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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
wird; so wird der Schuldner von sei-
ner Verbindlichkeit befreyet:
Weil
aber der Schuldner ihm nicht verbunden ist;
so kann der Empfänger den Schuld-
ner nicht zur Zahlung zwingen, son-
dern er kann bloß die ihm freywillig
angebotene Zahlung annehmen.
Ja
es kann der Schuldner auch dem Gläu-
biger zahlen, was er schuldig ist: wo-
fern er sich aber dem Empfänger zu
zahlen verbindlich gemacht; so ist,
da
er seiner Verbindlichkeit kein Genüge leistet,
er demselben davor zu stehen schuldig,
was ihm daran gelegen, daß er es ihm
nicht gezahlet hat
(§. 415.). Denn man
kann der Zahlung wegen einen andern, dem
gezahlt werden soll, entweder dem Schuld-
ner, oder dem Gläubiger zu gefallen anneh-
men. Da übrigens die Verbindlichkeit des
Schuldners durch die Annehmung eines drit-
ten, dem gezahlt werden soll, nicht geändert
wird; so kann man bey der Beglaubi-
gung einen dritten der Zahlung wegen
annehmen, der in der ersten Verbind-
lichkeit nicht angenommen war
(§. 660.),
ja es kann auch ein anderer angenom-
men werden, als der zu der vorherge-
henden Verbindlichkeit angenommen
war;
folglich darf man alsdenn dem er-
sten nichts zahlen.

VomVerwal-
§. 662.

Einen Verwaltungscontract (contra-

ctus

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
wird; ſo wird der Schuldner von ſei-
ner Verbindlichkeit befreyet:
Weil
aber der Schuldner ihm nicht verbunden iſt;
ſo kann der Empfaͤnger den Schuld-
ner nicht zur Zahlung zwingen, ſon-
dern er kann bloß die ihm freywillig
angebotene Zahlung annehmen.
Ja
es kann der Schuldner auch dem Glaͤu-
biger zahlen, was er ſchuldig iſt: wo-
fern er ſich aber dem Empfaͤnger zu
zahlen verbindlich gemacht; ſo iſt,
da
er ſeiner Verbindlichkeit kein Genuͤge leiſtet,
er demſelben davor zu ſtehen ſchuldig,
was ihm daran gelegen, daß er es ihm
nicht gezahlet hat
(§. 415.). Denn man
kann der Zahlung wegen einen andern, dem
gezahlt werden ſoll, entweder dem Schuld-
ner, oder dem Glaͤubiger zu gefallen anneh-
men. Da uͤbrigens die Verbindlichkeit des
Schuldners durch die Annehmung eines drit-
ten, dem gezahlt werden ſoll, nicht geaͤndert
wird; ſo kann man bey der Beglaubi-
gung einen dritten der Zahlung wegen
annehmen, der in der erſten Verbind-
lichkeit nicht angenommen war
(§. 660.),
ja es kann auch ein anderer angenom-
men werden, als der zu der vorherge-
henden Verbindlichkeit angenommen
war;
folglich darf man alsdenn dem er-
ſten nichts zahlen.

VomVerwal-
§. 662.

Einen Verwaltungscontract (contra-

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[442/0478] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen wird; ſo wird der Schuldner von ſei- ner Verbindlichkeit befreyet: Weil aber der Schuldner ihm nicht verbunden iſt; ſo kann der Empfaͤnger den Schuld- ner nicht zur Zahlung zwingen, ſon- dern er kann bloß die ihm freywillig angebotene Zahlung annehmen. Ja es kann der Schuldner auch dem Glaͤu- biger zahlen, was er ſchuldig iſt: wo- fern er ſich aber dem Empfaͤnger zu zahlen verbindlich gemacht; ſo iſt, da er ſeiner Verbindlichkeit kein Genuͤge leiſtet, er demſelben davor zu ſtehen ſchuldig, was ihm daran gelegen, daß er es ihm nicht gezahlet hat (§. 415.). Denn man kann der Zahlung wegen einen andern, dem gezahlt werden ſoll, entweder dem Schuld- ner, oder dem Glaͤubiger zu gefallen anneh- men. Da uͤbrigens die Verbindlichkeit des Schuldners durch die Annehmung eines drit- ten, dem gezahlt werden ſoll, nicht geaͤndert wird; ſo kann man bey der Beglaubi- gung einen dritten der Zahlung wegen annehmen, der in der erſten Verbind- lichkeit nicht angenommen war (§. 660.), ja es kann auch ein anderer angenom- men werden, als der zu der vorherge- henden Verbindlichkeit angenommen war; folglich darf man alsdenn dem er- ſten nichts zahlen. §. 662. Einen Verwaltungscontract (contra- ctus

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/478>, abgerufen am 24.04.2024.