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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 7. H. Von dem Versprechen
eine Verbindlichkeit zuwege bringen wollen,
oder auch eine getroffene Verbindlichkeit an-
gezeiget wird; und endlich eine Mittels-
Person im Annehmen
(minister acceptan-
di)
derjenige, der in unserm Nahmen das
Versprechen annehmen, oder die von uns ge-
schehene Annehmung anzeigen soll. Weil eine
Mittels-Person nicht in ihrem eigenen Nah-
men, oder vermöge ihres Rechts handelt, son-
dern vermöge des Rechts desjenigen, der ihn
dazu auserlesen; so beruhet es auf dem
Willen desjenigen, welcher sich seines
Dienstes bedienet, wieviel Recht er
ihm einräumen will
(§. 314.).

§. 427.
Von
Wieder-
rufung
des Ver-
spre-
chens.

Weil ohne Annehmung kein Versprechen
gültig ist (§. 381.); so kann es wiederru-
fen werden, so lange es nicht ange-
nommen worden. Es wird
aber das
Versprechen wiederrufen
(promissio re-
vocatur),
wenn der Versprecher sich erkläret,
daß er aus dem Versprechen nichts schuldig
feyn wolle. Daraus erhellet, daß einen,
ehe das Annehmen geschehen, das Ver-
sprechen gereuen könne.
Es ist ferner
klar, daß das Versprechen wiederrufen
werden könne, ehe der Brief zu dem-
jenigen, dem etwas darinnen verspro-
chen worden, überbracht ist.
Ja wenn
das Versprechen mit dem Vorsatz ge-
schehen, daß es nicht gelten soll, als
wenn man erfähret, daß es angenom-

men

II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
eine Verbindlichkeit zuwege bringen wollen,
oder auch eine getroffene Verbindlichkeit an-
gezeiget wird; und endlich eine Mittels-
Perſon im Annehmen
(miniſter acceptan-
di)
derjenige, der in unſerm Nahmen das
Verſprechen annehmen, oder die von uns ge-
ſchehene Annehmung anzeigen ſoll. Weil eine
Mittels-Perſon nicht in ihrem eigenen Nah-
men, oder vermoͤge ihres Rechts handelt, ſon-
dern vermoͤge des Rechts desjenigen, der ihn
dazu auserleſen; ſo beruhet es auf dem
Willen desjenigen, welcher ſich ſeines
Dienſtes bedienet, wieviel Recht er
ihm einraͤumen will
(§. 314.).

§. 427.
Von
Wieder-
rufung
des Ver-
ſpre-
chens.

Weil ohne Annehmung kein Verſprechen
guͤltig iſt (§. 381.); ſo kann es wiederru-
fen werden, ſo lange es nicht ange-
nommen worden. Es wird
aber das
Verſprechen wiederrufen
(promiſſio re-
vocatur),
wenn der Verſprecher ſich erklaͤret,
daß er aus dem Verſprechen nichts ſchuldig
feyn wolle. Daraus erhellet, daß einen,
ehe das Annehmen geſchehen, das Ver-
ſprechen gereuen koͤnne.
Es iſt ferner
klar, daß das Verſprechen wiederrufen
werden koͤnne, ehe der Brief zu dem-
jenigen, dem etwas darinnen verſpro-
chen worden, uͤberbracht iſt.
Ja wenn
das Verſprechen mit dem Vorſatz ge-
ſchehen, daß es nicht gelten ſoll, als
wenn man erfaͤhret, daß es angenom-

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[262/0298] II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen eine Verbindlichkeit zuwege bringen wollen, oder auch eine getroffene Verbindlichkeit an- gezeiget wird; und endlich eine Mittels- Perſon im Annehmen (miniſter acceptan- di) derjenige, der in unſerm Nahmen das Verſprechen annehmen, oder die von uns ge- ſchehene Annehmung anzeigen ſoll. Weil eine Mittels-Perſon nicht in ihrem eigenen Nah- men, oder vermoͤge ihres Rechts handelt, ſon- dern vermoͤge des Rechts desjenigen, der ihn dazu auserleſen; ſo beruhet es auf dem Willen desjenigen, welcher ſich ſeines Dienſtes bedienet, wieviel Recht er ihm einraͤumen will (§. 314.). §. 427. Weil ohne Annehmung kein Verſprechen guͤltig iſt (§. 381.); ſo kann es wiederru- fen werden, ſo lange es nicht ange- nommen worden. Es wird aber das Verſprechen wiederrufen (promiſſio re- vocatur), wenn der Verſprecher ſich erklaͤret, daß er aus dem Verſprechen nichts ſchuldig feyn wolle. Daraus erhellet, daß einen, ehe das Annehmen geſchehen, das Ver- ſprechen gereuen koͤnne. Es iſt ferner klar, daß das Verſprechen wiederrufen werden koͤnne, ehe der Brief zu dem- jenigen, dem etwas darinnen verſpro- chen worden, uͤberbracht iſt. Ja wenn das Verſprechen mit dem Vorſatz ge- ſchehen, daß es nicht gelten ſoll, als wenn man erfaͤhret, daß es angenom- men

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/298>, abgerufen am 24.04.2024.