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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.

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zu bauen, weil jedermann die Freiheit haben
soll, auf seinen Acker zu säen und zu pflanzen
was er will. Diese könnten in Absicht dieser
Einkünfte allenfalls dadurch gesichert werden,
daß man aus dem vorhandenen Zehendregister
einen Durchschnitt des Ertrages der ganzen
Feldmark zur Zeit der Gemeinheit von sechs
bis zehen Jahren machte, und hiernach vor
das künftige festsetzte, wie viel Zehend jeder
Eigenthümer jährlich entrichten müste, sein
Einschnitt möge gut oder schlecht sein. Wolte
der Herr Pfarrer damit nicht zufrieden sein, so
würde ihm die Commißion zu bedeuten haben,
daß im Fall er bei dieser Einrichtung manches
Jahr bei einer gesegneten Erndte auch weniger
erhielte, er dagegen vor allen Mißwachs ge-
sichert sei. Schlossen und Hagelschaden allein
würde eine Ausnahme machen, und würde der
Zehendnehmer nichts verlangen können, wenn
nichts geerndtet wird.

§. 87.

Nachdem wir mit Aufhebung der Gemein-
heiten auf dem Ackerlande fertig sind, so müs-
sen wir uns noch auf die Anger oder Gemein-
weiden und in die Wälder hin verfügen, wo
wir aber weit weniger zu thun finden werden.

§. 88.

zu bauen, weil jedermann die Freiheit haben
ſoll, auf ſeinen Acker zu ſaͤen und zu pflanzen
was er will. Dieſe koͤnnten in Abſicht dieſer
Einkuͤnfte allenfalls dadurch geſichert werden,
daß man aus dem vorhandenen Zehendregiſter
einen Durchſchnitt des Ertrages der ganzen
Feldmark zur Zeit der Gemeinheit von ſechs
bis zehen Jahren machte, und hiernach vor
das kuͤnftige feſtſetzte, wie viel Zehend jeder
Eigenthuͤmer jaͤhrlich entrichten muͤſte, ſein
Einſchnitt moͤge gut oder ſchlecht ſein. Wolte
der Herr Pfarrer damit nicht zufrieden ſein, ſo
wuͤrde ihm die Commißion zu bedeuten haben,
daß im Fall er bei dieſer Einrichtung manches
Jahr bei einer geſegneten Erndte auch weniger
erhielte, er dagegen vor allen Mißwachs ge-
ſichert ſei. Schloſſen und Hagelſchaden allein
wuͤrde eine Ausnahme machen, und wuͤrde der
Zehendnehmer nichts verlangen koͤnnen, wenn
nichts geerndtet wird.

§. 87.

Nachdem wir mit Aufhebung der Gemein-
heiten auf dem Ackerlande fertig ſind, ſo muͤſ-
ſen wir uns noch auf die Anger oder Gemein-
weiden und in die Waͤlder hin verfuͤgen, wo
wir aber weit weniger zu thun finden werden.

§. 88.
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[136/0154] zu bauen, weil jedermann die Freiheit haben ſoll, auf ſeinen Acker zu ſaͤen und zu pflanzen was er will. Dieſe koͤnnten in Abſicht dieſer Einkuͤnfte allenfalls dadurch geſichert werden, daß man aus dem vorhandenen Zehendregiſter einen Durchſchnitt des Ertrages der ganzen Feldmark zur Zeit der Gemeinheit von ſechs bis zehen Jahren machte, und hiernach vor das kuͤnftige feſtſetzte, wie viel Zehend jeder Eigenthuͤmer jaͤhrlich entrichten muͤſte, ſein Einſchnitt moͤge gut oder ſchlecht ſein. Wolte der Herr Pfarrer damit nicht zufrieden ſein, ſo wuͤrde ihm die Commißion zu bedeuten haben, daß im Fall er bei dieſer Einrichtung manches Jahr bei einer geſegneten Erndte auch weniger erhielte, er dagegen vor allen Mißwachs ge- ſichert ſei. Schloſſen und Hagelſchaden allein wuͤrde eine Ausnahme machen, und wuͤrde der Zehendnehmer nichts verlangen koͤnnen, wenn nichts geerndtet wird. §. 87. Nachdem wir mit Aufhebung der Gemein- heiten auf dem Ackerlande fertig ſind, ſo muͤſ- ſen wir uns noch auf die Anger oder Gemein- weiden und in die Waͤlder hin verfuͤgen, wo wir aber weit weniger zu thun finden werden. §. 88.

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Zitationshilfe: Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/154>, abgerufen am 19.04.2024.