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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Die Schornsteine: Bauordnung für Berlin.
ringsum abschließbares Vorgelege erhalten. Die Wände und Decken dieser Vorge-
lege müssen massiv oder von Metallblech, die Fußböden entweder gewölbt oder feuer-
sicher, d. h. mit doppelten in Verband gelegten Dachstein- oder Ziegelschichten ge-
deckt sein.

§ 72. Feuerungsthüren, Vorpflaster. Alle Oeffnungen zu Feuerungen
oder Aschenfällen, sowie zum Einsteigen oder Reinigen der Schornsteine, müssen durch
metallene oder wenigstens mit Blech beschlagene Thüren dicht verschließbar einge-
richtet werden. Vor Feuer- oder Aschfallthüren muß ein Vorpflaster oder eine feste
Metallplatte in einer Breite von mindestens 50 Zentimeter und zu beiden Seiten
30 Zentimeter über die Oeffnung vortretend, angebracht sein. An offenen Feuerun-
gen muß diese Sicherung in 50 Zentimeter Breite durchgehend hergestellt werden.
Vor Stubenöfen, welche vom Zimmer aus geheizt werden, genügen tragbare Vor-
sätze von Metall. Alle Feuerungen, welche von außen geheizt werden, sind ent-
weder mit einem Vorgelege nach der im § 61 beschriebenen Art zu versehen oder
müssen doppelte, mindestens 25 Zentimeter von einander abstehende Thüren von
Metall erhalten.

§ 73. Metallene Rauchröhren. Eiserne Oefen. Metallene Rauchröh-
ren dürfen weder seitwärts durch die Umfassungsmauern in's Freie ausmünden,
noch aufwärts durch eine Zwischendecke aus Holz geführt werden, sondern sind inner-
halb des Stockwerkes nach feststehenden Schornsteinen zu leiten und mit den zum
Reinigen erforderlichen Einrichtungen zu versehen. Dabei müssen sie in der ganzen
Länge ihres Laufes an allen Seiten von jenem freien Holzwerk mindestens 50 Zenti-
meter, von solchem mit Rohrputz oder mit Blech bekleideten mindestens 15 Zenti-
meter entfernt bleiben. In kleinen Baulichkeiten ohne Zwischendecken ist die Durch-
führung der eisernen Rauchröhre sowohl durch das Dach, als durch die Wände statt-
haft, wenn dieselben so isolirt werden, daß auf 30 Zentimeter von dem Rauchrohre
keine brennbaren Stoffe vorhanden sind. Das Ziehen freiliegender Rauchröhren,
sowie das Aufstellen eiserner Oefen in Räumen, in denen leicht entzündliche Gegen-
stände aufbewahrt oder verarbeitet werden, wie in Tischlerwerkstätten, Wattenfabriken
oder dergl., ist jedoch nicht gestattet.

§ 74. Massivbau der Schornsteine oder Rauchkanäle. Schornsteine,
Kanäle für erwärmte Luft, Dunst-, Dampf- und Qualmröhren aus Räumen, in
welchen sich Feuerungen befinden, müssen entweder aus Ziegeln gemauert, oder aus
einem andern feuersicheren Material hergestellt, unter allen Umständen aber durch
ein feuersicheres Material unterstützt sein. Auch im Innern derselben sind brenn-
bare Materialien durchaus unzulässig. Ist jedoch für dergleichen Röhren eine starke
Erhitzung möglich, so müssen dieselben von allen leicht entzündlichen Gegenständen
mindestens 50 Zentimeter entfernt stehen und nicht allein an den Durchgangspunkten
durch Holzdecken, sondern auch innerhalb der Geschosse und des Dachraumes derart
feuersicher umschlossen werden, daß alle brennbaren Stoffe mindestens 30 Zentimeter
entfernt bleiben.

§ 75. Weite und Form der Rauchröhren. Die lichte Weite und die
Form des Querschnittes der aus Ziegeln oder aus gebranntem Thon gefertigten
Rauchröhren, ist, je nachdem die Reinigung derselben durch Befahren oder mittelst

Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin.
ringsum abſchließbares Vorgelege erhalten. Die Wände und Decken dieſer Vorge-
lege müſſen maſſiv oder von Metallblech, die Fußböden entweder gewölbt oder feuer-
ſicher, d. h. mit doppelten in Verband gelegten Dachſtein- oder Ziegelſchichten ge-
deckt ſein.

§ 72. Feuerungsthüren, Vorpflaſter. Alle Oeffnungen zu Feuerungen
oder Aſchenfällen, ſowie zum Einſteigen oder Reinigen der Schornſteine, müſſen durch
metallene oder wenigſtens mit Blech beſchlagene Thüren dicht verſchließbar einge-
richtet werden. Vor Feuer- oder Aſchfallthüren muß ein Vorpflaſter oder eine feſte
Metallplatte in einer Breite von mindeſtens 50 Zentimeter und zu beiden Seiten
30 Zentimeter über die Oeffnung vortretend, angebracht ſein. An offenen Feuerun-
gen muß dieſe Sicherung in 50 Zentimeter Breite durchgehend hergeſtellt werden.
Vor Stubenöfen, welche vom Zimmer aus geheizt werden, genügen tragbare Vor-
ſätze von Metall. Alle Feuerungen, welche von außen geheizt werden, ſind ent-
weder mit einem Vorgelege nach der im § 61 beſchriebenen Art zu verſehen oder
müſſen doppelte, mindeſtens 25 Zentimeter von einander abſtehende Thüren von
Metall erhalten.

§ 73. Metallene Rauchröhren. Eiſerne Oefen. Metallene Rauchröh-
ren dürfen weder ſeitwärts durch die Umfaſſungsmauern in’s Freie ausmünden,
noch aufwärts durch eine Zwiſchendecke aus Holz geführt werden, ſondern ſind inner-
halb des Stockwerkes nach feſtſtehenden Schornſteinen zu leiten und mit den zum
Reinigen erforderlichen Einrichtungen zu verſehen. Dabei müſſen ſie in der ganzen
Länge ihres Laufes an allen Seiten von jenem freien Holzwerk mindeſtens 50 Zenti-
meter, von ſolchem mit Rohrputz oder mit Blech bekleideten mindeſtens 15 Zenti-
meter entfernt bleiben. In kleinen Baulichkeiten ohne Zwiſchendecken iſt die Durch-
führung der eiſernen Rauchröhre ſowohl durch das Dach, als durch die Wände ſtatt-
haft, wenn dieſelben ſo iſolirt werden, daß auf 30 Zentimeter von dem Rauchrohre
keine brennbaren Stoffe vorhanden ſind. Das Ziehen freiliegender Rauchröhren,
ſowie das Aufſtellen eiſerner Oefen in Räumen, in denen leicht entzündliche Gegen-
ſtände aufbewahrt oder verarbeitet werden, wie in Tiſchlerwerkſtätten, Wattenfabriken
oder dergl., iſt jedoch nicht geſtattet.

§ 74. Maſſivbau der Schornſteine oder Rauchkanäle. Schornſteine,
Kanäle für erwärmte Luft, Dunſt-, Dampf- und Qualmröhren aus Räumen, in
welchen ſich Feuerungen befinden, müſſen entweder aus Ziegeln gemauert, oder aus
einem andern feuerſicheren Material hergeſtellt, unter allen Umſtänden aber durch
ein feuerſicheres Material unterſtützt ſein. Auch im Innern derſelben ſind brenn-
bare Materialien durchaus unzuläſſig. Iſt jedoch für dergleichen Röhren eine ſtarke
Erhitzung möglich, ſo müſſen dieſelben von allen leicht entzündlichen Gegenſtänden
mindeſtens 50 Zentimeter entfernt ſtehen und nicht allein an den Durchgangspunkten
durch Holzdecken, ſondern auch innerhalb der Geſchoſſe und des Dachraumes derart
feuerſicher umſchloſſen werden, daß alle brennbaren Stoffe mindeſtens 30 Zentimeter
entfernt bleiben.

§ 75. Weite und Form der Rauchröhren. Die lichte Weite und die
Form des Querſchnittes der aus Ziegeln oder aus gebranntem Thon gefertigten
Rauchröhren, iſt, je nachdem die Reinigung derſelben durch Befahren oder mittelſt

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[71/0087] Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin. ringsum abſchließbares Vorgelege erhalten. Die Wände und Decken dieſer Vorge- lege müſſen maſſiv oder von Metallblech, die Fußböden entweder gewölbt oder feuer- ſicher, d. h. mit doppelten in Verband gelegten Dachſtein- oder Ziegelſchichten ge- deckt ſein. § 72. Feuerungsthüren, Vorpflaſter. Alle Oeffnungen zu Feuerungen oder Aſchenfällen, ſowie zum Einſteigen oder Reinigen der Schornſteine, müſſen durch metallene oder wenigſtens mit Blech beſchlagene Thüren dicht verſchließbar einge- richtet werden. Vor Feuer- oder Aſchfallthüren muß ein Vorpflaſter oder eine feſte Metallplatte in einer Breite von mindeſtens 50 Zentimeter und zu beiden Seiten 30 Zentimeter über die Oeffnung vortretend, angebracht ſein. An offenen Feuerun- gen muß dieſe Sicherung in 50 Zentimeter Breite durchgehend hergeſtellt werden. Vor Stubenöfen, welche vom Zimmer aus geheizt werden, genügen tragbare Vor- ſätze von Metall. Alle Feuerungen, welche von außen geheizt werden, ſind ent- weder mit einem Vorgelege nach der im § 61 beſchriebenen Art zu verſehen oder müſſen doppelte, mindeſtens 25 Zentimeter von einander abſtehende Thüren von Metall erhalten. § 73. Metallene Rauchröhren. Eiſerne Oefen. Metallene Rauchröh- ren dürfen weder ſeitwärts durch die Umfaſſungsmauern in’s Freie ausmünden, noch aufwärts durch eine Zwiſchendecke aus Holz geführt werden, ſondern ſind inner- halb des Stockwerkes nach feſtſtehenden Schornſteinen zu leiten und mit den zum Reinigen erforderlichen Einrichtungen zu verſehen. Dabei müſſen ſie in der ganzen Länge ihres Laufes an allen Seiten von jenem freien Holzwerk mindeſtens 50 Zenti- meter, von ſolchem mit Rohrputz oder mit Blech bekleideten mindeſtens 15 Zenti- meter entfernt bleiben. In kleinen Baulichkeiten ohne Zwiſchendecken iſt die Durch- führung der eiſernen Rauchröhre ſowohl durch das Dach, als durch die Wände ſtatt- haft, wenn dieſelben ſo iſolirt werden, daß auf 30 Zentimeter von dem Rauchrohre keine brennbaren Stoffe vorhanden ſind. Das Ziehen freiliegender Rauchröhren, ſowie das Aufſtellen eiſerner Oefen in Räumen, in denen leicht entzündliche Gegen- ſtände aufbewahrt oder verarbeitet werden, wie in Tiſchlerwerkſtätten, Wattenfabriken oder dergl., iſt jedoch nicht geſtattet. § 74. Maſſivbau der Schornſteine oder Rauchkanäle. Schornſteine, Kanäle für erwärmte Luft, Dunſt-, Dampf- und Qualmröhren aus Räumen, in welchen ſich Feuerungen befinden, müſſen entweder aus Ziegeln gemauert, oder aus einem andern feuerſicheren Material hergeſtellt, unter allen Umſtänden aber durch ein feuerſicheres Material unterſtützt ſein. Auch im Innern derſelben ſind brenn- bare Materialien durchaus unzuläſſig. Iſt jedoch für dergleichen Röhren eine ſtarke Erhitzung möglich, ſo müſſen dieſelben von allen leicht entzündlichen Gegenſtänden mindeſtens 50 Zentimeter entfernt ſtehen und nicht allein an den Durchgangspunkten durch Holzdecken, ſondern auch innerhalb der Geſchoſſe und des Dachraumes derart feuerſicher umſchloſſen werden, daß alle brennbaren Stoffe mindeſtens 30 Zentimeter entfernt bleiben. § 75. Weite und Form der Rauchröhren. Die lichte Weite und die Form des Querſchnittes der aus Ziegeln oder aus gebranntem Thon gefertigten Rauchröhren, iſt, je nachdem die Reinigung derſelben durch Befahren oder mittelſt

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/87>, abgerufen am 23.04.2024.