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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Zweites Kapitel.
Wenn man zwei nebeneinander liegende Balken mit nur einem Splint
verankern will, schiebt man einen Wechsel (Fig. 120) ein.

[Abbildung] Fig. 120.

Nicht nur die Langmauern, sondern auch die Giebel müssen ver-
ankert werden; zu diesem Behufe läßt man die Ankerschließe quer
über die Balken reichen.

Bei Fachwerksgebäuden kommt eine Verankerung niemals vor.

Die Dachbalkenlage

heißt derjenige Balkenrost, welcher das oberste Stockwerk bedeckt,
den Dachbodenraum von diesem Stockwerk trennt und außerdem
noch das hölzerne Dachgerüst trägt. Während das Zwischen-
gebälk sich nur nach der Stellung der Mauern des unter ihm be-
findlichen Stockwerks zu richten hat, kommt bei der Dachbalkenlage
noch die Anordnung des Dachgerüstes und der zu diesem gehörigen
verticalen oder schrägen hölzernen Stützen (die Stiele, Ständer oder
Stuhlsäulen und die Streben) in erster Linie in Betracht.

Daher lassen sich die für Dachgebälke geltenden Regeln an dieser
Stelle nicht exact mit Beispielen demonstriren, weil wir sonst Gegen-
stände, speciell die Constructionen des Dachgerüstes, in dieses Kapitel
ziehen müssen, welche erst am Schlusse dieses Abschnittes ihre Er-
ledigung finden.

Immerhin geben wir folgende Regeln zur vorläufigen Kenntniß-
nahme:

a) die Streichbalken kommen im Dachgebälk nie vor, vorausge-
setzt, daß die inneren Mauern den Dachfußboden nicht überragen,

Zweites Kapitel.
Wenn man zwei nebeneinander liegende Balken mit nur einem Splint
verankern will, ſchiebt man einen Wechſel (Fig. 120) ein.

[Abbildung] Fig. 120.

Nicht nur die Langmauern, ſondern auch die Giebel müſſen ver-
ankert werden; zu dieſem Behufe läßt man die Ankerſchließe quer
über die Balken reichen.

Bei Fachwerksgebäuden kommt eine Verankerung niemals vor.

Die Dachbalkenlage

heißt derjenige Balkenroſt, welcher das oberſte Stockwerk bedeckt,
den Dachbodenraum von dieſem Stockwerk trennt und außerdem
noch das hölzerne Dachgerüſt trägt. Während das Zwiſchen-
gebälk ſich nur nach der Stellung der Mauern des unter ihm be-
findlichen Stockwerks zu richten hat, kommt bei der Dachbalkenlage
noch die Anordnung des Dachgerüſtes und der zu dieſem gehörigen
verticalen oder ſchrägen hölzernen Stützen (die Stiele, Ständer oder
Stuhlſäulen und die Streben) in erſter Linie in Betracht.

Daher laſſen ſich die für Dachgebälke geltenden Regeln an dieſer
Stelle nicht exact mit Beiſpielen demonſtriren, weil wir ſonſt Gegen-
ſtände, ſpeciell die Conſtructionen des Dachgerüſtes, in dieſes Kapitel
ziehen müſſen, welche erſt am Schluſſe dieſes Abſchnittes ihre Er-
ledigung finden.

Immerhin geben wir folgende Regeln zur vorläufigen Kenntniß-
nahme:

a) die Streichbalken kommen im Dachgebälk nie vor, vorausge-
ſetzt, daß die inneren Mauern den Dachfußboden nicht überragen,

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[58/0070] Zweites Kapitel. Wenn man zwei nebeneinander liegende Balken mit nur einem Splint verankern will, ſchiebt man einen Wechſel (Fig. 120) ein. [Abbildung Fig. 120.] Nicht nur die Langmauern, ſondern auch die Giebel müſſen ver- ankert werden; zu dieſem Behufe läßt man die Ankerſchließe quer über die Balken reichen. Bei Fachwerksgebäuden kommt eine Verankerung niemals vor. Die Dachbalkenlage heißt derjenige Balkenroſt, welcher das oberſte Stockwerk bedeckt, den Dachbodenraum von dieſem Stockwerk trennt und außerdem noch das hölzerne Dachgerüſt trägt. Während das Zwiſchen- gebälk ſich nur nach der Stellung der Mauern des unter ihm be- findlichen Stockwerks zu richten hat, kommt bei der Dachbalkenlage noch die Anordnung des Dachgerüſtes und der zu dieſem gehörigen verticalen oder ſchrägen hölzernen Stützen (die Stiele, Ständer oder Stuhlſäulen und die Streben) in erſter Linie in Betracht. Daher laſſen ſich die für Dachgebälke geltenden Regeln an dieſer Stelle nicht exact mit Beiſpielen demonſtriren, weil wir ſonſt Gegen- ſtände, ſpeciell die Conſtructionen des Dachgerüſtes, in dieſes Kapitel ziehen müſſen, welche erſt am Schluſſe dieſes Abſchnittes ihre Er- ledigung finden. Immerhin geben wir folgende Regeln zur vorläufigen Kenntniß- nahme: a) die Streichbalken kommen im Dachgebälk nie vor, vorausge- ſetzt, daß die inneren Mauern den Dachfußboden nicht überragen,

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/70>, abgerufen am 19.04.2024.