Von dem Eigenthume und den Rechten und Verbindlich- keiten, die daher ent- springen.
Das erste Hauptstück.
Von der Gemeinschaft der ersten Zeit, und wie das Eigenthum entstanden.
§. 183.
Vom Rechte zum nothwen- digen Ge- brauch der Sa- chen.
Man nennt den nothwendigen Ge- brauch der Sachen denjenigen, der dazu erfordert wird, daß wir unserer natürlichen Verbindlichkeit ein Genü- gen leisten. Weil nun das Recht der Natur uns ein Recht zu demjenigen Gebrauch giebt, ohne welchen wir unserer natürlichen Ver- bindlichkeit kein Genügen leisten können (§. 46.); so haben überhaupt alle Men- schen ein Recht zum nothwendigen Gebrauch aller Sachen, es mögen seyn, was vor welche es wollen, nämlich so wohl zu der nothwendigen, als auch der nützlichen und vergnügenden (§. 114. und folg. §. 119. 121.); folglich ist der- selbe erlaubt (§. 49.).
§. 184.
II. Th. 1. H. Von der erſten Gemeinſch.
Der andere Theil.
Von dem Eigenthume und den Rechten und Verbindlich- keiten, die daher ent- ſpringen.
Das erſte Hauptſtuͤck.
Von der Gemeinſchaft der erſten Zeit, und wie das Eigenthum entſtanden.
§. 183.
Vom Rechte zum nothwen- digen Ge- brauch der Sa- chen.
Man nennt den nothwendigen Ge- brauch der Sachen denjenigen, der dazu erfordert wird, daß wir unſerer natuͤrlichen Verbindlichkeit ein Genuͤ- gen leiſten. Weil nun das Recht der Natur uns ein Recht zu demjenigen Gebrauch giebt, ohne welchen wir unſerer natuͤrlichen Ver- bindlichkeit kein Genuͤgen leiſten koͤnnen (§. 46.); ſo haben uͤberhaupt alle Men- ſchen ein Recht zum nothwendigen Gebrauch aller Sachen, es moͤgen ſeyn, was vor welche es wollen, naͤmlich ſo wohl zu der nothwendigen, als auch der nuͤtzlichen und vergnuͤgenden (§. 114. und folg. §. 119. 121.); folglich iſt der- ſelbe erlaubt (§. 49.).
§. 184.
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II. Th. 1. H. Von der erſten Gemeinſch.
Der andere Theil.
Von dem Eigenthume und
den Rechten und Verbindlich-
keiten, die daher ent-
ſpringen.
Das erſte Hauptſtuͤck.
Von der Gemeinſchaft der erſten
Zeit, und wie das Eigenthum
entſtanden.
§. 183.
Man nennt den nothwendigen Ge-
brauch der Sachen denjenigen,
der dazu erfordert wird, daß wir
unſerer natuͤrlichen Verbindlichkeit ein Genuͤ-
gen leiſten. Weil nun das Recht der Natur
uns ein Recht zu demjenigen Gebrauch giebt,
ohne welchen wir unſerer natuͤrlichen Ver-
bindlichkeit kein Genuͤgen leiſten koͤnnen (§.
46.); ſo haben uͤberhaupt alle Men-
ſchen ein Recht zum nothwendigen
Gebrauch aller Sachen, es moͤgen ſeyn,
was vor welche es wollen, naͤmlich
ſo wohl zu der nothwendigen, als auch
der nuͤtzlichen und vergnuͤgenden (§.
114. und folg. §. 119. 121.); folglich iſt der-
ſelbe erlaubt (§. 49.).
§. 184.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/152>, abgerufen am 20.04.2024.
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