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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Bauordnung für Mähren:

§ 34. Für Rauchfänge (Schornsteine) gilt die Bestimmung, daß die Wandstärke
mindestens durchgehends 1 Ziegelbreite erhalte und das Mauerwerk innerhalb des
Dachbodenraumes auf der Außenseite verputzt sei.

Das Aufsetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf
Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, sowie das Einlassen jedes
wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge ist untersagt.

Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zusammenge-
setzten und theils gemauerten Rauchabzuge werden nicht gestattet. Die in Wohn-
stuben bestehenden sind nur dann zu dulden, wenn sie mit einem vorschriftsmäßig
gemauerten Rauchfange ohne Einschlauchung in einen andern Rauchzug versehen
werden und dieser Rauchfang eine Vorrichtung zum Sperren mit einer eisernen
Klappe erhält.

§ 35. Schliefbare Rauchfäuge müssen mindestens 48 Zentimeter im Quadrate,
enge (russische) mindestens 16 Zentimeter im Durchmesser haben. Alle Rauchfänge
sind in ihrer Höhe mindestens 1,25 Meter über das Dach auszuführen. Die innere
Fläche der Rauchfänge muß glatt sein und sie sind womöglich senkrecht herzustellen.
Schleifungen unter 60 Graden zu Horizontalen sind unzulässig.

Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen sind so zu
bauen, daß die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Sie sind mit einer Klappe oder
einer Schiebe zu versehen.

§ 36. Die russischen Kamine sind behufs der Reinigung mit doppelten eisernen
und sperrbaren Putzthürchen im Dachbodenraum zu versehen. Die Putzthürchen
sind von allem Holzwerke möglichst fern zu halten und selbes ist, wo dessen Nähe
unvermeidlich, durch feuersicheres Material zu schützen.

Zur Reinigung der russischen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken)
am Dachfirst angebracht werden, wodurch die eisernen Putzthürchen im Dachboden-
raume entfallen.

Russische Kamine können übrigens nur bei feuerfesten, feuersicher eingedeckten
Gebäuden in Anwendung kommen.

§ 37. Rauchfänge sind so anzulegen, daß jede Gruppe von Heizungen in den
einzelnen Geschossen ihren eigenen Rauchfang erhält.

Bauordnung für Graz bestimmt:

§ 43. 1) Enge russische Rauchschlotte müssen kreisrund sein, dürfen für einzelne
nicht unter 16, für 2 bis 4 Heizungen aber nicht unter 23 Zentimeter im Durch-
messer erhalten, dürfen nur für geschlossene Feuerungen in Anwendung kommen und
nicht in Zimmern beginnen.

2) Jede Heizgruppe der einzelnen Geschosse hat ihren eigenen Rauchschlott zu
erhalten.

3) Die innere Fläche der engen Rauchschlotte muß möglichst glatt sein und es
dürfen zur Ausführung derselben nur Mauer- oder Formziegel verwendet werden.
Nur ausnahmsweise in alten Gebäuden, wo die erforderliche Dicke der Mauer nicht

Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Bauordnung für Mähren:

§ 34. Für Rauchfänge (Schornſteine) gilt die Beſtimmung, daß die Wandſtärke
mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite erhalte und das Mauerwerk innerhalb des
Dachbodenraumes auf der Außenſeite verputzt ſei.

Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf
Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Einlaſſen jedes
wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt unterſagt.

Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zuſammenge-
ſetzten und theils gemauerten Rauchabzuge werden nicht geſtattet. Die in Wohn-
ſtuben beſtehenden ſind nur dann zu dulden, wenn ſie mit einem vorſchriftsmäßig
gemauerten Rauchfange ohne Einſchlauchung in einen andern Rauchzug verſehen
werden und dieſer Rauchfang eine Vorrichtung zum Sperren mit einer eiſernen
Klappe erhält.

§ 35. Schliefbare Rauchfäuge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate,
enge (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben. Alle Rauchfänge
ſind in ihrer Höhe mindeſtens 1,25 Meter über das Dach auszuführen. Die innere
Fläche der Rauchfänge muß glatt ſein und ſie ſind womöglich ſenkrecht herzuſtellen.
Schleifungen unter 60 Graden zu Horizontalen ſind unzuläſſig.

Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen ſind ſo zu
bauen, daß die Nachbarſchaft nicht beläſtigt wird. Sie ſind mit einer Klappe oder
einer Schiebe zu verſehen.

§ 36. Die ruſſiſchen Kamine ſind behufs der Reinigung mit doppelten eiſernen
und ſperrbaren Putzthürchen im Dachbodenraum zu verſehen. Die Putzthürchen
ſind von allem Holzwerke möglichſt fern zu halten und ſelbes iſt, wo deſſen Nähe
unvermeidlich, durch feuerſicheres Material zu ſchützen.

Zur Reinigung der ruſſiſchen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken)
am Dachfirſt angebracht werden, wodurch die eiſernen Putzthürchen im Dachboden-
raume entfallen.

Ruſſiſche Kamine können übrigens nur bei feuerfeſten, feuerſicher eingedeckten
Gebäuden in Anwendung kommen.

§ 37. Rauchfänge ſind ſo anzulegen, daß jede Gruppe von Heizungen in den
einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält.

Bauordnung für Graz beſtimmt:

§ 43. 1) Enge ruſſiſche Rauchſchlotte müſſen kreisrund ſein, dürfen für einzelne
nicht unter 16, für 2 bis 4 Heizungen aber nicht unter 23 Zentimeter im Durch-
meſſer erhalten, dürfen nur für geſchloſſene Feuerungen in Anwendung kommen und
nicht in Zimmern beginnen.

2) Jede Heizgruppe der einzelnen Geſchoſſe hat ihren eigenen Rauchſchlott zu
erhalten.

3) Die innere Fläche der engen Rauchſchlotte muß möglichſt glatt ſein und es
dürfen zur Ausführung derſelben nur Mauer- oder Formziegel verwendet werden.
Nur ausnahmsweiſe in alten Gebäuden, wo die erforderliche Dicke der Mauer nicht

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[78/0094] Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Bauordnung für Mähren: § 34. Für Rauchfänge (Schornſteine) gilt die Beſtimmung, daß die Wandſtärke mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite erhalte und das Mauerwerk innerhalb des Dachbodenraumes auf der Außenſeite verputzt ſei. Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Einlaſſen jedes wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt unterſagt. Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zuſammenge- ſetzten und theils gemauerten Rauchabzuge werden nicht geſtattet. Die in Wohn- ſtuben beſtehenden ſind nur dann zu dulden, wenn ſie mit einem vorſchriftsmäßig gemauerten Rauchfange ohne Einſchlauchung in einen andern Rauchzug verſehen werden und dieſer Rauchfang eine Vorrichtung zum Sperren mit einer eiſernen Klappe erhält. § 35. Schliefbare Rauchfäuge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate, enge (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben. Alle Rauchfänge ſind in ihrer Höhe mindeſtens 1,25 Meter über das Dach auszuführen. Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt ſein und ſie ſind womöglich ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Graden zu Horizontalen ſind unzuläſſig. Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen ſind ſo zu bauen, daß die Nachbarſchaft nicht beläſtigt wird. Sie ſind mit einer Klappe oder einer Schiebe zu verſehen. § 36. Die ruſſiſchen Kamine ſind behufs der Reinigung mit doppelten eiſernen und ſperrbaren Putzthürchen im Dachbodenraum zu verſehen. Die Putzthürchen ſind von allem Holzwerke möglichſt fern zu halten und ſelbes iſt, wo deſſen Nähe unvermeidlich, durch feuerſicheres Material zu ſchützen. Zur Reinigung der ruſſiſchen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken) am Dachfirſt angebracht werden, wodurch die eiſernen Putzthürchen im Dachboden- raume entfallen. Ruſſiſche Kamine können übrigens nur bei feuerfeſten, feuerſicher eingedeckten Gebäuden in Anwendung kommen. § 37. Rauchfänge ſind ſo anzulegen, daß jede Gruppe von Heizungen in den einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält. Bauordnung für Graz beſtimmt: § 43. 1) Enge ruſſiſche Rauchſchlotte müſſen kreisrund ſein, dürfen für einzelne nicht unter 16, für 2 bis 4 Heizungen aber nicht unter 23 Zentimeter im Durch- meſſer erhalten, dürfen nur für geſchloſſene Feuerungen in Anwendung kommen und nicht in Zimmern beginnen. 2) Jede Heizgruppe der einzelnen Geſchoſſe hat ihren eigenen Rauchſchlott zu erhalten. 3) Die innere Fläche der engen Rauchſchlotte muß möglichſt glatt ſein und es dürfen zur Ausführung derſelben nur Mauer- oder Formziegel verwendet werden. Nur ausnahmsweiſe in alten Gebäuden, wo die erforderliche Dicke der Mauer nicht

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/94>, abgerufen am 29.03.2024.