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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Bauordnung für Oesterreich.

Für die Mauerstärke gilt die Regel:

a) wenn im obersten Stockwerke die Zimmertiefe 6m nicht überschreitet, so
müssen in diesem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 60zm und aus Ziegeln
45zm stark sein.

Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6m überschreitet, so muß
die Dicke der Steinmauer 70zm, die Dicke der Ziegelmauern 60zm betragen.

b) mit jedem Stockwerke nach abwärts müssen die Hauptmauern um 8--15zm
verstärkt werden, und sind in den Fundamenten um volle 15zm stärker zu halten,
als im Erdgeschosse.

Abweichungen von der vorstehenden Regel sind nur mit ausdrücklicher Geneh-
migung der Behörde gestattet.

In der Regel soll zwar jedes Haus seine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn
jedoch Umstände eintreten, welche im Einverständnisse der Nachbarn die Herstellung
einer gemeinschaftlichen Mauer nothwendig machen, so muß dieselbe so verstärkt
werden, daß sie auf beiden Seiten eine eigene und sichere Auflage für die Dach-
und Bodenhölzer gewährt.

Bauordnung für Oesterreich ob der Enns lautet:

§ 31. Bezüglich der Mauerstärke sind folgende allgemeine Vorschriften zu
beachten:

1) Bei Anwendung von Ziegeln muß die Hauptmauer im obersten Stocke, falls
die Zimmertiefe in letzterem 6m nicht überschreitet, eine Dicke von wenigstens 45zm,
bei Verwendung von Steinen von wenigstens 55zm, falls aber die Zimmertiefe in
diesem Stockwerke 6m überschreitet, eine Dicke von 60zm und aus Steinen von
wenigstens 70zm erhalten.

2) Die Ve[ - 1 Zeichen fehlt]rstärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts richtet sich nach
der Art der Decken zwischen den einzelnen Stockwerken und nach der Belastung des
Gebäudes.

Bei Dippelboden ist sie auf 15zm zu bestimmen.

Die Mauern im Fundamente müssen aber jedenfalls um 15zm stärker als jene
im Erdgeschosse gehalten werden.

3) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend starke Feuer-
mauer vom anstoßenden Nachbarhause getrennt, es muß dieselbe 30zm über die
Dachfläche des Hauses erhöht und oben nicht unter 30zm stark sein, nach unten
sich aber so verstärken, daß sie an und für sich ohne Rücksicht auf die Nachbarmauern
die nöthige Stabilität besitzt.

Dachgehölze darf in der Feuermauer nicht eingelassen oder mit derselben in
Verbindung gebracht werden.

Zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwischen je zwei
Abtheilungsmauern wird die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweise aus
Holz sein darf, dann gestattet, wenn in der Nähe derselben keine Feuerung ange-
bracht ist.

Bauordnung für Oeſterreich.

Für die Mauerſtärke gilt die Regel:

a) wenn im oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6m nicht überſchreitet, ſo
müſſen in dieſem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 60zm und aus Ziegeln
45zm ſtark ſein.

Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6m überſchreitet, ſo muß
die Dicke der Steinmauer 70zm, die Dicke der Ziegelmauern 60zm betragen.

b) mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um 8—15zm
verſtärkt werden, und ſind in den Fundamenten um volle 15zm ſtärker zu halten,
als im Erdgeſchoſſe.

Abweichungen von der vorſtehenden Regel ſind nur mit ausdrücklicher Geneh-
migung der Behörde geſtattet.

In der Regel ſoll zwar jedes Haus ſeine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn
jedoch Umſtände eintreten, welche im Einverſtändniſſe der Nachbarn die Herſtellung
einer gemeinſchaftlichen Mauer nothwendig machen, ſo muß dieſelbe ſo verſtärkt
werden, daß ſie auf beiden Seiten eine eigene und ſichere Auflage für die Dach-
und Bodenhölzer gewährt.

Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns lautet:

§ 31. Bezüglich der Mauerſtärke ſind folgende allgemeine Vorſchriften zu
beachten:

1) Bei Anwendung von Ziegeln muß die Hauptmauer im oberſten Stocke, falls
die Zimmertiefe in letzterem 6m nicht überſchreitet, eine Dicke von wenigſtens 45zm,
bei Verwendung von Steinen von wenigſtens 55zm, falls aber die Zimmertiefe in
dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 60zm und aus Steinen von
wenigſtens 70zm erhalten.

2) Die Ve[ – 1 Zeichen fehlt]rſtärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts richtet ſich nach
der Art der Decken zwiſchen den einzelnen Stockwerken und nach der Belaſtung des
Gebäudes.

Bei Dippelboden iſt ſie auf 15zm zu beſtimmen.

Die Mauern im Fundamente müſſen aber jedenfalls um 15zm ſtärker als jene
im Erdgeſchoſſe gehalten werden.

3) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer-
mauer vom anſtoßenden Nachbarhauſe getrennt, es muß dieſelbe 30zm über die
Dachfläche des Hauſes erhöht und oben nicht unter 30zm ſtark ſein, nach unten
ſich aber ſo verſtärken, daß ſie an und für ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern
die nöthige Stabilität beſitzt.

Dachgehölze darf in der Feuermauer nicht eingelaſſen oder mit derſelben in
Verbindung gebracht werden.

Zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei
Abtheilungsmauern wird die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe aus
Holz ſein darf, dann geſtattet, wenn in der Nähe derſelben keine Feuerung ange-
bracht iſt.

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[203/0219] Bauordnung für Oeſterreich. Für die Mauerſtärke gilt die Regel: a) wenn im oberſten Stockwerke die Zimmertiefe 6m nicht überſchreitet, ſo müſſen in dieſem Stockwerke die Hauptmauern aus Stein 60zm und aus Ziegeln 45zm ſtark ſein. Falls die Zimmertiefe in dem gedachten Stockwerke 6m überſchreitet, ſo muß die Dicke der Steinmauer 70zm, die Dicke der Ziegelmauern 60zm betragen. b) mit jedem Stockwerke nach abwärts müſſen die Hauptmauern um 8—15zm verſtärkt werden, und ſind in den Fundamenten um volle 15zm ſtärker zu halten, als im Erdgeſchoſſe. Abweichungen von der vorſtehenden Regel ſind nur mit ausdrücklicher Geneh- migung der Behörde geſtattet. In der Regel ſoll zwar jedes Haus ſeine eigenen Hauptmauern erhalten; wenn jedoch Umſtände eintreten, welche im Einverſtändniſſe der Nachbarn die Herſtellung einer gemeinſchaftlichen Mauer nothwendig machen, ſo muß dieſelbe ſo verſtärkt werden, daß ſie auf beiden Seiten eine eigene und ſichere Auflage für die Dach- und Bodenhölzer gewährt. Bauordnung für Oeſterreich ob der Enns lautet: § 31. Bezüglich der Mauerſtärke ſind folgende allgemeine Vorſchriften zu beachten: 1) Bei Anwendung von Ziegeln muß die Hauptmauer im oberſten Stocke, falls die Zimmertiefe in letzterem 6m nicht überſchreitet, eine Dicke von wenigſtens 45zm, bei Verwendung von Steinen von wenigſtens 55zm, falls aber die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 60zm und aus Steinen von wenigſtens 70zm erhalten. 2) Die Ve_rſtärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts richtet ſich nach der Art der Decken zwiſchen den einzelnen Stockwerken und nach der Belaſtung des Gebäudes. Bei Dippelboden iſt ſie auf 15zm zu beſtimmen. Die Mauern im Fundamente müſſen aber jedenfalls um 15zm ſtärker als jene im Erdgeſchoſſe gehalten werden. 3) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer- mauer vom anſtoßenden Nachbarhauſe getrennt, es muß dieſelbe 30zm über die Dachfläche des Hauſes erhöht und oben nicht unter 30zm ſtark ſein, nach unten ſich aber ſo verſtärken, daß ſie an und für ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern die nöthige Stabilität beſitzt. Dachgehölze darf in der Feuermauer nicht eingelaſſen oder mit derſelben in Verbindung gebracht werden. Zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei Abtheilungsmauern wird die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe aus Holz ſein darf, dann geſtattet, wenn in der Nähe derſelben keine Feuerung ange- bracht iſt.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/219>, abgerufen am 18.04.2024.