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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Contracten.
§. 539.

Ein wohlthätiger Contract, wodurch eineWas in
Verwah-
rung ge-
ben oder
Nieder-
legen sey.

gewisse Sache einem übergeben wird, daß er
sie umsonst in seine Verwahrung nehmen soll,
und von diesem angenommen wird, heißt in
Verwahrung
oder aufzuheben geben,
ingleichen Niederlegen
(depositum).
Derjenige, welcher eine Sache der Verwah-
rung übergiebt, heißt der Niederlegende
(deponens), der, welcher die Verwah-
rung übernimmt, der Verwahrer (de-
positarius).
Da in diesem Contract das Ei-
genthum der in Verwahrung gegebenen Sa-
che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; so
bleibt, der sie in Verwahrung giebt, Ei-
genthumsherr davon.
Und da der andere
nur die Verwahrung übernommen; so kann
er sie nicht gebrauchen;
folglich, wenn er
sie gebraucht, begeht er einen Dieb-
stahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn
aber der Niederlegende den Gebrauch
der niedergelegten Sache erlaubt; so
wird mit dem Niederlegen das Leihen
vermischt
(§. 515.), oder wenn es Geld
ist, das Borgen
(§. 528.).

§. 540.

Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent-Wenn
vor die
Verwah-
rung et-
was ge-
geben
wird.

gelt zu verwahren übernimmt (§. 539.); so
ist ein Contract, bey welchem man eins
wird, daß vor die Verwahrung ein ge-
wisser Lohn gegeben werden soll, kein
Niederlegen.
Aber eine Erkäntlich-

keit,
Contracten.
§. 539.

Ein wohlthaͤtiger Contract, wodurch eineWas in
Verwah-
rung ge-
ben oder
Nieder-
legen ſey.

gewiſſe Sache einem uͤbergeben wird, daß er
ſie umſonſt in ſeine Verwahrung nehmen ſoll,
und von dieſem angenommen wird, heißt in
Verwahrung
oder aufzuheben geben,
ingleichen Niederlegen
(depoſitum).
Derjenige, welcher eine Sache der Verwah-
rung uͤbergiebt, heißt der Niederlegende
(deponens), der, welcher die Verwah-
rung uͤbernimmt, der Verwahrer (de-
poſitarius).
Da in dieſem Contract das Ei-
genthum der in Verwahrung gegebenen Sa-
che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; ſo
bleibt, der ſie in Verwahrung giebt, Ei-
genthumsherr davon.
Und da der andere
nur die Verwahrung uͤbernommen; ſo kann
er ſie nicht gebrauchen;
folglich, wenn er
ſie gebraucht, begeht er einen Dieb-
ſtahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn
aber der Niederlegende den Gebrauch
der niedergelegten Sache erlaubt; ſo
wird mit dem Niederlegen das Leihen
vermiſcht
(§. 515.), oder wenn es Geld
iſt, das Borgen
(§. 528.).

§. 540.

Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent-Wenn
vor die
Verwah-
rung et-
was ge-
geben
wird.

gelt zu verwahren uͤbernimmt (§. 539.); ſo
iſt ein Contract, bey welchem man eins
wird, daß vor die Verwahrung ein ge-
wiſſer Lohn gegeben werden ſoll, kein
Niederlegen.
Aber eine Erkaͤntlich-

keit,
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[335/0371] Contracten. §. 539. Ein wohlthaͤtiger Contract, wodurch eine gewiſſe Sache einem uͤbergeben wird, daß er ſie umſonſt in ſeine Verwahrung nehmen ſoll, und von dieſem angenommen wird, heißt in Verwahrung oder aufzuheben geben, ingleichen Niederlegen (depoſitum). Derjenige, welcher eine Sache der Verwah- rung uͤbergiebt, heißt der Niederlegende (deponens), der, welcher die Verwah- rung uͤbernimmt, der Verwahrer (de- poſitarius). Da in dieſem Contract das Ei- genthum der in Verwahrung gegebenen Sa- che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; ſo bleibt, der ſie in Verwahrung giebt, Ei- genthumsherr davon. Und da der andere nur die Verwahrung uͤbernommen; ſo kann er ſie nicht gebrauchen; folglich, wenn er ſie gebraucht, begeht er einen Dieb- ſtahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn aber der Niederlegende den Gebrauch der niedergelegten Sache erlaubt; ſo wird mit dem Niederlegen das Leihen vermiſcht (§. 515.), oder wenn es Geld iſt, das Borgen (§. 528.). Was in Verwah- rung ge- ben oder Nieder- legen ſey. §. 540. Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent- gelt zu verwahren uͤbernimmt (§. 539.); ſo iſt ein Contract, bey welchem man eins wird, daß vor die Verwahrung ein ge- wiſſer Lohn gegeben werden ſoll, kein Niederlegen. Aber eine Erkaͤntlich- keit, Wenn vor die Verwah- rung et- was ge- geben wird.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/371>, abgerufen am 29.03.2024.