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Welczeck, Adelheid von: Das Frauenstimmrecht in den verschiedenen Ländern. Gautzsch b. Leipzig, 1908 (= Kultur und Fortschritt, Bd. 135).

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Besonders weitgehender Rechte erfreuen sich die Frauen in den
Australischen Kolonien; Neu-Seeland gab den Frauen das volle poli-
tische Stimmrecht im Jahre 1893; jetzt besitzen es sämtliche australische
Gebiete mit einziger Ausnahme von Viktoria. Die Frauen Australiens
machen von ihrem Wahlrecht fleißig Gebrauch und haben bereits eine
Reihe von gesetzgebrischen Maßnahmen zur Besserstellung ihres eigenen
Geschlechtes, wie zur Förderung der Gesamtwohlfahrt durchgesetzt.
Australische Staatsmänner haben sich sehr anerkennend über die günsti-
gen Folgen des Frauenstimmrechts geäußert.*) In Neuseeland ist kürz-
lich den Frauen auch das passive Wahlrecht für das Oberhaus, von wel-
chem sie bisher ausgeschlossen waren, verliehen worden; bei der Ab-
stimmung, welche darüber im Unterhause stattfand, stimmte der Pre-
mierminister und zwei Staatsminister für diese Neuerung. (Jus Suf-
fragii vom 15. September 1907).

Eine ziemlich bevorzugte Stellung nehmen auch die Frauen der
skandinavischen Länder ein; die Frauen Schwedens, insbesondere die
Grundbesitzerinnen, haben seit alter Zeit das kommunale Wahlrecht,
ebenso wie die Männer. Im Jahre 1862 wurde dies Wahlrecht auf alle
Frauen ausgedehnt, welche zum mindesten ein Einkommen von 500 Kro-
nen versteuern. Seit 1889 können Frauen zu Mitgliedern der Armen-
kommissionen, sowie des Schulrats gewählt werden. Kürzlich wurde
den Frauen auch das beschränkte politische Wahlrecht verliehen; es
gelten dafür dieselben Bestimmungen wie für das kommunale Wahlrecht.

In Norwegen erlangten die Frauen 1889 Anteil an der Schulverwal-
tung, Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden, 1890 und
1892 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des Frauenstimm-
rechts, 1901 erhielten die Frauen, welche das 25. Lebensjahr vollendet
haben und ein steuerbares Einkommen von durchschnittlich 400 Mark
besitzen, das aktive und passive kommunale Wahlrecht, 1907 das poli-
tische Wahlrecht unter denselben Bedingungen.

Die dänischen Frauen haben sich wiederholt mit Eingaben um Ge-
währung des Gemeindewahlrechts an die gesetzgebenden Körperschaften
gewendet; die zweite Kammer "Folksthing" hat siebenmal den betreffen-
den Anträgen zugestimmt, doch ist die erste Kammer "Landsthing"
diesen Beschlüssen nicht beigetreten.

In Island erhielten die unverheirateten Frauen 1882 das Stimmrecht
für kommunale Wahlen, 1886 für die Wahl der Geistlichen.

Ueber den Sieg des Frauenstimmrechts in Finnland wird an anderer
Stelle berichtet werden.

Vergleichsweise war die Stimmrechtsbewegung in den Ländern
romanischer Sprache, sowie in Oesterreich, der Schweiz, Holland und
Rußland bisher noch wenig entwickelt. In Belgien haben die Frauen
seit 1893 die Zulassung zur städtischen Armenpflege erlangt. In Frank-
reich besteht erst seit kurzem ein Frauenstimmrechtsverein: Le Suffrage
des Femmes. In der Schweiz haben sich neuerdings Stimmrechtsvereine
in Genf und Lausanne gebildet. In Holland wurde 1890 anläßlich der
Bewegung zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts eine Agitation
für das Frauenstimmrecht begonnen, welche anfänglich nur geringe Er-
folge zeitigte. Neuerdings ist die Bewegung durch die rührige Tätigkeit
des Frauenstimmrechtsvereins stark in Fluß gekommen. Gelegentlich
der Revision der Verfassung ist im Oktober 1907 eine Regierungsvorlage
erschienen, welche das aktive und passive Frauenwahlrecht in Aussicht
stellt.

Die Initiative zur Gründung eines Weltbundes für Frauenstimmrecht
ist von Amerika ausgegangen. In der 34. Jahresversammlung des ameri-
kanischen National-Verbandes für Frauenstimmrecht ergingen Einladungen

*) Siehe hierzu Heft 1516 der gleichen Sammlung: Revers: Das politische Wahl-
recht der Frau in Australien. .30 Pf.

Besonders weitgehender Rechte erfreuen sich die Frauen in den
Australischen Kolonien; Neu-Seeland gab den Frauen das volle poli-
tische Stimmrecht im Jahre 1893; jetzt besitzen es sämtliche australische
Gebiete mit einziger Ausnahme von Viktoria. Die Frauen Australiens
machen von ihrem Wahlrecht fleißig Gebrauch und haben bereits eine
Reihe von gesetzgebrischen Maßnahmen zur Besserstellung ihres eigenen
Geschlechtes, wie zur Förderung der Gesamtwohlfahrt durchgesetzt.
Australische Staatsmänner haben sich sehr anerkennend über die günsti-
gen Folgen des Frauenstimmrechts geäußert.*) In Neuseeland ist kürz-
lich den Frauen auch das passive Wahlrecht für das Oberhaus, von wel-
chem sie bisher ausgeschlossen waren, verliehen worden; bei der Ab-
stimmung, welche darüber im Unterhause stattfand, stimmte der Pre-
mierminister und zwei Staatsminister für diese Neuerung. (Jus Suf-
fragii vom 15. September 1907).

Eine ziemlich bevorzugte Stellung nehmen auch die Frauen der
skandinavischen Länder ein; die Frauen Schwedens, insbesondere die
Grundbesitzerinnen, haben seit alter Zeit das kommunale Wahlrecht,
ebenso wie die Männer. Im Jahre 1862 wurde dies Wahlrecht auf alle
Frauen ausgedehnt, welche zum mindesten ein Einkommen von 500 Kro-
nen versteuern. Seit 1889 können Frauen zu Mitgliedern der Armen-
kommissionen, sowie des Schulrats gewählt werden. Kürzlich wurde
den Frauen auch das beschränkte politische Wahlrecht verliehen; es
gelten dafür dieselben Bestimmungen wie für das kommunale Wahlrecht.

In Norwegen erlangten die Frauen 1889 Anteil an der Schulverwal-
tung, Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden, 1890 und
1892 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des Frauenstimm-
rechts, 1901 erhielten die Frauen, welche das 25. Lebensjahr vollendet
haben und ein steuerbares Einkommen von durchschnittlich 400 Mark
besitzen, das aktive und passive kommunale Wahlrecht, 1907 das poli-
tische Wahlrecht unter denselben Bedingungen.

Die dänischen Frauen haben sich wiederholt mit Eingaben um Ge-
währung des Gemeindewahlrechts an die gesetzgebenden Körperschaften
gewendet; die zweite Kammer „Folksthing“ hat siebenmal den betreffen-
den Anträgen zugestimmt, doch ist die erste Kammer „Landsthing“
diesen Beschlüssen nicht beigetreten.

In Island erhielten die unverheirateten Frauen 1882 das Stimmrecht
für kommunale Wahlen, 1886 für die Wahl der Geistlichen.

Ueber den Sieg des Frauenstimmrechts in Finnland wird an anderer
Stelle berichtet werden.

Vergleichsweise war die Stimmrechtsbewegung in den Ländern
romanischer Sprache, sowie in Oesterreich, der Schweiz, Holland und
Rußland bisher noch wenig entwickelt. In Belgien haben die Frauen
seit 1893 die Zulassung zur städtischen Armenpflege erlangt. In Frank-
reich besteht erst seit kurzem ein Frauenstimmrechtsverein: Le Suffrage
des Femmes. In der Schweiz haben sich neuerdings Stimmrechtsvereine
in Genf und Lausanne gebildet. In Holland wurde 1890 anläßlich der
Bewegung zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts eine Agitation
für das Frauenstimmrecht begonnen, welche anfänglich nur geringe Er-
folge zeitigte. Neuerdings ist die Bewegung durch die rührige Tätigkeit
des Frauenstimmrechtsvereins stark in Fluß gekommen. Gelegentlich
der Revision der Verfassung ist im Oktober 1907 eine Regierungsvorlage
erschienen, welche das aktive und passive Frauenwahlrecht in Aussicht
stellt.

Die Initiative zur Gründung eines Weltbundes für Frauenstimmrecht
ist von Amerika ausgegangen. In der 34. Jahresversammlung des ameri-
kanischen National-Verbandes für Frauenstimmrecht ergingen Einladungen

*) Siehe hierzu Heft 1516 der gleichen Sammlung: Revers: Das politische Wahl-
recht der Frau in Australien. .30 Pf.
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[9/0010] Besonders weitgehender Rechte erfreuen sich die Frauen in den Australischen Kolonien; Neu-Seeland gab den Frauen das volle poli- tische Stimmrecht im Jahre 1893; jetzt besitzen es sämtliche australische Gebiete mit einziger Ausnahme von Viktoria. Die Frauen Australiens machen von ihrem Wahlrecht fleißig Gebrauch und haben bereits eine Reihe von gesetzgebrischen Maßnahmen zur Besserstellung ihres eigenen Geschlechtes, wie zur Förderung der Gesamtwohlfahrt durchgesetzt. Australische Staatsmänner haben sich sehr anerkennend über die günsti- gen Folgen des Frauenstimmrechts geäußert. *) In Neuseeland ist kürz- lich den Frauen auch das passive Wahlrecht für das Oberhaus, von wel- chem sie bisher ausgeschlossen waren, verliehen worden; bei der Ab- stimmung, welche darüber im Unterhause stattfand, stimmte der Pre- mierminister und zwei Staatsminister für diese Neuerung. (Jus Suf- fragii vom 15. September 1907). Eine ziemlich bevorzugte Stellung nehmen auch die Frauen der skandinavischen Länder ein; die Frauen Schwedens, insbesondere die Grundbesitzerinnen, haben seit alter Zeit das kommunale Wahlrecht, ebenso wie die Männer. Im Jahre 1862 wurde dies Wahlrecht auf alle Frauen ausgedehnt, welche zum mindesten ein Einkommen von 500 Kro- nen versteuern. Seit 1889 können Frauen zu Mitgliedern der Armen- kommissionen, sowie des Schulrats gewählt werden. Kürzlich wurde den Frauen auch das beschränkte politische Wahlrecht verliehen; es gelten dafür dieselben Bestimmungen wie für das kommunale Wahlrecht. In Norwegen erlangten die Frauen 1889 Anteil an der Schulverwal- tung, Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden, 1890 und 1892 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des Frauenstimm- rechts, 1901 erhielten die Frauen, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und ein steuerbares Einkommen von durchschnittlich 400 Mark besitzen, das aktive und passive kommunale Wahlrecht, 1907 das poli- tische Wahlrecht unter denselben Bedingungen. Die dänischen Frauen haben sich wiederholt mit Eingaben um Ge- währung des Gemeindewahlrechts an die gesetzgebenden Körperschaften gewendet; die zweite Kammer „Folksthing“ hat siebenmal den betreffen- den Anträgen zugestimmt, doch ist die erste Kammer „Landsthing“ diesen Beschlüssen nicht beigetreten. In Island erhielten die unverheirateten Frauen 1882 das Stimmrecht für kommunale Wahlen, 1886 für die Wahl der Geistlichen. Ueber den Sieg des Frauenstimmrechts in Finnland wird an anderer Stelle berichtet werden. Vergleichsweise war die Stimmrechtsbewegung in den Ländern romanischer Sprache, sowie in Oesterreich, der Schweiz, Holland und Rußland bisher noch wenig entwickelt. In Belgien haben die Frauen seit 1893 die Zulassung zur städtischen Armenpflege erlangt. In Frank- reich besteht erst seit kurzem ein Frauenstimmrechtsverein: Le Suffrage des Femmes. In der Schweiz haben sich neuerdings Stimmrechtsvereine in Genf und Lausanne gebildet. In Holland wurde 1890 anläßlich der Bewegung zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts eine Agitation für das Frauenstimmrecht begonnen, welche anfänglich nur geringe Er- folge zeitigte. Neuerdings ist die Bewegung durch die rührige Tätigkeit des Frauenstimmrechtsvereins stark in Fluß gekommen. Gelegentlich der Revision der Verfassung ist im Oktober 1907 eine Regierungsvorlage erschienen, welche das aktive und passive Frauenwahlrecht in Aussicht stellt. Die Initiative zur Gründung eines Weltbundes für Frauenstimmrecht ist von Amerika ausgegangen. In der 34. Jahresversammlung des ameri- kanischen National-Verbandes für Frauenstimmrecht ergingen Einladungen *) Siehe hierzu Heft 1516 der gleichen Sammlung: Revers: Das politische Wahl- recht der Frau in Australien. .30 Pf.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen : Bereitstellung der Texttranskription. (2018-04-10T14:02:09Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-04-10T14:02:09Z)

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Zitationshilfe: Welczeck, Adelheid von: Das Frauenstimmrecht in den verschiedenen Ländern. Gautzsch b. Leipzig, 1908 (= Kultur und Fortschritt, Bd. 135), S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/welczeck_frauenstimmrecht_1908/10>, abgerufen am 18.04.2024.