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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Die Schornsteine: Bauordnung für Oesterreich.
vorhanden ist und eine allfallige Verstärkung mit zu großen Kosten verbunden wäre,
können gut construirte Röhren gebraucht werden.

4) Derlei Rauchschlotte von mehr als 16 Zentimeter Durchmesser dürfen nur
in einem Mauerwerk angebracht werden, dessen Dicke mindestens 2 Ziegel beträgt;
für den Fall jedoch, daß hiebei derartige Formziegel in Anwendung kommen, daß die
Rauchschlottmauer von der inneren bis zur äußeren Fläche noch eine Dicke von
1/2 Ziegellänge erhält, genügt auch eine Mauerstärke von 11/2 Ziegel.

5) Diese Rauchschlotte sind möglichst senkrecht herzustellen. Schleifungen unter
60 Graden mit Horizontalen dürfen in der Regel nicht stattfinden, sollten aber solche
ausnahmsweise bewilligt werden, so sind an den Punkten, wo die Ziehung geschieht,
Putzthürchen, jedoch immer nur außer den Wohnzimmern anzubringen und es ist
im Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorsorge gegen die Beschädigung
der inneren Schornsteinwandung durch das Aufschlagen der Kugel zu treffen.

6) Jeder enge Rauchschlott muß unten, wo er anfängt und auf dem obersten
Dachboden behufs der Reinigung von dem staubartigen Ruße mit einer Seiten-
öffnung von erforderlicher Größe und zwar auf dem Dachboden 1,25 Meter ober
dem Dachbodenpflaster oder den Lauftreppen versehen sein.

Die Oeffnungen sind mit gußeisernen oder zwei von einander getrennten, in
Falz schlagenden schmiedeeisernen Thürchen zu versehen.

Die Thürchen, welche im Dachraume angebracht sind, müssen ein Vorlegeeisen
mit einer gußeisernen Rolle zum Ablassen und Aufziehen der Putzmaschine erhalten,
und es muß deren Lichte genau 24 Zentimeter breit und 40 Zentimeter hoch sein.
Auch müssen sie eine sichere Sperre erhalten, die nur dem Kaminfeger zugängig
sein darf.

Bei Gruppen solcher Putzthürchen müssen diese überdieß mittelst eines Ver-
schlusses, welcher alle deckt, verschiebbar sein.

Ueberhaupt sollen die Putzthürchen nie innerhalb der Parteiböden, sondern stets
von den Communicationsgängen zugänglich angebracht werden, insofern in der Nähe
der Putzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann, muß dasselbe mit Eisen-
blech beschlagen und überhaupt der Boden unter den Putzthürchen mit unverbrenn-
barem Material belegt werden. Alle Putzthürchen im Dachraume sind mit der be-
züglichen Stockwerks- und Wohnungsnummer zu versehen.

Bezüglich der Putzthürchen in Kellern gelten die obigen Bestimmungen über
Verschluß und Bezeichnung.

Bauordnung von Wien bestimmt:

§ 47. Für Rauchfänge ohne Unterschied gilt die Bestimmung, daß zwischen dem
Holzwerke und der lichten Oeffnung des Rauchschlottes mindestens eine Mauerziegel-
breite und ein stehender Dachziegel angebracht sein muß, und zwar in der Weise,
daß der letztere die Lager- und Stoßfugen der Mauerziegel deckt. Das Mauer-
werk der Rauchfänge muß auf dem Dachboden verbrämt oder verputzt sein.

Die Rauchfänge sind so anzulegen, daß jeder bewohnbare Raum geheizt werden kann.

§ 48. Schliefbare Rauchfänge müssen mindestens 48 Zentimeter im Quadrate
in der inneren Lichte enthalten.

Die Schornſteine: Bauordnung für Oeſterreich.
vorhanden iſt und eine allfallige Verſtärkung mit zu großen Koſten verbunden wäre,
können gut conſtruirte Röhren gebraucht werden.

4) Derlei Rauchſchlotte von mehr als 16 Zentimeter Durchmeſſer dürfen nur
in einem Mauerwerk angebracht werden, deſſen Dicke mindeſtens 2 Ziegel beträgt;
für den Fall jedoch, daß hiebei derartige Formziegel in Anwendung kommen, daß die
Rauchſchlottmauer von der inneren bis zur äußeren Fläche noch eine Dicke von
½ Ziegellänge erhält, genügt auch eine Mauerſtärke von 1½ Ziegel.

5) Dieſe Rauchſchlotte ſind möglichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter
60 Graden mit Horizontalen dürfen in der Regel nicht ſtattfinden, ſollten aber ſolche
ausnahmsweiſe bewilligt werden, ſo ſind an den Punkten, wo die Ziehung geſchieht,
Putzthürchen, jedoch immer nur außer den Wohnzimmern anzubringen und es iſt
im Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorſorge gegen die Beſchädigung
der inneren Schornſteinwandung durch das Aufſchlagen der Kugel zu treffen.

6) Jeder enge Rauchſchlott muß unten, wo er anfängt und auf dem oberſten
Dachboden behufs der Reinigung von dem ſtaubartigen Ruße mit einer Seiten-
öffnung von erforderlicher Größe und zwar auf dem Dachboden 1,25 Meter ober
dem Dachbodenpflaſter oder den Lauftreppen verſehen ſein.

Die Oeffnungen ſind mit gußeiſernen oder zwei von einander getrennten, in
Falz ſchlagenden ſchmiedeeiſernen Thürchen zu verſehen.

Die Thürchen, welche im Dachraume angebracht ſind, müſſen ein Vorlegeeiſen
mit einer gußeiſernen Rolle zum Ablaſſen und Aufziehen der Putzmaſchine erhalten,
und es muß deren Lichte genau 24 Zentimeter breit und 40 Zentimeter hoch ſein.
Auch müſſen ſie eine ſichere Sperre erhalten, die nur dem Kaminfeger zugängig
ſein darf.

Bei Gruppen ſolcher Putzthürchen müſſen dieſe überdieß mittelſt eines Ver-
ſchluſſes, welcher alle deckt, verſchiebbar ſein.

Ueberhaupt ſollen die Putzthürchen nie innerhalb der Parteiböden, ſondern ſtets
von den Communicationsgängen zugänglich angebracht werden, inſofern in der Nähe
der Putzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann, muß daſſelbe mit Eiſen-
blech beſchlagen und überhaupt der Boden unter den Putzthürchen mit unverbrenn-
barem Material belegt werden. Alle Putzthürchen im Dachraume ſind mit der be-
züglichen Stockwerks- und Wohnungsnummer zu verſehen.

Bezüglich der Putzthürchen in Kellern gelten die obigen Beſtimmungen über
Verſchluß und Bezeichnung.

Bauordnung von Wien beſtimmt:

§ 47. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß zwiſchen dem
Holzwerke und der lichten Oeffnung des Rauchſchlottes mindeſtens eine Mauerziegel-
breite und ein ſtehender Dachziegel angebracht ſein muß, und zwar in der Weiſe,
daß der letztere die Lager- und Stoßfugen der Mauerziegel deckt. Das Mauer-
werk der Rauchfänge muß auf dem Dachboden verbrämt oder verputzt ſein.

Die Rauchfänge ſind ſo anzulegen, daß jeder bewohnbare Raum geheizt werden kann.

§ 48. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate
in der inneren Lichte enthalten.

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[79/0095] Die Schornſteine: Bauordnung für Oeſterreich. vorhanden iſt und eine allfallige Verſtärkung mit zu großen Koſten verbunden wäre, können gut conſtruirte Röhren gebraucht werden. 4) Derlei Rauchſchlotte von mehr als 16 Zentimeter Durchmeſſer dürfen nur in einem Mauerwerk angebracht werden, deſſen Dicke mindeſtens 2 Ziegel beträgt; für den Fall jedoch, daß hiebei derartige Formziegel in Anwendung kommen, daß die Rauchſchlottmauer von der inneren bis zur äußeren Fläche noch eine Dicke von ½ Ziegellänge erhält, genügt auch eine Mauerſtärke von 1½ Ziegel. 5) Dieſe Rauchſchlotte ſind möglichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Graden mit Horizontalen dürfen in der Regel nicht ſtattfinden, ſollten aber ſolche ausnahmsweiſe bewilligt werden, ſo ſind an den Punkten, wo die Ziehung geſchieht, Putzthürchen, jedoch immer nur außer den Wohnzimmern anzubringen und es iſt im Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorſorge gegen die Beſchädigung der inneren Schornſteinwandung durch das Aufſchlagen der Kugel zu treffen. 6) Jeder enge Rauchſchlott muß unten, wo er anfängt und auf dem oberſten Dachboden behufs der Reinigung von dem ſtaubartigen Ruße mit einer Seiten- öffnung von erforderlicher Größe und zwar auf dem Dachboden 1,25 Meter ober dem Dachbodenpflaſter oder den Lauftreppen verſehen ſein. Die Oeffnungen ſind mit gußeiſernen oder zwei von einander getrennten, in Falz ſchlagenden ſchmiedeeiſernen Thürchen zu verſehen. Die Thürchen, welche im Dachraume angebracht ſind, müſſen ein Vorlegeeiſen mit einer gußeiſernen Rolle zum Ablaſſen und Aufziehen der Putzmaſchine erhalten, und es muß deren Lichte genau 24 Zentimeter breit und 40 Zentimeter hoch ſein. Auch müſſen ſie eine ſichere Sperre erhalten, die nur dem Kaminfeger zugängig ſein darf. Bei Gruppen ſolcher Putzthürchen müſſen dieſe überdieß mittelſt eines Ver- ſchluſſes, welcher alle deckt, verſchiebbar ſein. Ueberhaupt ſollen die Putzthürchen nie innerhalb der Parteiböden, ſondern ſtets von den Communicationsgängen zugänglich angebracht werden, inſofern in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann, muß daſſelbe mit Eiſen- blech beſchlagen und überhaupt der Boden unter den Putzthürchen mit unverbrenn- barem Material belegt werden. Alle Putzthürchen im Dachraume ſind mit der be- züglichen Stockwerks- und Wohnungsnummer zu verſehen. Bezüglich der Putzthürchen in Kellern gelten die obigen Beſtimmungen über Verſchluß und Bezeichnung. Bauordnung von Wien beſtimmt: § 47. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß zwiſchen dem Holzwerke und der lichten Oeffnung des Rauchſchlottes mindeſtens eine Mauerziegel- breite und ein ſtehender Dachziegel angebracht ſein muß, und zwar in der Weiſe, daß der letztere die Lager- und Stoßfugen der Mauerziegel deckt. Das Mauer- werk der Rauchfänge muß auf dem Dachboden verbrämt oder verputzt ſein. Die Rauchfänge ſind ſo anzulegen, daß jeder bewohnbare Raum geheizt werden kann. § 48. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate in der inneren Lichte enthalten.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/95>, abgerufen am 19.04.2024.