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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
jetzt und
nach die-
sem.
Weise einen auflösenden Vertrag (pa-
ctum resolutivum);
dessen Arten also sind
das verlustigmachende Gesetze und die Zu-
eignung zu einer gewissen Zeit unter einer
auflösenden Bedingung. Man nennt aber
einen auflösenden Vertrag vorjetzt (pa-
ctum resolutivum ex nunc),
wenn der Con-
tract dergestalt aufgehoben wird, als wann er
gleich Anfangs null und nichtig gewesen wä-
re: Hingegen einen auflösenden Vertrag
nach diesem
(resolutivum ex tunc), wenn
der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in
welcher die Bedingung würcklich wird, daß
er von der Zeit an erst vor null und nichtig
gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf
den Willen der Contrahirenden ankommt,
wie sie etwas verabreden wollen (§. 385.
438.); so steht es auch in ihrem Gefal-
len, ob der Vertrag, wenn die auflö-
sende Bedingung vorhanden, vorjetzt
oder nach diesem aufgelöset werden
soll.

§. 611.
Von dem
Recht
des Vor-
kaufs.

Weil, wenn man es verabredet, daß wenn
der Käufer die gekaufte Sache wieder verkau-
fen will, er sie uns, oder einem gewissen drit-
ten verkaufen soll, oder daß ihm nicht erlaubt
seyn soll, sie einem andern zu verkaufen, wenn
wir, oder derselbe dritte eben geben will, was
der andere giebt; so wird der Vertrag, wel-
cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefügt
worden, der Vertrag des Vorkaufs (pa-

ctum

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
jetzt und
nach die-
ſem.
Weiſe einen aufloͤſenden Vertrag (pa-
ctum reſolutivum);
deſſen Arten alſo ſind
das verluſtigmachende Geſetze und die Zu-
eignung zu einer gewiſſen Zeit unter einer
aufloͤſenden Bedingung. Man nennt aber
einen aufloͤſenden Vertrag vorjetzt (pa-
ctum reſolutivum ex nunc),
wenn der Con-
tract dergeſtalt aufgehoben wird, als wann er
gleich Anfangs null und nichtig geweſen waͤ-
re: Hingegen einen aufloͤſenden Vertrag
nach dieſem
(reſolutivum ex tunc), wenn
der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in
welcher die Bedingung wuͤrcklich wird, daß
er von der Zeit an erſt vor null und nichtig
gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf
den Willen der Contrahirenden ankommt,
wie ſie etwas verabreden wollen (§. 385.
438.); ſo ſteht es auch in ihrem Gefal-
len, ob der Vertrag, wenn die aufloͤ-
ſende Bedingung vorhanden, vorjetzt
oder nach dieſem aufgeloͤſet werden
ſoll.

§. 611.
Von dem
Recht
des Vor-
kaufs.

Weil, wenn man es verabredet, daß wenn
der Kaͤufer die gekaufte Sache wieder verkau-
fen will, er ſie uns, oder einem gewiſſen drit-
ten verkaufen ſoll, oder daß ihm nicht erlaubt
ſeyn ſoll, ſie einem andern zu verkaufen, wenn
wir, oder derſelbe dritte eben geben will, was
der andere giebt; ſo wird der Vertrag, wel-
cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefuͤgt
worden, der Vertrag des Vorkaufs (pa-

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[396/0432] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen Weiſe einen aufloͤſenden Vertrag (pa- ctum reſolutivum); deſſen Arten alſo ſind das verluſtigmachende Geſetze und die Zu- eignung zu einer gewiſſen Zeit unter einer aufloͤſenden Bedingung. Man nennt aber einen aufloͤſenden Vertrag vorjetzt (pa- ctum reſolutivum ex nunc), wenn der Con- tract dergeſtalt aufgehoben wird, als wann er gleich Anfangs null und nichtig geweſen waͤ- re: Hingegen einen aufloͤſenden Vertrag nach dieſem (reſolutivum ex tunc), wenn der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in welcher die Bedingung wuͤrcklich wird, daß er von der Zeit an erſt vor null und nichtig gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf den Willen der Contrahirenden ankommt, wie ſie etwas verabreden wollen (§. 385. 438.); ſo ſteht es auch in ihrem Gefal- len, ob der Vertrag, wenn die aufloͤ- ſende Bedingung vorhanden, vorjetzt oder nach dieſem aufgeloͤſet werden ſoll. jetzt und nach die- ſem. §. 611. Weil, wenn man es verabredet, daß wenn der Kaͤufer die gekaufte Sache wieder verkau- fen will, er ſie uns, oder einem gewiſſen drit- ten verkaufen ſoll, oder daß ihm nicht erlaubt ſeyn ſoll, ſie einem andern zu verkaufen, wenn wir, oder derſelbe dritte eben geben will, was der andere giebt; ſo wird der Vertrag, wel- cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefuͤgt worden, der Vertrag des Vorkaufs (pa- ctum

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/432>, abgerufen am 19.04.2024.