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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Das vierzehnte Hauptstück.

Von den Qvasicontracten.

§. 686.

Einen Qvasicontract (quasi contra-Von den
Quasi-
contra-
cten.

ctus) nennt man eine erdichtete Ver-
abredung, in welcher die Einwilli-
gung des einen ausdrücklich da ist, die Ein-
willigung des andern aber nur vermuthet
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens
wegen gemacht werden; so kann man die
Einwilligung im Contrahiren nicht
vermuthen, wenn nicht der augen-
scheinliche Nutzen desjenigen erhellet,
dessen Einwilligung man vermuthet.

§. 687.

Weil man im Qvasicontracte voraus setzt,Von der
Verbind-
lichkeit,
welche
aus dem
Quasi-
contracte
kommt.

daß beyde Theile in das gewilliget, was der
eine Theil zum Nutzen des andern unter-
nimmt (§. 686.); so wird der andere
uns durch einen Qvasicontract dazu
verbunden, wozu er uns verbunden
gewesen wäre, wenn er in der That
den Contract gemacht hätte: Und wir
werden ihm im Gegentheil eben so als
durch einen wahren Contract ver-
bunden.

§. 688.

Weil keine Vermuthung statt findet, woWenn es
erlaubt
ist einen
Quasi-

man von der Wahrheit gewiß werden kann,
wie ein jeder zugeben muß; so gilt der

Qvasi-
G g 4
Das vierzehnte Hauptſtuͤck.

Von den Qvaſicontracten.

§. 686.

Einen Qvaſicontract (quaſi contra-Von den
Quaſi-
contra-
cten.

ctus) nennt man eine erdichtete Ver-
abredung, in welcher die Einwilli-
gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein-
willigung des andern aber nur vermuthet
wird. Weil aber die Contracte des Nutzens
wegen gemacht werden; ſo kann man die
Einwilligung im Contrahiren nicht
vermuthen, wenn nicht der augen-
ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet,
deſſen Einwilligung man vermuthet.

§. 687.

Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt,Von der
Verbind-
lichkeit,
welche
aus dem
Quaſi-
contracte
kommt.

daß beyde Theile in das gewilliget, was der
eine Theil zum Nutzen des andern unter-
nimmt (§. 686.); ſo wird der andere
uns durch einen Qvaſicontract dazu
verbunden, wozu er uns verbunden
geweſen waͤre, wenn er in der That
den Contract gemacht haͤtte: Und wir
werden ihm im Gegentheil eben ſo als
durch einen wahren Contract ver-
bunden.

§. 688.

Weil keine Vermuthung ſtatt findet, woWenn es
erlaubt
iſt einen
Quaſi-

man von der Wahrheit gewiß werden kann,
wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der

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[471/0507] Das vierzehnte Hauptſtuͤck. Von den Qvaſicontracten. §. 686. Einen Qvaſicontract (quaſi contra- ctus) nennt man eine erdichtete Ver- abredung, in welcher die Einwilli- gung des einen ausdruͤcklich da iſt, die Ein- willigung des andern aber nur vermuthet wird. Weil aber die Contracte des Nutzens wegen gemacht werden; ſo kann man die Einwilligung im Contrahiren nicht vermuthen, wenn nicht der augen- ſcheinliche Nutzen desjenigen erhellet, deſſen Einwilligung man vermuthet. Von den Quaſi- contra- cten. §. 687. Weil man im Qvaſicontracte voraus ſetzt, daß beyde Theile in das gewilliget, was der eine Theil zum Nutzen des andern unter- nimmt (§. 686.); ſo wird der andere uns durch einen Qvaſicontract dazu verbunden, wozu er uns verbunden geweſen waͤre, wenn er in der That den Contract gemacht haͤtte: Und wir werden ihm im Gegentheil eben ſo als durch einen wahren Contract ver- bunden. Von der Verbind- lichkeit, welche aus dem Quaſi- contracte kommt. §. 688. Weil keine Vermuthung ſtatt findet, wo man von der Wahrheit gewiß werden kann, wie ein jeder zugeben muß; ſo gilt der Qvaſi- Wenn es erlaubt iſt einen Quaſi- G g 4

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/507>, abgerufen am 18.04.2024.