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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Obgleich in unserm Beispiel ein preußisches Kappen-
gewölbe gezeichnet ist, welches auf die Außen-
wände gar nicht drückt, setzen wir doch einen
Gewölbedruck (pr. lfd. Gebäudefront) mit . . 3000 Kilogr.
an, folglich beträgt

Gesammtdruck der Fundamentsohle auf das Erdreich:
20000 + 7500 + 3000 = 30500 Kilogr.

Hieraus geht hervor, daß, um den Gesammtdruck auf das gewach-
sene tragfähige Erdreich sicher übertragen zu können, in diesem Falle
die Fundamentsohle 1m breit sein muß, und daß die Verbreitung
ohne Schwierigkeit mit 1/2 Ziegel geschehen kann, da die untere Fun-
damentbreite bereits 31/2 Ziegel beträgt. Auf ähnliche Weise wird
die Banketbreite der anderen Mittel- und Scheidewände bestimmt.

Falls der Boden die nöthige Tragfähigkeit nicht besitzt, ermittelt
man zunächst mittelst Probelastung die zulässige Belastung pr. #m
und wählt dann eine der im 3. Bande dieses Werkes, Abschnitt: "Fun-
dirungen" beschriebenen Fundirungsmethoden.

Bevor wir diesen Gegenstand verlassen, sollen noch

e) die verschiedenen baupolizeilichen Vorschriften über
die Mauerstärken
mitgetheilt werden:

A. Oesterreich.
Bauordnung für Böhmen:

§. 58. Bei jedem neuen Wohngebäude ist die Mauerstärke vorzugsweise zu
beachten. Da aber die Bestimmung derselben von der Höhe der Stockwerke, den
Dimensionen und Construktionen der Gewölbungen und der Decken, der Tiefe der
Tracte, der Breite des Gebäudes und anderen Verhältnissen abhängig ist, so werden
mit Beachtung der bisherigen Gepflogenheit hierüber nur die nachfolgenden allge-
meinen Vorschriften festgesetzt:

a) Wenn in dem obersten Stockwerke die Zimmertiefe 6m *) nicht überschreitet,
so müssen in diesem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 0,61m und aus Zie-
geln, welche die bisher vorgeschriebenen Dimensionen haben, 11/2 Ziegel stark sein.

Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke überschreitet, so muß die
Dicke der Steinmauern 0,68m, die Dicke der Ziegelmauern aber 2 Ziegel betragen.

b) Mit jedem Stockwerke nach abwärts müssen die Hauptmauern um min-
destens 1/4 Ziegel verstärkt werden, und sind in den Fundamenten um volle 16zm
stärker zu halten als im Erdgeschosse.

Bei Anwendung der Dippelboden muß die Verstärkung der Hauptmauern bei
jedem Geschosse nach abwärts ebenfalls 16zm betragen.

*) Die bisherigen östr. Bauordnungen geben sämmtliche Maße in "Schuhen"
an wir haben hier die Maße nach dem Metersystem umgeändert.
Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Obgleich in unſerm Beiſpiel ein preußiſches Kappen-
gewölbe gezeichnet iſt, welches auf die Außen-
wände gar nicht drückt, ſetzen wir doch einen
Gewölbedruck (pr. lfd. Gebäudefront) mit . . 3000 Kilogr.
an, folglich beträgt

Geſammtdruck der Fundamentſohle auf das Erdreich:
20000 + 7500 + 3000 = 30500 Kilogr.

Hieraus geht hervor, daß, um den Geſammtdruck auf das gewach-
ſene tragfähige Erdreich ſicher übertragen zu können, in dieſem Falle
die Fundamentſohle 1m breit ſein muß, und daß die Verbreitung
ohne Schwierigkeit mit ½ Ziegel geſchehen kann, da die untere Fun-
damentbreite bereits 3½ Ziegel beträgt. Auf ähnliche Weiſe wird
die Banketbreite der anderen Mittel- und Scheidewände beſtimmt.

Falls der Boden die nöthige Tragfähigkeit nicht beſitzt, ermittelt
man zunächſt mittelſt Probelaſtung die zuläſſige Belaſtung pr. □m
und wählt dann eine der im 3. Bande dieſes Werkes, Abſchnitt: „Fun-
dirungen“ beſchriebenen Fundirungsmethoden.

Bevor wir dieſen Gegenſtand verlaſſen, ſollen noch

e) die verſchiedenen baupolizeilichen Vorſchriften über
die Mauerſtärken
mitgetheilt werden:

A. Oeſterreich.
Bauordnung für Böhmen:

§. 58. Bei jedem neuen Wohngebäude iſt die Mauerſtärke vorzugsweiſe zu
beachten. Da aber die Beſtimmung derſelben von der Höhe der Stockwerke, den
Dimenſionen und Conſtruktionen der Gewölbungen und der Decken, der Tiefe der
Tracte, der Breite des Gebäudes und anderen Verhältniſſen abhängig iſt, ſo werden
mit Beachtung der bisherigen Gepflogenheit hierüber nur die nachfolgenden allge-
meinen Vorſchriften feſtgeſetzt:

a) Wenn in dem oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6m *) nicht überſchreitet,
ſo müſſen in dieſem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 0,61m und aus Zie-
geln, welche die bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen haben, 1½ Ziegel ſtark ſein.

Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke überſchreitet, ſo muß die
Dicke der Steinmauern 0,68m, die Dicke der Ziegelmauern aber 2 Ziegel betragen.

b) Mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um min-
deſtens ¼ Ziegel verſtärkt werden, und ſind in den Fundamenten um volle 16zm
ſtärker zu halten als im Erdgeſchoſſe.

Bei Anwendung der Dippelboden muß die Verſtärkung der Hauptmauern bei
jedem Geſchoſſe nach abwärts ebenfalls 16zm betragen.

*) Die bisherigen öſtr. Bauordnungen geben ſämmtliche Maße in „Schuhen
an wir haben hier die Maße nach dem Meterſyſtem umgeändert.
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[198/0214] Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern. Obgleich in unſerm Beiſpiel ein preußiſches Kappen- gewölbe gezeichnet iſt, welches auf die Außen- wände gar nicht drückt, ſetzen wir doch einen Gewölbedruck (pr. lfd. Gebäudefront) mit . . 3000 Kilogr. an, folglich beträgt Geſammtdruck der Fundamentſohle auf das Erdreich: 20000 + 7500 + 3000 = 30500 Kilogr. Hieraus geht hervor, daß, um den Geſammtdruck auf das gewach- ſene tragfähige Erdreich ſicher übertragen zu können, in dieſem Falle die Fundamentſohle 1m breit ſein muß, und daß die Verbreitung ohne Schwierigkeit mit ½ Ziegel geſchehen kann, da die untere Fun- damentbreite bereits 3½ Ziegel beträgt. Auf ähnliche Weiſe wird die Banketbreite der anderen Mittel- und Scheidewände beſtimmt. Falls der Boden die nöthige Tragfähigkeit nicht beſitzt, ermittelt man zunächſt mittelſt Probelaſtung die zuläſſige Belaſtung pr. □m und wählt dann eine der im 3. Bande dieſes Werkes, Abſchnitt: „Fun- dirungen“ beſchriebenen Fundirungsmethoden. Bevor wir dieſen Gegenſtand verlaſſen, ſollen noch e) die verſchiedenen baupolizeilichen Vorſchriften über die Mauerſtärken mitgetheilt werden: A. Oeſterreich. Bauordnung für Böhmen: §. 58. Bei jedem neuen Wohngebäude iſt die Mauerſtärke vorzugsweiſe zu beachten. Da aber die Beſtimmung derſelben von der Höhe der Stockwerke, den Dimenſionen und Conſtruktionen der Gewölbungen und der Decken, der Tiefe der Tracte, der Breite des Gebäudes und anderen Verhältniſſen abhängig iſt, ſo werden mit Beachtung der bisherigen Gepflogenheit hierüber nur die nachfolgenden allge- meinen Vorſchriften feſtgeſetzt: a) Wenn in dem oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6m *) nicht überſchreitet, ſo müſſen in dieſem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 0,61m und aus Zie- geln, welche die bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen haben, 1½ Ziegel ſtark ſein. Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke überſchreitet, ſo muß die Dicke der Steinmauern 0,68m, die Dicke der Ziegelmauern aber 2 Ziegel betragen. b) Mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um min- deſtens ¼ Ziegel verſtärkt werden, und ſind in den Fundamenten um volle 16zm ſtärker zu halten als im Erdgeſchoſſe. Bei Anwendung der Dippelboden muß die Verſtärkung der Hauptmauern bei jedem Geſchoſſe nach abwärts ebenfalls 16zm betragen. *) Die bisherigen öſtr. Bauordnungen geben ſämmtliche Maße in „Schuhen“ an wir haben hier die Maße nach dem Meterſyſtem umgeändert.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/214>, abgerufen am 29.03.2024.