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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.

Der Fortbestand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine
Bedenken wegen Feuersgefahr oder aus Gesundheitsrücksichten obwalten, gestattet
werden.

Bauordnung für Galizien.

§ 23. a) Wenn Küchen nicht gewölbt sind, und keine sogenannte englische Spar-
herde erhalten, sondern nur offene Feuerherde, so müssen diese mit einem feuersicheren
Mantel überdeckt sein, der mindestens 0,3 Meter die Seiten des Kochherdes über-
ragen soll. In diesen Mantel sind nach Zulässigkeit die Rauchröhren der Oefen zu
leiten. -- Der Abstand dieser Ofenröhren von den Plafonds muß wenigstens
45 Zentimeter betragen.

b) Der Fußboden ringsum den Herd ist auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder
Steinen oder sonst in feuersicherer Weise auszupflastern. Ebenso sind die Einheizen
und Heizeingänge zu pflastern, die letztern noch zu überwölben und die Zugänge
beider mit verschließbaren Thüren zu versehen, welche, wenn sie von Holz sind, an
der Innenseite mit Blech überzogen und an steinerne Gewände oder Eisenrahmen
mit Vermeidung allen Holzes befestigt sein müssen.

c) Gemauerte Backöfen für Gewerbszwecke müssen einen aus feuerfestem Material
construirten Herd erhalten und mit einem doppelten Gewölbe versehen werden.

Backöfen für Hauszwecke sind mit denselben Vorsichten wie die Küchenherde an-
zulegen

d) Heizöfen, die unmittelbar am Fußboden stehen, müssen einen 0,3 Meter hohen
überpflasterten Herd erhalten; -- wenn sie auf hölzernen Fußgestellen stehen, so
genügt derselbe mit 16 Zentimeter Höhe; -- eiserne Oefen, die nicht auf Füßen
stehen, sind auf ein volles 16 Zentimeter hohes Fundament zu stellen.

e) Ueber größere Heizungen für gewerbliche Zwecke, Trockenkammern u. dergl.,
sind jederzeit gehörig detaillirte Pläne zu verschaffen und wird die Bewilligung zu
deren Ausführung von dem Urtheile der hierzu berufenen Behörden abhängig ge-
macht, denen es auch zusteht, allenfällige Vorsichten und Bedingungen anzuordnen.

Schliefbare Rauchfänge.

§ 24. a) Die Rauchfänge müssen in der Regel schliefbar, daher 48 Zentimeter
im lichten quadratischen Querschnitte weit sein, sie müssen 1/2 Ziegellänge dicke Ein-
fassungsmauern erhalten und 1,25 Meter über den Dachfirst emporragen.

b) Das Schleifen der Rauchfänge auf hölzerner Unterlage, sowie überhaupt das
in einem kleineren Winkel als 60 Grade (gegen die Horizontallinie), ferner das
Zusammenziehen von Rauchleitungen aus mehreren Geschossen in einen und den-
selben Rauchschlott ist untersagt.

c) In das Mauerwerk der Rauchfänge dürfen durchaus keine Hölzer eingelassen
werden, und es muß jedes Holzwerk wenigstens 16 Zentimeter von der inneren Wand
des Rauchfanges, -- jedes Eisenwerk wenigstens 8 Zentimeter davon entfernt sein.

§ 25. Die Erbauung von engen, runden sogenannten russischen Rauchfängen
wird von der Bewilligung der Behörden abhängig gemacht, und ist daher in dem
Bauplane ersichtlich, zu machen.

Als Bedingung für die Herstellung dieser engen Rauchfänge wird festgesetzt, daß
sie nur dort stattfinden dürfen, wo das Dach des betreffenden Hauses mit feuer-

Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.

Der Fortbeſtand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine
Bedenken wegen Feuersgefahr oder aus Geſundheitsrückſichten obwalten, geſtattet
werden.

Bauordnung für Galizien.

§ 23. a) Wenn Küchen nicht gewölbt ſind, und keine ſogenannte engliſche Spar-
herde erhalten, ſondern nur offene Feuerherde, ſo müſſen dieſe mit einem feuerſicheren
Mantel überdeckt ſein, der mindeſtens 0,3 Meter die Seiten des Kochherdes über-
ragen ſoll. In dieſen Mantel ſind nach Zuläſſigkeit die Rauchröhren der Oefen zu
leiten. — Der Abſtand dieſer Ofenröhren von den Plafonds muß wenigſtens
45 Zentimeter betragen.

b) Der Fußboden ringsum den Herd iſt auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder
Steinen oder ſonſt in feuerſicherer Weiſe auszupflaſtern. Ebenſo ſind die Einheizen
und Heizeingänge zu pflaſtern, die letztern noch zu überwölben und die Zugänge
beider mit verſchließbaren Thüren zu verſehen, welche, wenn ſie von Holz ſind, an
der Innenſeite mit Blech überzogen und an ſteinerne Gewände oder Eiſenrahmen
mit Vermeidung allen Holzes befeſtigt ſein müſſen.

c) Gemauerte Backöfen für Gewerbszwecke müſſen einen aus feuerfeſtem Material
conſtruirten Herd erhalten und mit einem doppelten Gewölbe verſehen werden.

Backöfen für Hauszwecke ſind mit denſelben Vorſichten wie die Küchenherde an-
zulegen

d) Heizöfen, die unmittelbar am Fußboden ſtehen, müſſen einen 0,3 Meter hohen
überpflaſterten Herd erhalten; — wenn ſie auf hölzernen Fußgeſtellen ſtehen, ſo
genügt derſelbe mit 16 Zentimeter Höhe; — eiſerne Oefen, die nicht auf Füßen
ſtehen, ſind auf ein volles 16 Zentimeter hohes Fundament zu ſtellen.

e) Ueber größere Heizungen für gewerbliche Zwecke, Trockenkammern u. dergl.,
ſind jederzeit gehörig detaillirte Pläne zu verſchaffen und wird die Bewilligung zu
deren Ausführung von dem Urtheile der hierzu berufenen Behörden abhängig ge-
macht, denen es auch zuſteht, allenfällige Vorſichten und Bedingungen anzuordnen.

Schliefbare Rauchfänge.

§ 24. a) Die Rauchfänge müſſen in der Regel ſchliefbar, daher 48 Zentimeter
im lichten quadratiſchen Querſchnitte weit ſein, ſie müſſen ½ Ziegellänge dicke Ein-
faſſungsmauern erhalten und 1,25 Meter über den Dachfirſt emporragen.

b) Das Schleifen der Rauchfänge auf hölzerner Unterlage, ſowie überhaupt das
in einem kleineren Winkel als 60 Grade (gegen die Horizontallinie), ferner das
Zuſammenziehen von Rauchleitungen aus mehreren Geſchoſſen in einen und den-
ſelben Rauchſchlott iſt unterſagt.

c) In das Mauerwerk der Rauchfänge dürfen durchaus keine Hölzer eingelaſſen
werden, und es muß jedes Holzwerk wenigſtens 16 Zentimeter von der inneren Wand
des Rauchfanges, — jedes Eiſenwerk wenigſtens 8 Zentimeter davon entfernt ſein.

§ 25. Die Erbauung von engen, runden ſogenannten ruſſiſchen Rauchfängen
wird von der Bewilligung der Behörden abhängig gemacht, und iſt daher in dem
Bauplane erſichtlich, zu machen.

Als Bedingung für die Herſtellung dieſer engen Rauchfänge wird feſtgeſetzt, daß
ſie nur dort ſtattfinden dürfen, wo das Dach des betreffenden Hauſes mit feuer-

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[76/0092] Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Der Fortbeſtand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine Bedenken wegen Feuersgefahr oder aus Geſundheitsrückſichten obwalten, geſtattet werden. Bauordnung für Galizien. § 23. a) Wenn Küchen nicht gewölbt ſind, und keine ſogenannte engliſche Spar- herde erhalten, ſondern nur offene Feuerherde, ſo müſſen dieſe mit einem feuerſicheren Mantel überdeckt ſein, der mindeſtens 0,3 Meter die Seiten des Kochherdes über- ragen ſoll. In dieſen Mantel ſind nach Zuläſſigkeit die Rauchröhren der Oefen zu leiten. — Der Abſtand dieſer Ofenröhren von den Plafonds muß wenigſtens 45 Zentimeter betragen. b) Der Fußboden ringsum den Herd iſt auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder Steinen oder ſonſt in feuerſicherer Weiſe auszupflaſtern. Ebenſo ſind die Einheizen und Heizeingänge zu pflaſtern, die letztern noch zu überwölben und die Zugänge beider mit verſchließbaren Thüren zu verſehen, welche, wenn ſie von Holz ſind, an der Innenſeite mit Blech überzogen und an ſteinerne Gewände oder Eiſenrahmen mit Vermeidung allen Holzes befeſtigt ſein müſſen. c) Gemauerte Backöfen für Gewerbszwecke müſſen einen aus feuerfeſtem Material conſtruirten Herd erhalten und mit einem doppelten Gewölbe verſehen werden. Backöfen für Hauszwecke ſind mit denſelben Vorſichten wie die Küchenherde an- zulegen d) Heizöfen, die unmittelbar am Fußboden ſtehen, müſſen einen 0,3 Meter hohen überpflaſterten Herd erhalten; — wenn ſie auf hölzernen Fußgeſtellen ſtehen, ſo genügt derſelbe mit 16 Zentimeter Höhe; — eiſerne Oefen, die nicht auf Füßen ſtehen, ſind auf ein volles 16 Zentimeter hohes Fundament zu ſtellen. e) Ueber größere Heizungen für gewerbliche Zwecke, Trockenkammern u. dergl., ſind jederzeit gehörig detaillirte Pläne zu verſchaffen und wird die Bewilligung zu deren Ausführung von dem Urtheile der hierzu berufenen Behörden abhängig ge- macht, denen es auch zuſteht, allenfällige Vorſichten und Bedingungen anzuordnen. Schliefbare Rauchfänge. § 24. a) Die Rauchfänge müſſen in der Regel ſchliefbar, daher 48 Zentimeter im lichten quadratiſchen Querſchnitte weit ſein, ſie müſſen ½ Ziegellänge dicke Ein- faſſungsmauern erhalten und 1,25 Meter über den Dachfirſt emporragen. b) Das Schleifen der Rauchfänge auf hölzerner Unterlage, ſowie überhaupt das in einem kleineren Winkel als 60 Grade (gegen die Horizontallinie), ferner das Zuſammenziehen von Rauchleitungen aus mehreren Geſchoſſen in einen und den- ſelben Rauchſchlott iſt unterſagt. c) In das Mauerwerk der Rauchfänge dürfen durchaus keine Hölzer eingelaſſen werden, und es muß jedes Holzwerk wenigſtens 16 Zentimeter von der inneren Wand des Rauchfanges, — jedes Eiſenwerk wenigſtens 8 Zentimeter davon entfernt ſein. § 25. Die Erbauung von engen, runden ſogenannten ruſſiſchen Rauchfängen wird von der Bewilligung der Behörden abhängig gemacht, und iſt daher in dem Bauplane erſichtlich, zu machen. Als Bedingung für die Herſtellung dieſer engen Rauchfänge wird feſtgeſetzt, daß ſie nur dort ſtattfinden dürfen, wo das Dach des betreffenden Hauſes mit feuer-

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/92>, abgerufen am 16.04.2024.