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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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III. Theil 1. Abth. 5. Hauptstück.
Erben einsetzen, oder wenn auch einer
vorhanden und er ihn aus andern Ur-
sachen zum Erben nicht einsetzen will;
so kann er ihn doch mit einem Ver-
mächtnisse (§. 829.), oder einem Fidei-
commiß (§. 941.), oder einem gewis-
sen Nießbrauch bedencken.

§. 944.
Von der
Unauf-
lößlich-
keit der
Ehe.

Weil die Eltern nicht nur ihre Kinder mit
gemeinschaftlicher Sorgfalt (§. 856.) und
auf gemeinschaftliche Kosten erziehen (§. 866.),
sondern auch, so viel an ihnen ist, ihr Glück
befördern (§. 892.), und ihnen nach ihrem
Tode ihre Güter hinterlassen sollen (§. 921.),
ja auch stillschweigend zur Leistung aller Lie-
besdienste sich gegen sie verbinden (§. 869.),
und ein Ehegatte vor den andern sorgen soll,
daß er nach seinem Tod, so viel an ihm ist,
keinen Mangel leide an dem, was zur Noth-
durft, Beqvemlichkeit, und zum Vergnügen
erfordert wird; so ist nach dem Rechte
der Natur die Ehe unauflößlich.

§. 945.
Von den
Kindern,
die aus
unrecht-
mäßigen
Bey-
schlafe
erzeuget
worden.

Den Kindern kanns nicht zugerechnet wer-
den, daß sie aus einem unrechtmäßigen Bey-
schlafe erzeuget worden (§. 873.). Weil al-
so nach der Natur unter Kindern, die aus
einem unrechtmäßigen Beyschlafe und einem
rechtmäßigen erzeugt worden, kein Unter-
schied ist; so haben von Natur Kinder,
die aus einem unrechtmäßigen Bey-
schlafe erzeugt worden, mit den an-

dern

III. Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
Erben einſetzen, oder wenn auch einer
vorhanden und er ihn aus andern Ur-
ſachen zum Erben nicht einſetzen will;
ſo kann er ihn doch mit einem Ver-
maͤchtniſſe (§. 829.), oder einem Fidei-
commiß (§. 941.), oder einem gewiſ-
ſen Nießbrauch bedencken.

§. 944.
Von der
Unauf-
loͤßlich-
keit der
Ehe.

Weil die Eltern nicht nur ihre Kinder mit
gemeinſchaftlicher Sorgfalt (§. 856.) und
auf gemeinſchaftliche Koſten erziehen (§. 866.),
ſondern auch, ſo viel an ihnen iſt, ihr Gluͤck
befoͤrdern (§. 892.), und ihnen nach ihrem
Tode ihre Guͤter hinterlaſſen ſollen (§. 921.),
ja auch ſtillſchweigend zur Leiſtung aller Lie-
besdienſte ſich gegen ſie verbinden (§. 869.),
und ein Ehegatte vor den andern ſorgen ſoll,
daß er nach ſeinem Tod, ſo viel an ihm iſt,
keinen Mangel leide an dem, was zur Noth-
durft, Beqvemlichkeit, und zum Vergnuͤgen
erfordert wird; ſo iſt nach dem Rechte
der Natur die Ehe unaufloͤßlich.

§. 945.
Von den
Kindern,
die aus
unrecht-
maͤßigen
Bey-
ſchlafe
erzeuget
worden.

Den Kindern kanns nicht zugerechnet wer-
den, daß ſie aus einem unrechtmaͤßigen Bey-
ſchlafe erzeuget worden (§. 873.). Weil al-
ſo nach der Natur unter Kindern, die aus
einem unrechtmaͤßigen Beyſchlafe und einem
rechtmaͤßigen erzeugt worden, kein Unter-
ſchied iſt; ſo haben von Natur Kinder,
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[682/0718] III. Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck. Erben einſetzen, oder wenn auch einer vorhanden und er ihn aus andern Ur- ſachen zum Erben nicht einſetzen will; ſo kann er ihn doch mit einem Ver- maͤchtniſſe (§. 829.), oder einem Fidei- commiß (§. 941.), oder einem gewiſ- ſen Nießbrauch bedencken. §. 944. Weil die Eltern nicht nur ihre Kinder mit gemeinſchaftlicher Sorgfalt (§. 856.) und auf gemeinſchaftliche Koſten erziehen (§. 866.), ſondern auch, ſo viel an ihnen iſt, ihr Gluͤck befoͤrdern (§. 892.), und ihnen nach ihrem Tode ihre Guͤter hinterlaſſen ſollen (§. 921.), ja auch ſtillſchweigend zur Leiſtung aller Lie- besdienſte ſich gegen ſie verbinden (§. 869.), und ein Ehegatte vor den andern ſorgen ſoll, daß er nach ſeinem Tod, ſo viel an ihm iſt, keinen Mangel leide an dem, was zur Noth- durft, Beqvemlichkeit, und zum Vergnuͤgen erfordert wird; ſo iſt nach dem Rechte der Natur die Ehe unaufloͤßlich. §. 945. Den Kindern kanns nicht zugerechnet wer- den, daß ſie aus einem unrechtmaͤßigen Bey- ſchlafe erzeuget worden (§. 873.). Weil al- ſo nach der Natur unter Kindern, die aus einem unrechtmaͤßigen Beyſchlafe und einem rechtmaͤßigen erzeugt worden, kein Unter- ſchied iſt; ſo haben von Natur Kinder, die aus einem unrechtmaͤßigen Bey- ſchlafe erzeugt worden, mit den an- dern

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/718>, abgerufen am 19.04.2024.