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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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wegen des Eigenthums.
Weise es wolle, in unsere Gewalt
kömmt, sie wiederum in die Gewalt
ihres Eigenthumsherrn komme;
folg-
lich wenn man weiß, wer derselbe sey, so
muß man ihm seine Sache wieder geben;
weis man es aber nicht, so muß man
nachforschen, wer er sey.
Zum Exem-
pel wollen wir eine Sache nehmen, die ver-
lohren worden, und wir gefunden haben, oder
wenn ein fremdes Vieh auf unsern Hof kommt.

§. 262.

Weil derjenige, welcher unsere Sache hat,Von der
Vindica-
tion einer
Sache,
oder dem
Wieder-
zueig-
nungs-
recht.

verbunden ist, uns dieselbe wieder zu geben
(§. 261.); so haben wir, als Eigen-
thumsherren, das Recht ihn dazu an-
zuhalten, daß er uns dieselbe wieder-
geben muß (§. 46.), und wenn er nicht
wolte, ihn mit Gewalt dazu anzuhal-
ten
(§. 80.). Das Recht eine uns zugehö-
rige Sache von jedem Besitzer oder Jnhaber
mit Gewalt zu erhalten, wird die Wiederzu-
eignung oder Vindication einer Sache

(vindicatio rei), oder auch das Recht eine
uns zugehörige Sache uns wieder zu-
zueignen
genannt. Der Eigenthums-
herr hat
also das Recht, sich seine Sache
von jedem Besitzer, oder Jnhaber
wieder zuzueignen.
Weil aber die Sache
bloß ihrem Eigenthumsherrn wieder gegeben
werden muß (§. 261.); so sind wir verbun-
den erst zu beweisen, daß eine Sache
unser sey; und ehe wir dasselbe nicht

bewie-
Nat. u. Völckerrecht. L

wegen des Eigenthums.
Weiſe es wolle, in unſere Gewalt
koͤmmt, ſie wiederum in die Gewalt
ihres Eigenthumsherrn komme;
folg-
lich wenn man weiß, wer derſelbe ſey, ſo
muß man ihm ſeine Sache wieder geben;
weis man es aber nicht, ſo muß man
nachforſchen, wer er ſey.
Zum Exem-
pel wollen wir eine Sache nehmen, die ver-
lohren worden, und wir gefunden haben, oder
wenn ein fremdes Vieh auf unſern Hof kommt.

§. 262.

Weil derjenige, welcher unſere Sache hat,Von der
Vindica-
tion eineꝛ
Sache,
oder dem
Wieder-
zueig-
nungs-
recht.

verbunden iſt, uns dieſelbe wieder zu geben
(§. 261.); ſo haben wir, als Eigen-
thumsherren, das Recht ihn dazu an-
zuhalten, daß er uns dieſelbe wieder-
geben muß (§. 46.), und wenn er nicht
wolte, ihn mit Gewalt dazu anzuhal-
ten
(§. 80.). Das Recht eine uns zugehoͤ-
rige Sache von jedem Beſitzer oder Jnhaber
mit Gewalt zu erhalten, wird die Wiederzu-
eignung oder Vindication einer Sache

(vindicatio rei), oder auch das Recht eine
uns zugehoͤrige Sache uns wieder zu-
zueignen
genannt. Der Eigenthums-
herr hat
alſo das Recht, ſich ſeine Sache
von jedem Beſitzer, oder Jnhaber
wieder zuzueignen.
Weil aber die Sache
bloß ihrem Eigenthumsherrn wieder gegeben
werden muß (§. 261.); ſo ſind wir verbun-
den erſt zu beweiſen, daß eine Sache
unſer ſey; und ehe wir daſſelbe nicht

bewie-
Nat. u. Voͤlckerrecht. L
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[161/0197] wegen des Eigenthums. Weiſe es wolle, in unſere Gewalt koͤmmt, ſie wiederum in die Gewalt ihres Eigenthumsherrn komme; folg- lich wenn man weiß, wer derſelbe ſey, ſo muß man ihm ſeine Sache wieder geben; weis man es aber nicht, ſo muß man nachforſchen, wer er ſey. Zum Exem- pel wollen wir eine Sache nehmen, die ver- lohren worden, und wir gefunden haben, oder wenn ein fremdes Vieh auf unſern Hof kommt. §. 262. Weil derjenige, welcher unſere Sache hat, verbunden iſt, uns dieſelbe wieder zu geben (§. 261.); ſo haben wir, als Eigen- thumsherren, das Recht ihn dazu an- zuhalten, daß er uns dieſelbe wieder- geben muß (§. 46.), und wenn er nicht wolte, ihn mit Gewalt dazu anzuhal- ten (§. 80.). Das Recht eine uns zugehoͤ- rige Sache von jedem Beſitzer oder Jnhaber mit Gewalt zu erhalten, wird die Wiederzu- eignung oder Vindication einer Sache (vindicatio rei), oder auch das Recht eine uns zugehoͤrige Sache uns wieder zu- zueignen genannt. Der Eigenthums- herr hat alſo das Recht, ſich ſeine Sache von jedem Beſitzer, oder Jnhaber wieder zuzueignen. Weil aber die Sache bloß ihrem Eigenthumsherrn wieder gegeben werden muß (§. 261.); ſo ſind wir verbun- den erſt zu beweiſen, daß eine Sache unſer ſey; und ehe wir daſſelbe nicht bewie- Von der Vindica- tion eineꝛ Sache, oder dem Wieder- zueig- nungs- recht. Nat. u. Voͤlckerrecht. L

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/197>, abgerufen am 29.03.2024.