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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Bauordnung für Oesterreich.

Bei Anwendung von Dippelböden muß die Hauptmauer mit jedem Geschosse
abwärts die Stärke der Hauptmauern um 8zm zunehmen, im Fundamente aber
jedenfalls um 16zm stärker gehalten werden, als im Erdgeschosse.

Nachdem übrigens durch die Beschaffenheit der Bauten, der gewählten Decken-
construktionen, durch die Anwendung von Gewölben oder besonderen Materialien
rücksichtlich der Mauerverstärkungen nach unten Ausnahmen eintreten können, so
steht der betreffenden Behörde in solchen speciellen Fällen die Entscheidung über
deren Gestattung zu.

Mittelmauern, die zwischen zwei Gebäudetracten zur Auflage der beiderseitigen
Zimmerdecken bestimmt sind, erhalten im obersten Geschosse, wenn sie von Ziegeln
hergestellt werden, dort wo nicht darin enthaltene Rauchfänge eine größere Stärke
erfordern, eine Dicke von 1 Ziegel, wenn sie aber von Stein oder gemischtem Mauer-
werke hergestellt werden, eine Dicke von 11/2 Ziegel, und in jedem Stockwerke ab-
wärts eine Verstärkung von 16zm, indem die beiderseitige 16zm Deckenauflage durch
den Absatz des Mauerkörpers und durch die Versetzung der Hohlkehle gewonnen wird.

Stirnmauern an den beiden schmalen äußeren Seiten der Gebäude, worauf
die Feuermauer des Daches aufzuführen kommt, erhalten im obersten Stockwerke
die Stärke von 11/2 Ziegel, und nach abwärts von 2 Ziegel. In der Regel soll
jedes Haus seine eigene Stirnmauer erhalten; treten jedoch Umstände ein, welche
die Herstellung einer gemeinschaftlichen Mauer erfordern, und erklären die Nach-
barn in einer zur grundbücherlichen Einverleibung auf ihren Häusern geeigneten
Urkunde ihr Einverständniß über die gemeinschaftliche Benutzung, so hat die gemein-
schaftliche Mauer im obersten Geschosse die gleiche Dicke zu erhalten, und ist, wenn
dieselbe etwa gleichzeitig zur Auflage der beiderseitigen Zimmerdecken zu dienen hat,
von Stockwerk zu Stockwerk abwärts in gleicher Weise, wie dies für Mittelmauern
vorgezeichnet ist, zu verstärken.

Scheidemauern können, wenn die Zimmertiefe nicht über 6m beträgt, mit einer
Stärke von 16zm hergestellt werden.

Haben jedoch die Scheidemauern die Zimmerdecken zu tragen, so müssen die-
selben im obersten Geschosse mit einer Stärke von 30zm hergestellt werden und in
den unteren Stockwerken in gleicher Art, wie dies für die Mittelmauern vorgezeichnet
ist, verstärkt werden (Vorschriften über Riegelwände siehe 1. Band S. 146).

Die Bauordnung für Klagenfurt bestimmt:

§ 52. Die Mauerstärken sind abhängig von der Belastung der Mauern, von
dem verwendeten Materiale, von der Höhe der Stockwerke und der Construktion
der Decken, es können daher nur die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen fest-
gesetzt werden:

a) Die Hauptmauern, sowie alle inneren Mauern an den Stellen, wo sie
Rauchfänge enthalten, müssen wenigstens 45zm stark ausgeführt werden. Die Haupt-
mauer des obersten Stockwerkes muß, wenn die Zimmertiefe 6m überschreitet, min-
destens 2 Ziegel stark sein. Es können die Hauptmauern in mehreren Stockwerken
gleiche Mauerstärke erhalten. Bei dreistöckigen Gebäuden dürfen die Hauptmauern

Bauordnung für Oeſterreich.

Bei Anwendung von Dippelböden muß die Hauptmauer mit jedem Geſchoſſe
abwärts die Stärke der Hauptmauern um 8zm zunehmen, im Fundamente aber
jedenfalls um 16zm ſtärker gehalten werden, als im Erdgeſchoſſe.

Nachdem übrigens durch die Beſchaffenheit der Bauten, der gewählten Decken-
conſtruktionen, durch die Anwendung von Gewölben oder beſonderen Materialien
rückſichtlich der Mauerverſtärkungen nach unten Ausnahmen eintreten können, ſo
ſteht der betreffenden Behörde in ſolchen ſpeciellen Fällen die Entſcheidung über
deren Geſtattung zu.

Mittelmauern, die zwiſchen zwei Gebäudetracten zur Auflage der beiderſeitigen
Zimmerdecken beſtimmt ſind, erhalten im oberſten Geſchoſſe, wenn ſie von Ziegeln
hergeſtellt werden, dort wo nicht darin enthaltene Rauchfänge eine größere Stärke
erfordern, eine Dicke von 1 Ziegel, wenn ſie aber von Stein oder gemiſchtem Mauer-
werke hergeſtellt werden, eine Dicke von 1½ Ziegel, und in jedem Stockwerke ab-
wärts eine Verſtärkung von 16zm, indem die beiderſeitige 16zm Deckenauflage durch
den Abſatz des Mauerkörpers und durch die Verſetzung der Hohlkehle gewonnen wird.

Stirnmauern an den beiden ſchmalen äußeren Seiten der Gebäude, worauf
die Feuermauer des Daches aufzuführen kommt, erhalten im oberſten Stockwerke
die Stärke von 1½ Ziegel, und nach abwärts von 2 Ziegel. In der Regel ſoll
jedes Haus ſeine eigene Stirnmauer erhalten; treten jedoch Umſtände ein, welche
die Herſtellung einer gemeinſchaftlichen Mauer erfordern, und erklären die Nach-
barn in einer zur grundbücherlichen Einverleibung auf ihren Häuſern geeigneten
Urkunde ihr Einverſtändniß über die gemeinſchaftliche Benutzung, ſo hat die gemein-
ſchaftliche Mauer im oberſten Geſchoſſe die gleiche Dicke zu erhalten, und iſt, wenn
dieſelbe etwa gleichzeitig zur Auflage der beiderſeitigen Zimmerdecken zu dienen hat,
von Stockwerk zu Stockwerk abwärts in gleicher Weiſe, wie dies für Mittelmauern
vorgezeichnet iſt, zu verſtärken.

Scheidemauern können, wenn die Zimmertiefe nicht über 6m beträgt, mit einer
Stärke von 16zm hergeſtellt werden.

Haben jedoch die Scheidemauern die Zimmerdecken zu tragen, ſo müſſen die-
ſelben im oberſten Geſchoſſe mit einer Stärke von 30zm hergeſtellt werden und in
den unteren Stockwerken in gleicher Art, wie dies für die Mittelmauern vorgezeichnet
iſt, verſtärkt werden (Vorſchriften über Riegelwände ſiehe 1. Band S. 146).

Die Bauordnung für Klagenfurt beſtimmt:

§ 52. Die Mauerſtärken ſind abhängig von der Belaſtung der Mauern, von
dem verwendeten Materiale, von der Höhe der Stockwerke und der Conſtruktion
der Decken, es können daher nur die nachfolgenden allgemeinen Beſtimmungen feſt-
geſetzt werden:

a) Die Hauptmauern, ſowie alle inneren Mauern an den Stellen, wo ſie
Rauchfänge enthalten, müſſen wenigſtens 45zm ſtark ausgeführt werden. Die Haupt-
mauer des oberſten Stockwerkes muß, wenn die Zimmertiefe 6m überſchreitet, min-
deſtens 2 Ziegel ſtark ſein. Es können die Hauptmauern in mehreren Stockwerken
gleiche Mauerſtärke erhalten. Bei dreiſtöckigen Gebäuden dürfen die Hauptmauern

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[201/0217] Bauordnung für Oeſterreich. Bei Anwendung von Dippelböden muß die Hauptmauer mit jedem Geſchoſſe abwärts die Stärke der Hauptmauern um 8zm zunehmen, im Fundamente aber jedenfalls um 16zm ſtärker gehalten werden, als im Erdgeſchoſſe. Nachdem übrigens durch die Beſchaffenheit der Bauten, der gewählten Decken- conſtruktionen, durch die Anwendung von Gewölben oder beſonderen Materialien rückſichtlich der Mauerverſtärkungen nach unten Ausnahmen eintreten können, ſo ſteht der betreffenden Behörde in ſolchen ſpeciellen Fällen die Entſcheidung über deren Geſtattung zu. Mittelmauern, die zwiſchen zwei Gebäudetracten zur Auflage der beiderſeitigen Zimmerdecken beſtimmt ſind, erhalten im oberſten Geſchoſſe, wenn ſie von Ziegeln hergeſtellt werden, dort wo nicht darin enthaltene Rauchfänge eine größere Stärke erfordern, eine Dicke von 1 Ziegel, wenn ſie aber von Stein oder gemiſchtem Mauer- werke hergeſtellt werden, eine Dicke von 1½ Ziegel, und in jedem Stockwerke ab- wärts eine Verſtärkung von 16zm, indem die beiderſeitige 16zm Deckenauflage durch den Abſatz des Mauerkörpers und durch die Verſetzung der Hohlkehle gewonnen wird. Stirnmauern an den beiden ſchmalen äußeren Seiten der Gebäude, worauf die Feuermauer des Daches aufzuführen kommt, erhalten im oberſten Stockwerke die Stärke von 1½ Ziegel, und nach abwärts von 2 Ziegel. In der Regel ſoll jedes Haus ſeine eigene Stirnmauer erhalten; treten jedoch Umſtände ein, welche die Herſtellung einer gemeinſchaftlichen Mauer erfordern, und erklären die Nach- barn in einer zur grundbücherlichen Einverleibung auf ihren Häuſern geeigneten Urkunde ihr Einverſtändniß über die gemeinſchaftliche Benutzung, ſo hat die gemein- ſchaftliche Mauer im oberſten Geſchoſſe die gleiche Dicke zu erhalten, und iſt, wenn dieſelbe etwa gleichzeitig zur Auflage der beiderſeitigen Zimmerdecken zu dienen hat, von Stockwerk zu Stockwerk abwärts in gleicher Weiſe, wie dies für Mittelmauern vorgezeichnet iſt, zu verſtärken. Scheidemauern können, wenn die Zimmertiefe nicht über 6m beträgt, mit einer Stärke von 16zm hergeſtellt werden. Haben jedoch die Scheidemauern die Zimmerdecken zu tragen, ſo müſſen die- ſelben im oberſten Geſchoſſe mit einer Stärke von 30zm hergeſtellt werden und in den unteren Stockwerken in gleicher Art, wie dies für die Mittelmauern vorgezeichnet iſt, verſtärkt werden (Vorſchriften über Riegelwände ſiehe 1. Band S. 146). Die Bauordnung für Klagenfurt beſtimmt: § 52. Die Mauerſtärken ſind abhängig von der Belaſtung der Mauern, von dem verwendeten Materiale, von der Höhe der Stockwerke und der Conſtruktion der Decken, es können daher nur die nachfolgenden allgemeinen Beſtimmungen feſt- geſetzt werden: a) Die Hauptmauern, ſowie alle inneren Mauern an den Stellen, wo ſie Rauchfänge enthalten, müſſen wenigſtens 45zm ſtark ausgeführt werden. Die Haupt- mauer des oberſten Stockwerkes muß, wenn die Zimmertiefe 6m überſchreitet, min- deſtens 2 Ziegel ſtark ſein. Es können die Hauptmauern in mehreren Stockwerken gleiche Mauerſtärke erhalten. Bei dreiſtöckigen Gebäuden dürfen die Hauptmauern

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/217>, abgerufen am 28.03.2024.