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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 18. H. Von der natürlichen Art
eine bestimmte und unveränderte Be-
deutung haben, erzehlen
(§. 346.).

§. 781.
Von ei-
nem Be-
weiß
durch den
Eid.

Wenn eine streitige Sache nicht auf
andere Weise bewiesen werden kann,

als wenn gültige Jnstrumente (§. 775.), oder
Zeugen (§. 778.) fehlen, oder wenigstens
nicht hinlänglich; so muß,
da sonst der
Streit keinen Ausgang gewinnen könnte,
den er doch gewinnen soll, im ersten Falle
die Sache durch einen Eid bewiesen;
im andern aber, was dem Beweise noch
abgehet, durch den Eid ersetzt werden.

Aus eben der Ursache muß einer die Ver-
muthungen gegen sich, die er anders
nicht ablehnen kann, durch einen Eid
ablehnen;
indem ihm oblieget zu beweisen,
was man wider ihn vermuthet, sey falsch.

§. 782.
Von den
Arten ei-
nes Ei-
des.

Ein Versicherungseid (juramentum
assertorium)
ist, welcher zu dem Ende ab-
gelegt wird, daß man für wahr halten soll,
was gesagt worden, es mag entweder etwas
bekräfftiget, oder verneint werden; ein Er-
füllungseid
(suppletorium) ist, wodurch
der Mangel des Beweises ersetzt wird; daß
dannenhero ein Erfüllungseid aus einem
unvollständigen Beweise einen völli-
gen macht (§. 778.). Ein Reinigungs-
eid
(juramentum purgatorium) ist, wodurch
einer die Vermuthungen, die wider ihn sind,

von

II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
eine beſtimmte und unveraͤnderte Be-
deutung haben, erzehlen
(§. 346.).

§. 781.
Von ei-
nem Be-
weiß
durch den
Eid.

Wenn eine ſtreitige Sache nicht auf
andere Weiſe bewieſen werden kann,

als wenn guͤltige Jnſtrumente (§. 775.), oder
Zeugen (§. 778.) fehlen, oder wenigſtens
nicht hinlaͤnglich; ſo muß,
da ſonſt der
Streit keinen Ausgang gewinnen koͤnnte,
den er doch gewinnen ſoll, im erſten Falle
die Sache durch einen Eid bewieſen;
im andern aber, was dem Beweiſe noch
abgehet, durch den Eid erſetzt werden.

Aus eben der Urſache muß einer die Ver-
muthungen gegen ſich, die er anders
nicht ablehnen kann, durch einen Eid
ablehnen;
indem ihm oblieget zu beweiſen,
was man wider ihn vermuthet, ſey falſch.

§. 782.
Von den
Arten ei-
nes Ei-
des.

Ein Verſicherungseid (juramentum
aſſertorium)
iſt, welcher zu dem Ende ab-
gelegt wird, daß man fuͤr wahr halten ſoll,
was geſagt worden, es mag entweder etwas
bekraͤfftiget, oder verneint werden; ein Er-
fuͤllungseid
(ſuppletorium) iſt, wodurch
der Mangel des Beweiſes erſetzt wird; daß
dannenhero ein Erfuͤllungseid aus einem
unvollſtaͤndigen Beweiſe einen voͤlli-
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eid
(juramentum purgatorium) iſt, wodurch
einer die Vermuthungen, die wider ihn ſind,

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[576/0612] II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art eine beſtimmte und unveraͤnderte Be- deutung haben, erzehlen (§. 346.). §. 781. Wenn eine ſtreitige Sache nicht auf andere Weiſe bewieſen werden kann, als wenn guͤltige Jnſtrumente (§. 775.), oder Zeugen (§. 778.) fehlen, oder wenigſtens nicht hinlaͤnglich; ſo muß, da ſonſt der Streit keinen Ausgang gewinnen koͤnnte, den er doch gewinnen ſoll, im erſten Falle die Sache durch einen Eid bewieſen; im andern aber, was dem Beweiſe noch abgehet, durch den Eid erſetzt werden. Aus eben der Urſache muß einer die Ver- muthungen gegen ſich, die er anders nicht ablehnen kann, durch einen Eid ablehnen; indem ihm oblieget zu beweiſen, was man wider ihn vermuthet, ſey falſch. §. 782. Ein Verſicherungseid (juramentum aſſertorium) iſt, welcher zu dem Ende ab- gelegt wird, daß man fuͤr wahr halten ſoll, was geſagt worden, es mag entweder etwas bekraͤfftiget, oder verneint werden; ein Er- fuͤllungseid (ſuppletorium) iſt, wodurch der Mangel des Beweiſes erſetzt wird; daß dannenhero ein Erfuͤllungseid aus einem unvollſtaͤndigen Beweiſe einen voͤlli- gen macht (§. 778.). Ein Reinigungs- eid (juramentum purgatorium) iſt, wodurch einer die Vermuthungen, die wider ihn ſind, von

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/612>, abgerufen am 29.03.2024.