len: Wenn er aber aus Versehen et- was thut; so geschiehet es ohne sein Wissen und Willen.
§. 19.
Das Versehen und die Boßheit bestehenUrsprung des Ver- sehens und der Bosheit. in einem Mangel der Richtigkeit der Hand- lung, den man hätte vermeiden können (§. 17.). Der Mangel, den man vermeiden kan, entstehet aus Unterlassung des Ge- brauchs unserer verliehenen Kräfte (§. cit.). Also kommet das Versehen und die Boßheit von dem Mangel des Gebrauchs unserer Kräfte.
§. 20.
Von dem Mangel des Gebrauchs mußDas Un- vermö- gen zu handeln. man das Unvermögen zu handeln (impotentiam agendi) unterscheiden. Es bestehet dasselbe darinnen, daß der Gebrauch der Seelen- und Leibes-Kräfte nicht von un- serem Willen abhänget; und also derselbe uns unmöglich wird. Was von diesem Unvermögen herrühret, kan nicht vermieden (§. 17.), und folglich auch nicht zugerechnet werden, wofern wir uns dasselbe nicht durch unsere Schuld zugezogen haben (§. cit.).
§. 21.
Es giebt viele Würckungen, welche zurDie Ar- ten des Verse- hens. Erkentnißkraft gehören; und bey freyen Handlungen, zu den Würckungen der bewe- genden Kraft vorausgesetzt werden müssen.
Nach
und ihrer Zurechnung.
len: Wenn er aber aus Verſehen et- was thut; ſo geſchiehet es ohne ſein Wiſſen und Willen.
§. 19.
Das Verſehen und die Boßheit beſtehenUrſprung des Ver- ſehens und der Bosheit. in einem Mangel der Richtigkeit der Hand- lung, den man haͤtte vermeiden koͤnnen (§. 17.). Der Mangel, den man vermeiden kan, entſtehet aus Unterlaſſung des Ge- brauchs unſerer verliehenen Kraͤfte (§. cit.). Alſo kommet das Verſehen und die Boßheit von dem Mangel des Gebrauchs unſerer Kraͤfte.
§. 20.
Von dem Mangel des Gebrauchs mußDas Un- vermoͤ- gen zu handeln. man das Unvermoͤgen zu handeln (impotentiam agendi) unterſcheiden. Es beſtehet daſſelbe darinnen, daß der Gebrauch der Seelen- und Leibes-Kraͤfte nicht von un- ſerem Willen abhaͤnget; und alſo derſelbe uns unmoͤglich wird. Was von dieſem Unvermoͤgen herruͤhret, kan nicht vermieden (§. 17.), und folglich auch nicht zugerechnet werden, wofern wir uns daſſelbe nicht durch unſere Schuld zugezogen haben (§. cit.).
§. 21.
Es giebt viele Wuͤrckungen, welche zurDie Ar- ten des Verſe- hens. Erkentnißkraft gehoͤren; und bey freyen Handlungen, zu den Wuͤrckungen der bewe- genden Kraft vorausgeſetzt werden muͤſſen.
Nach
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und ihrer Zurechnung.
len: Wenn er aber aus Verſehen et-
was thut; ſo geſchiehet es ohne ſein
Wiſſen und Willen.
§. 19.
Das Verſehen und die Boßheit beſtehen
in einem Mangel der Richtigkeit der Hand-
lung, den man haͤtte vermeiden koͤnnen (§.
17.). Der Mangel, den man vermeiden
kan, entſtehet aus Unterlaſſung des Ge-
brauchs unſerer verliehenen Kraͤfte
(§. cit.). Alſo kommet das Verſehen und
die Boßheit von dem Mangel des Gebrauchs
unſerer Kraͤfte.
Urſprung
des Ver-
ſehens
und der
Bosheit.
§. 20.
Von dem Mangel des Gebrauchs muß
man das Unvermoͤgen zu handeln
(impotentiam agendi) unterſcheiden. Es
beſtehet daſſelbe darinnen, daß der Gebrauch
der Seelen- und Leibes-Kraͤfte nicht von un-
ſerem Willen abhaͤnget; und alſo derſelbe
uns unmoͤglich wird. Was von dieſem
Unvermoͤgen herruͤhret, kan nicht
vermieden (§. 17.), und folglich auch nicht
zugerechnet werden, wofern wir uns
daſſelbe nicht durch unſere Schuld
zugezogen haben (§. cit.).
Das Un-
vermoͤ-
gen zu
handeln.
§. 21.
Es giebt viele Wuͤrckungen, welche zur
Erkentnißkraft gehoͤren; und bey freyen
Handlungen, zu den Wuͤrckungen der bewe-
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Nach
Die Ar-
ten des
Verſe-
hens.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/49>, abgerufen am 28.03.2024.
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