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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Von dem Erbrecht.
tur in die Stelle ihrer Eltern. Dero-
wegen weil man das Recht in die Stelle der
Eltern zu treten, welches den Kindern der
folgenden Grade, die mit denen im ersten
Grade zugleich erben, zukommt, das Reprä-
sentationsrecht
(jus repraesentationis) nennt;
so ist es ein natürliches Recht, oder es
kommt mit dem Rechte der Natur
überein.

§. 922.

Weil die Kinder den Eltern, so viel sie kön-Von der
Erbfolge
der El-
tern.

nen, ihre Wohlthaten zu vergelten verbunden
sind (§. 894.); so muß, wer ohne Kin-
der stirbt, sein Vermögen den Eltern
im ersten Grade, und wenn diese nicht
mehr da sind, den Eltern in fernerem
Grade hinterlassen.
Denn die Wohltha-
ten, welche unsern Eltern von ihren Eltern
erwiesen worden, werden durch sie auch auf
uns gebracht (§. 879.).

§. 923.

Daher erhellet, daß von Natur dieVon der
Erbfolge
in gera-
der Linie.

Erbschaft in gerader Linie den Nach-
kommen zufalle, jedoch so, daß das Re-
präsentationsrecht dabey beobachtet
wird; wenn aber keine vorhanden, den
Eltern und Großeltern
(§. 921. 922.).

§. 924.

Da das Recht der Erbfolge derWas die
Erbfolge
der Kin-
der und

Kinder und Eltern nicht allein in der Na-
tur gegründet, sondern auch gleichsam aus

einem

Von dem Erbrecht.
tur in die Stelle ihrer Eltern. Dero-
wegen weil man das Recht in die Stelle der
Eltern zu treten, welches den Kindern der
folgenden Grade, die mit denen im erſten
Grade zugleich erben, zukommt, das Repraͤ-
ſentationsrecht
(jus repræſentationis) nennt;
ſo iſt es ein natuͤrliches Recht, oder es
kommt mit dem Rechte der Natur
uͤberein.

§. 922.

Weil die Kinder den Eltern, ſo viel ſie koͤn-Von der
Erbfolge
der El-
tern.

nen, ihre Wohlthaten zu vergelten verbunden
ſind (§. 894.); ſo muß, wer ohne Kin-
der ſtirbt, ſein Vermoͤgen den Eltern
im erſten Grade, und wenn dieſe nicht
mehr da ſind, den Eltern in fernerem
Grade hinterlaſſen.
Denn die Wohltha-
ten, welche unſern Eltern von ihren Eltern
erwieſen worden, werden durch ſie auch auf
uns gebracht (§. 879.).

§. 923.

Daher erhellet, daß von Natur dieVon der
Erbfolge
in gera-
der Linie.

Erbſchaft in gerader Linie den Nach-
kommen zufalle, jedoch ſo, daß das Re-
praͤſentationsrecht dabey beobachtet
wird; wenn aber keine vorhanden, den
Eltern und Großeltern
(§. 921. 922.).

§. 924.

Da das Recht der Erbfolge derWas die
Erbfolge
der Kin-
der und

Kinder und Eltern nicht allein in der Na-
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[669/0705] Von dem Erbrecht. tur in die Stelle ihrer Eltern. Dero- wegen weil man das Recht in die Stelle der Eltern zu treten, welches den Kindern der folgenden Grade, die mit denen im erſten Grade zugleich erben, zukommt, das Repraͤ- ſentationsrecht (jus repræſentationis) nennt; ſo iſt es ein natuͤrliches Recht, oder es kommt mit dem Rechte der Natur uͤberein. §. 922. Weil die Kinder den Eltern, ſo viel ſie koͤn- nen, ihre Wohlthaten zu vergelten verbunden ſind (§. 894.); ſo muß, wer ohne Kin- der ſtirbt, ſein Vermoͤgen den Eltern im erſten Grade, und wenn dieſe nicht mehr da ſind, den Eltern in fernerem Grade hinterlaſſen. Denn die Wohltha- ten, welche unſern Eltern von ihren Eltern erwieſen worden, werden durch ſie auch auf uns gebracht (§. 879.). Von der Erbfolge der El- tern. §. 923. Daher erhellet, daß von Natur die Erbſchaft in gerader Linie den Nach- kommen zufalle, jedoch ſo, daß das Re- praͤſentationsrecht dabey beobachtet wird; wenn aber keine vorhanden, den Eltern und Großeltern (§. 921. 922.). Von der Erbfolge in gera- der Linie. §. 924. Da das Recht der Erbfolge der Kinder und Eltern nicht allein in der Na- tur gegruͤndet, ſondern auch gleichſam aus einem Was die Erbfolge der Kin- der und

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/705>, abgerufen am 24.04.2024.