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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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der Verbindlichk. aus Contracten.
Vorsatz eine Neuerung zu machen ge-
schehe
(§. 318.).

§. 759.

Die rechtliche Anweisung (delegatio)Von der
rechtli-
chen An-
weisung.

ist ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ei-
nen andern an seine statt stellet, der dem
Gläubiger die Schuld zu zahlen auf sich nimmt.
Der, welcher einen andern Schuldner statt
seiner setzt, ist der Anweisende (delegans);
dieser aber der Angewiesene (delegatus);
der Gläubiger aber, welchem die Anweisung
geschieht, heißt delegatarius. Da niemand
wider seinen Willen einem andern verbindlich
gemacht werden kann (§. 317.), noch auch oh-
ne Annehmung ein Recht erhalten werden (§.
316.); so wird die Anweisung durch
die Einwilligung des Anweisenden,
des Angewiesenen und dessen, dem die
Anweisung geschieht, zu stande ge-
bracht;
nemlich der Angewiesene verspricht
dem Anweisenden, daß er die Schuld auf sich
nehmen wolle, demjenigen, dem er angewie-
sen wird, daß er ihn bezahlen will, und die-
ser hält es genehm, daß der andere die Schuld
übernimmet. Daher siehet man leicht, daß
durch Anweisung der Anweisende be-
freyet wird, und der Angewiesene al-
lein dem, welchem er angewiesen wor-
den, verbindlich verbleibt;
folglich wenn
der Angewiesene nicht bezahlen kann,
so kann derjenige, welchem die Anwei-
sung geschehen, nicht wieder an den

Anwei-
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der Verbindlichk. aus Contracten.
Vorſatz eine Neuerung zu machen ge-
ſchehe
(§. 318.).

§. 759.

Die rechtliche Anweiſung (delegatio)Von der
rechtli-
chen An-
weiſung.

iſt ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ei-
nen andern an ſeine ſtatt ſtellet, der dem
Glaͤubiger die Schuld zu zahlen auf ſich nimmt.
Der, welcher einen andern Schuldner ſtatt
ſeiner ſetzt, iſt der Anweiſende (delegans);
dieſer aber der Angewieſene (delegatus);
der Glaͤubiger aber, welchem die Anweiſung
geſchieht, heißt delegatarius. Da niemand
wider ſeinen Willen einem andern verbindlich
gemacht werden kann (§. 317.), noch auch oh-
ne Annehmung ein Recht erhalten werden (§.
316.); ſo wird die Anweiſung durch
die Einwilligung des Anweiſenden,
des Angewieſenen und deſſen, dem die
Anweiſung geſchieht, zu ſtande ge-
bracht;
nemlich der Angewieſene verſpricht
dem Anweiſenden, daß er die Schuld auf ſich
nehmen wolle, demjenigen, dem er angewie-
ſen wird, daß er ihn bezahlen will, und die-
ſer haͤlt es genehm, daß der andere die Schuld
uͤbernimmet. Daher ſiehet man leicht, daß
durch Anweiſung der Anweiſende be-
freyet wird, und der Angewieſene al-
lein dem, welchem er angewieſen wor-
den, verbindlich verbleibt;
folglich wenn
der Angewieſene nicht bezahlen kann,
ſo kann derjenige, welchem die Anwei-
ſung geſchehen, nicht wieder an den

Anwei-
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[549/0585] der Verbindlichk. aus Contracten. Vorſatz eine Neuerung zu machen ge- ſchehe (§. 318.). §. 759. Die rechtliche Anweiſung (delegatio) iſt ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ei- nen andern an ſeine ſtatt ſtellet, der dem Glaͤubiger die Schuld zu zahlen auf ſich nimmt. Der, welcher einen andern Schuldner ſtatt ſeiner ſetzt, iſt der Anweiſende (delegans); dieſer aber der Angewieſene (delegatus); der Glaͤubiger aber, welchem die Anweiſung geſchieht, heißt delegatarius. Da niemand wider ſeinen Willen einem andern verbindlich gemacht werden kann (§. 317.), noch auch oh- ne Annehmung ein Recht erhalten werden (§. 316.); ſo wird die Anweiſung durch die Einwilligung des Anweiſenden, des Angewieſenen und deſſen, dem die Anweiſung geſchieht, zu ſtande ge- bracht; nemlich der Angewieſene verſpricht dem Anweiſenden, daß er die Schuld auf ſich nehmen wolle, demjenigen, dem er angewie- ſen wird, daß er ihn bezahlen will, und die- ſer haͤlt es genehm, daß der andere die Schuld uͤbernimmet. Daher ſiehet man leicht, daß durch Anweiſung der Anweiſende be- freyet wird, und der Angewieſene al- lein dem, welchem er angewieſen wor- den, verbindlich verbleibt; folglich wenn der Angewieſene nicht bezahlen kann, ſo kann derjenige, welchem die Anwei- ſung geſchehen, nicht wieder an den Anwei- Von der rechtli- chen An- weiſung. M m 3

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/585>, abgerufen am 25.04.2024.