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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
ten des Käufers trauet, daß er ihm das Geld
zahlen werde, deswegen aber keine Sicherheit
auf einige Weise verlangt. Auf Glauben
verkaufen ist
also so viel, als gleichsam
das Geld empfangen.
Da es also gleich
viel ist, wenn der Verkäufer auf Glauben
verkauft, als ob er das Geld vom Käufer em-
pfangen und ihm wieder geliehen hätte (§.
528. 323.); so ist der Verkauf und
Kauf richtig, so bald man des Preißes
wegen eins worden, und der Verkäu-
fer den Worten des Käufers trauet.

Denn da der Verkäufer die Sache nicht an-
ders als vor Geld geben will; so erhält der
Käufer nicht eher das Eigenthum der
Sache, bis der Verkäufer entweder
das Geld würcklich gezahlt bekommt,
oder sich versichert hält, daß er es be-
kommen werde.
Es erhellet aber (§. 314.),
daß es bloß auf den Willen des Ver-
käufers ankommt, ob er will, daß das
Geld ihm gleich gezahlt werde, oder
ob er auf Glauben etwas verkaufen
will, oder ob er will, daß ihm auf ei-
ne andere Weise Sicherheit verschaft
werde,
z. E. durch die Bürgschaft (§. 569.),
oder daß ein anderer die Schuld übernimmet
(§. 579.).

§. 598.
Wenn ei-
ne Sache
dem Käu-
fer über-

Weil der Kauf und Verkauf nicht zu stan-
de gebracht wird, als wenn eine gewisse Sa-
che für einen gewissen Preiß gegeben wird

(§. 587.);

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ten des Kaͤufers trauet, daß er ihm das Geld
zahlen werde, deswegen aber keine Sicherheit
auf einige Weiſe verlangt. Auf Glauben
verkaufen iſt
alſo ſo viel, als gleichſam
das Geld empfangen.
Da es alſo gleich
viel iſt, wenn der Verkaͤufer auf Glauben
verkauft, als ob er das Geld vom Kaͤufer em-
pfangen und ihm wieder geliehen haͤtte (§.
528. 323.); ſo iſt der Verkauf und
Kauf richtig, ſo bald man des Preißes
wegen eins worden, und der Verkaͤu-
fer den Worten des Kaͤufers trauet.

Denn da der Verkaͤufer die Sache nicht an-
ders als vor Geld geben will; ſo erhaͤlt der
Kaͤufer nicht eher das Eigenthum der
Sache, bis der Verkaͤufer entweder
das Geld wuͤrcklich gezahlt bekommt,
oder ſich verſichert haͤlt, daß er es be-
kommen werde.
Es erhellet aber (§. 314.),
daß es bloß auf den Willen des Ver-
kaͤufers ankommt, ob er will, daß das
Geld ihm gleich gezahlt werde, oder
ob er auf Glauben etwas verkaufen
will, oder ob er will, daß ihm auf ei-
ne andere Weiſe Sicherheit verſchaft
werde,
z. E. durch die Buͤrgſchaft (§. 569.),
oder daß ein anderer die Schuld uͤbernimmet
(§. 579.).

§. 598.
Wenn ei-
ne Sache
dem Kaͤu-
fer uͤber-

Weil der Kauf und Verkauf nicht zu ſtan-
de gebracht wird, als wenn eine gewiſſe Sa-
che fuͤr einen gewiſſen Preiß gegeben wird

(§. 587.);
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[384/0420] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen ten des Kaͤufers trauet, daß er ihm das Geld zahlen werde, deswegen aber keine Sicherheit auf einige Weiſe verlangt. Auf Glauben verkaufen iſt alſo ſo viel, als gleichſam das Geld empfangen. Da es alſo gleich viel iſt, wenn der Verkaͤufer auf Glauben verkauft, als ob er das Geld vom Kaͤufer em- pfangen und ihm wieder geliehen haͤtte (§. 528. 323.); ſo iſt der Verkauf und Kauf richtig, ſo bald man des Preißes wegen eins worden, und der Verkaͤu- fer den Worten des Kaͤufers trauet. Denn da der Verkaͤufer die Sache nicht an- ders als vor Geld geben will; ſo erhaͤlt der Kaͤufer nicht eher das Eigenthum der Sache, bis der Verkaͤufer entweder das Geld wuͤrcklich gezahlt bekommt, oder ſich verſichert haͤlt, daß er es be- kommen werde. Es erhellet aber (§. 314.), daß es bloß auf den Willen des Ver- kaͤufers ankommt, ob er will, daß das Geld ihm gleich gezahlt werde, oder ob er auf Glauben etwas verkaufen will, oder ob er will, daß ihm auf ei- ne andere Weiſe Sicherheit verſchaft werde, z. E. durch die Buͤrgſchaft (§. 569.), oder daß ein anderer die Schuld uͤbernimmet (§. 579.). §. 598. Weil der Kauf und Verkauf nicht zu ſtan- de gebracht wird, als wenn eine gewiſſe Sa- che fuͤr einen gewiſſen Preiß gegeben wird (§. 587.);

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/420>, abgerufen am 25.04.2024.