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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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der Verbindlichk. aus Contracten.
den. Und weil einer sein Recht dem andern
abtreten kann (§. 342.); so kann man auch
eine Schuld, die man zu fordern hat,
statt der Zahlung angeben, indem man
dem andern sein Recht abtritt.
Dero-
wegen da der Schuldner, wenn es unmöglich
ist zu zahlen, was er eigentlich zahlen soll, wi-
der seinen Willen angehalten werden kann
etwas anders statt der Zahlung anzuge-
ben (§. 80.); so wird es eine nothwen-
dige Abtretung seines Rechtes
(cessio
necessaria)
genannt, wenn man das, was
uns ein anderer schuldig ist, durch Abtretung
seines Rechts anstatt der Zahlung angiebt; wie
es denn auch in der That nothwendig ist. Es
ist hinlänglich klar, daß dadurch, wenn
etwas anstatt der Zahlung angegeben
wird, der Schuldner befreyet wird

(§. 749.).

§. 758.

Die Neuerung (novatio) nennt manVon der
Neue-
rung.

die Veränderung einer vorhergehenden Ver-
bindlichkeit in eine andere, nämlich was ent-
weder die Ursache der Schuld betrift, oder
wozu einer dabey verbunden, so daß eben der-
selbe Schuldner und Gläubiger verbleibet,
z. E. wenn wir mit einander eines werden,
daß die 200. Rthlr. welche du mir aus einem
Kauffe schuldig bist, als geliehenes Geld
angesehen werden. Die Neuerung til-
get
also die alte Verbindlichkeit, und
setzt eine neue an ihre Stelle; folglich

wird
Nat. u. Völckerrecht. M m

der Verbindlichk. aus Contracten.
den. Und weil einer ſein Recht dem andern
abtreten kann (§. 342.); ſo kann man auch
eine Schuld, die man zu fordern hat,
ſtatt der Zahlung angeben, indem man
dem andern ſein Recht abtritt.
Dero-
wegen da der Schuldner, wenn es unmoͤglich
iſt zu zahlen, was er eigentlich zahlen ſoll, wi-
der ſeinen Willen angehalten werden kann
etwas anders ſtatt der Zahlung anzuge-
ben (§. 80.); ſo wird es eine nothwen-
dige Abtretung ſeines Rechtes
(ceſſio
neceſſaria)
genannt, wenn man das, was
uns ein anderer ſchuldig iſt, durch Abtretung
ſeines Rechts anſtatt der Zahlung angiebt; wie
es denn auch in der That nothwendig iſt. Es
iſt hinlaͤnglich klar, daß dadurch, wenn
etwas anſtatt der Zahlung angegeben
wird, der Schuldner befreyet wird

(§. 749.).

§. 758.

Die Neuerung (novatio) nennt manVon der
Neue-
rung.

die Veraͤnderung einer vorhergehenden Ver-
bindlichkeit in eine andere, naͤmlich was ent-
weder die Urſache der Schuld betrift, oder
wozu einer dabey verbunden, ſo daß eben der-
ſelbe Schuldner und Glaͤubiger verbleibet,
z. E. wenn wir mit einander eines werden,
daß die 200. Rthlr. welche du mir aus einem
Kauffe ſchuldig biſt, als geliehenes Geld
angeſehen werden. Die Neuerung til-
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alſo die alte Verbindlichkeit, und
ſetzt eine neue an ihre Stelle; folglich

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[545/0581] der Verbindlichk. aus Contracten. den. Und weil einer ſein Recht dem andern abtreten kann (§. 342.); ſo kann man auch eine Schuld, die man zu fordern hat, ſtatt der Zahlung angeben, indem man dem andern ſein Recht abtritt. Dero- wegen da der Schuldner, wenn es unmoͤglich iſt zu zahlen, was er eigentlich zahlen ſoll, wi- der ſeinen Willen angehalten werden kann etwas anders ſtatt der Zahlung anzuge- ben (§. 80.); ſo wird es eine nothwen- dige Abtretung ſeines Rechtes (ceſſio neceſſaria) genannt, wenn man das, was uns ein anderer ſchuldig iſt, durch Abtretung ſeines Rechts anſtatt der Zahlung angiebt; wie es denn auch in der That nothwendig iſt. Es iſt hinlaͤnglich klar, daß dadurch, wenn etwas anſtatt der Zahlung angegeben wird, der Schuldner befreyet wird (§. 749.). §. 758. Die Neuerung (novatio) nennt man die Veraͤnderung einer vorhergehenden Ver- bindlichkeit in eine andere, naͤmlich was ent- weder die Urſache der Schuld betrift, oder wozu einer dabey verbunden, ſo daß eben der- ſelbe Schuldner und Glaͤubiger verbleibet, z. E. wenn wir mit einander eines werden, daß die 200. Rthlr. welche du mir aus einem Kauffe ſchuldig biſt, als geliehenes Geld angeſehen werden. Die Neuerung til- get alſo die alte Verbindlichkeit, und ſetzt eine neue an ihre Stelle; folglich wird Von der Neue- rung. Nat. u. Voͤlckerrecht. M m

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/581>, abgerufen am 20.04.2024.