträgt (die Stichbalken können unbeachtet blei- ben), braucht er nur ſchwach zu ſein; ſeine Stärke ergiebt ſich nach der Formel: [FORMEL] wobei P ſein Eingewicht (p. Cbm Holz circa 700 Kilogr.) und l ſeine Länge in Metern bedeuten, h iſt die Höhe in Zentimetern die Breite b = 5/7 h. Die in Fig. 243 B ſkizzirte Anordnung des Sparrenendes, eine ſo- genannte „Anſchieblung“, wird angewandt, wenn das Hauptgeſims bedeutend unter der Mauerbank liegt. Sowie die Gebäude über 7m breit, die Sparren länger als 5m ſind, müſſen letztere mittelſt Streben oder Kehlbalken unterſtützt werden. Die Strebenſtützen (Fig. 244) kommen bei jedem Sparren vor, ſie verſperren den Dachraum und belaſten den Tram in der Mitte, ſodaß dieſer hier einer Unterſtützung bedarf; daher iſt Das einfache Kehlbalkendach vortheilhafter. Daſſelbe (Fig. 245) verlangt zwar ebenfalls bei jedem Geſpärre einen Kehlbalken, dieſer hindert aber die Paſſage nicht, *) *) §. 68 d erlaubt für Induſtriegebäude in nicht vollſtändig iſolirter Lage die Herſtellung von Tramböden ohne Schuttlagen und Benutzung des Dach- gerüſtes zu Deckenconſtructionen. Bauordnung für Salzburg. Nach §. 44 muß ein Ziegelpflaſter auf dem Dachboden liegen; ſollen die un- mittelbar an Nachbarhäuſer anſtoßenden Giebelflächen mindeſtens 12 Zoll (0,1m) das Nachbarhaus überragen; ferner iſt auf je 20 Klafter (39m) Länge eine Feuermauer im Dachboden nöthig, die das Dach 9″ (24zm) überragt und eiſerne Verbindungsthüren enthält. Nach §. 44 ſollen die Mauerbänke mindeſtens 3″ (8zm) über dem Ziegel- pflaſter liegen. Außerdem ſoll der Dachſtuhltram vom Oberboden iſolirt ſein. §. 59. Im äußeren Stadtbezirk und bei iſolirter Lage (10 Klafter ringsum von anderen Bauten entfernt) ſind Dachbodenwohnungen geſtattet, ſie müſ- ſen jedoch in den mittleren Theilen mindeſtens 7 Schuh (2,1m) und an den niedrigſten Punkten mindeſtens 5 Schuh lichte Höhe haben, und von innen verſchalt und ſtuccatirt ſein, und der Dachboden muß mit einer dreizölligen (8zm) Schuttlage und darüber mit einem ein- und einhalb- zölligen (4zm) Lehmeſtrich- oder einem Ziegelpflaſter bedeckt ſein. In Fach-

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/183>, abgerufen am 28.03.2024.