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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
zu ebener Erde und im ersten Stock nicht unter 60zm, bei vierstöckigen Gebäuden
nicht unter 75zm ausgeführt werden.

Bei letzteren sind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindestens
2 Ziegel stark auszuführen.

Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconstruk-
tionen dienen, können durch alle Stockwerke 48zm Stärke haben.

Dieses gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemischtem Mauerwerk
sind obige Dimensionen um 16zm zu verstärken.

b) Bei Anwendung gewölbter Decken auf eisernen Trägern kann die Mauer-
stärke in sämmtlichen Stockwerken und zu ebener Erde bei einer Zimmertiefe von
6m 48zm betragen, bei größeren Zimmertiefen 60zm, vorausgesetzt, daß die Trag-
fähigkeit des Mauerwerkes nachgewiesen ist.

c) Die Fundamentmauern sind in jedem Falle um 15zm stärker als im Erd-
geschosse zu machen.

d) Bei Ziegelmauerwerk müssen die Mauerstärken dem Ziegelmaße entsprechen;
es dürfen daher nur Mauern in der Stärke von 1/2, 1, 11/2, 2, 21/2, 3 Ziegeln u. s. w.
ausgeführt werden.

e) Lichthofmauern müssen, wenn sie als directes Auflager hölzerner Decken-
construktionen dienen, oder wenn dieselben Wohnungsbestandtheile nach außen ab-
schließen, mindstens 45zm stark sein; im andern Falle bedürfen dieselben nur einer
Stärke von 30zm.

f) bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgesetzt
wird, zwischen den beiderseitigen 15zm Auflagern auf der Mittelmauer ein Zwischen-
raum von wenigstens 30zm sein.

g) bei allen anderen Deckenconstruktionen als Dippelböden müssen die Mittel-
mauern mindestens folgende Dimensionen erhalten:

Bei drei- oder vierstöckigen Häusern in allen Stockwerken 60zm Stärke, bei
Gebäuden mit weniger Stockwerken 45zm. Sind die Mittelmauern im Erdgeschosse
aus Ziegeln hergestellt und vielfach durchbrochen, so müssen sie daselbst entsprechend
verstärkt werden.

h) Scheidemauern, die einzelne Bestandtheile einer Wohnung trennen, haben
eine Stärke von mindestens 15zm, trennen sie jedoch Wohnungen, so haben sie
mindestens eine Stärke von 30zm zu erhalten.

i) Mittelmauern, welche nur die Dicke von höchstens zwei Stockwerken zu
tragen haben, oder als Deckauflager gar nicht dienen, können bei Anwendung von
Trammböden, insoweit keine Rauchfänge darin sind, eine Stärke von 30zm haben;

k) über Abweichungen von den vorstehenden Normen bei Anwendung anderer
Construktionen und Materialien, als: Stein, Cement, Eisen u. s. w. entscheidet über
Nachweis der genügenden Festigkeit und Stabilität die Behörde.

Die Bauordnung für Mähren sagt:

§ 22. Die nach Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-
stärke ist im Bauplane in Antrag zu bringen und bei der Localcommission zu
prüfen. Insbesondere hat die Behörde auch dann zu entscheiden, wenn andere als
die bisher üblichen Construetionen in Anwendung kommen sollen.

Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
zu ebener Erde und im erſten Stock nicht unter 60zm, bei vierſtöckigen Gebäuden
nicht unter 75zm ausgeführt werden.

Bei letzteren ſind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindeſtens
2 Ziegel ſtark auszuführen.

Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconſtruk-
tionen dienen, können durch alle Stockwerke 48zm Stärke haben.

Dieſes gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemiſchtem Mauerwerk
ſind obige Dimenſionen um 16zm zu verſtärken.

b) Bei Anwendung gewölbter Decken auf eiſernen Trägern kann die Mauer-
ſtärke in ſämmtlichen Stockwerken und zu ebener Erde bei einer Zimmertiefe von
6m 48zm betragen, bei größeren Zimmertiefen 60zm, vorausgeſetzt, daß die Trag-
fähigkeit des Mauerwerkes nachgewieſen iſt.

c) Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als im Erd-
geſchoſſe zu machen.

d) Bei Ziegelmauerwerk müſſen die Mauerſtärken dem Ziegelmaße entſprechen;
es dürfen daher nur Mauern in der Stärke von ½, 1, 1½, 2, 2½, 3 Ziegeln u. ſ. w.
ausgeführt werden.

e) Lichthofmauern müſſen, wenn ſie als directes Auflager hölzerner Decken-
conſtruktionen dienen, oder wenn dieſelben Wohnungsbeſtandtheile nach außen ab-
ſchließen, mindſtens 45zm ſtark ſein; im andern Falle bedürfen dieſelben nur einer
Stärke von 30zm.

f) bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgeſetzt
wird, zwiſchen den beiderſeitigen 15zm Auflagern auf der Mittelmauer ein Zwiſchen-
raum von wenigſtens 30zm ſein.

g) bei allen anderen Deckenconſtruktionen als Dippelböden müſſen die Mittel-
mauern mindeſtens folgende Dimenſionen erhalten:

Bei drei- oder vierſtöckigen Häuſern in allen Stockwerken 60zm Stärke, bei
Gebäuden mit weniger Stockwerken 45zm. Sind die Mittelmauern im Erdgeſchoſſe
aus Ziegeln hergeſtellt und vielfach durchbrochen, ſo müſſen ſie daſelbſt entſprechend
verſtärkt werden.

h) Scheidemauern, die einzelne Beſtandtheile einer Wohnung trennen, haben
eine Stärke von mindeſtens 15zm, trennen ſie jedoch Wohnungen, ſo haben ſie
mindeſtens eine Stärke von 30zm zu erhalten.

i) Mittelmauern, welche nur die Dicke von höchſtens zwei Stockwerken zu
tragen haben, oder als Deckauflager gar nicht dienen, können bei Anwendung von
Trammböden, inſoweit keine Rauchfänge darin ſind, eine Stärke von 30zm haben;

k) über Abweichungen von den vorſtehenden Normen bei Anwendung anderer
Conſtruktionen und Materialien, als: Stein, Cement, Eiſen u. ſ. w. entſcheidet über
Nachweis der genügenden Feſtigkeit und Stabilität die Behörde.

Die Bauordnung für Mähren ſagt:

§ 22. Die nach Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-
ſtärke iſt im Bauplane in Antrag zu bringen und bei der Localcommiſſion zu
prüfen. Insbeſondere hat die Behörde auch dann zu entſcheiden, wenn andere als
die bisher üblichen Conſtruetionen in Anwendung kommen ſollen.

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[202/0218] Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern. zu ebener Erde und im erſten Stock nicht unter 60zm, bei vierſtöckigen Gebäuden nicht unter 75zm ausgeführt werden. Bei letzteren ſind die Hauptmauern des zweiten und dritten Stockes mindeſtens 2 Ziegel ſtark auszuführen. Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflagen für Deckenconſtruk- tionen dienen, können durch alle Stockwerke 48zm Stärke haben. Dieſes gilt für neues Ziegelmauerwerk, bei Stein- oder gemiſchtem Mauerwerk ſind obige Dimenſionen um 16zm zu verſtärken. b) Bei Anwendung gewölbter Decken auf eiſernen Trägern kann die Mauer- ſtärke in ſämmtlichen Stockwerken und zu ebener Erde bei einer Zimmertiefe von 6m 48zm betragen, bei größeren Zimmertiefen 60zm, vorausgeſetzt, daß die Trag- fähigkeit des Mauerwerkes nachgewieſen iſt. c) Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als im Erd- geſchoſſe zu machen. d) Bei Ziegelmauerwerk müſſen die Mauerſtärken dem Ziegelmaße entſprechen; es dürfen daher nur Mauern in der Stärke von ½, 1, 1½, 2, 2½, 3 Ziegeln u. ſ. w. ausgeführt werden. e) Lichthofmauern müſſen, wenn ſie als directes Auflager hölzerner Decken- conſtruktionen dienen, oder wenn dieſelben Wohnungsbeſtandtheile nach außen ab- ſchließen, mindſtens 45zm ſtark ſein; im andern Falle bedürfen dieſelben nur einer Stärke von 30zm. f) bei Dippelböden muß, wenn die Auflagmauer nach oben noch fortgeſetzt wird, zwiſchen den beiderſeitigen 15zm Auflagern auf der Mittelmauer ein Zwiſchen- raum von wenigſtens 30zm ſein. g) bei allen anderen Deckenconſtruktionen als Dippelböden müſſen die Mittel- mauern mindeſtens folgende Dimenſionen erhalten: Bei drei- oder vierſtöckigen Häuſern in allen Stockwerken 60zm Stärke, bei Gebäuden mit weniger Stockwerken 45zm. Sind die Mittelmauern im Erdgeſchoſſe aus Ziegeln hergeſtellt und vielfach durchbrochen, ſo müſſen ſie daſelbſt entſprechend verſtärkt werden. h) Scheidemauern, die einzelne Beſtandtheile einer Wohnung trennen, haben eine Stärke von mindeſtens 15zm, trennen ſie jedoch Wohnungen, ſo haben ſie mindeſtens eine Stärke von 30zm zu erhalten. i) Mittelmauern, welche nur die Dicke von höchſtens zwei Stockwerken zu tragen haben, oder als Deckauflager gar nicht dienen, können bei Anwendung von Trammböden, inſoweit keine Rauchfänge darin ſind, eine Stärke von 30zm haben; k) über Abweichungen von den vorſtehenden Normen bei Anwendung anderer Conſtruktionen und Materialien, als: Stein, Cement, Eiſen u. ſ. w. entſcheidet über Nachweis der genügenden Feſtigkeit und Stabilität die Behörde. Die Bauordnung für Mähren ſagt: § 22. Die nach Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer- ſtärke iſt im Bauplane in Antrag zu bringen und bei der Localcommiſſion zu prüfen. Insbeſondere hat die Behörde auch dann zu entſcheiden, wenn andere als die bisher üblichen Conſtruetionen in Anwendung kommen ſollen.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/218>, abgerufen am 28.03.2024.