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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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und ihrer Zurechnung.
ten können vermieden werden, mitUnwis-
senheit
u. des Jr-
thums.

recht zugerechnet werden (§. 3. 17.). Jm
Gegentheil aber ist klar, daß die Un-
wissenheit und der Jrthum, wenn sie
nicht vermieden werden können, auch
nicht zugerechnet werden können.

Eben dieses muß man von den Handlun-
gen behaupten, die aus Unwissenheit und
Jrthum geschehen.

Das zweyte Hauptstück.

Von der Verbindlichkeit, dem
Rechte und Gesetze, und dem
Grundsatze des Rechts
der Natur.

§. 35.

Die Verbindlichkeit, wenn man sieDie thä-
tige Ver-
bindlich-
keit.

wie eine Handlung betrachtet, die
wir die thätige (obligationem
activam)
nennen wollen, ist die Verbin-
dung eines Bewegungsgrundes mit einer
Handlung, es mag dieselbe eine auszuübende,
oder zu unterlassende seyn. Es bestehet aber
ein Bewegungsgrund (motivum) in
der Vorstellung des Guten, welches aus der
auszuübenden Handlung, und des Bösen,
welches aus der zu unterlassenden Handlung
fließt. Da wir nichts anders wollen, als was
wir uns als gut vorstellen, und nichts anders
nicht wollen, als was wir uns als böse

oder
B 4

und ihrer Zurechnung.
ten koͤnnen vermieden werden, mitUnwiſ-
ſenheit
u. des Jr-
thums.

recht zugerechnet werden (§. 3. 17.). Jm
Gegentheil aber iſt klar, daß die Un-
wiſſenheit und der Jrthum, wenn ſie
nicht vermieden werden koͤnnen, auch
nicht zugerechnet werden koͤnnen.

Eben dieſes muß man von den Handlun-
gen behaupten, die aus Unwiſſenheit und
Jrthum geſchehen.

Das zweyte Hauptſtuͤck.

Von der Verbindlichkeit, dem
Rechte und Geſetze, und dem
Grundſatze des Rechts
der Natur.

§. 35.

Die Verbindlichkeit, wenn man ſieDie thaͤ-
tige Ver-
bindlich-
keit.

wie eine Handlung betrachtet, die
wir die thaͤtige (obligationem
activam)
nennen wollen, iſt die Verbin-
dung eines Bewegungsgrundes mit einer
Handlung, es mag dieſelbe eine auszuuͤbende,
oder zu unterlaſſende ſeyn. Es beſtehet aber
ein Bewegungsgrund (motivum) in
der Vorſtellung des Guten, welches aus der
auszuuͤbenden Handlung, und des Boͤſen,
welches aus der zu unterlaſſenden Handlung
fließt. Da wir nichts anders wollen, als was
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[23/0059] und ihrer Zurechnung. ten koͤnnen vermieden werden, mit recht zugerechnet werden (§. 3. 17.). Jm Gegentheil aber iſt klar, daß die Un- wiſſenheit und der Jrthum, wenn ſie nicht vermieden werden koͤnnen, auch nicht zugerechnet werden koͤnnen. Eben dieſes muß man von den Handlun- gen behaupten, die aus Unwiſſenheit und Jrthum geſchehen. Unwiſ- ſenheit u. des Jr- thums. Das zweyte Hauptſtuͤck. Von der Verbindlichkeit, dem Rechte und Geſetze, und dem Grundſatze des Rechts der Natur. §. 35. Die Verbindlichkeit, wenn man ſie wie eine Handlung betrachtet, die wir die thaͤtige (obligationem activam) nennen wollen, iſt die Verbin- dung eines Bewegungsgrundes mit einer Handlung, es mag dieſelbe eine auszuuͤbende, oder zu unterlaſſende ſeyn. Es beſtehet aber ein Bewegungsgrund (motivum) in der Vorſtellung des Guten, welches aus der auszuuͤbenden Handlung, und des Boͤſen, welches aus der zu unterlaſſenden Handlung fließt. Da wir nichts anders wollen, als was wir uns als gut vorſtellen, und nichts anders nicht wollen, als was wir uns als boͤſe oder Die thaͤ- tige Ver- bindlich- keit. B 4

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/59>, abgerufen am 28.03.2024.