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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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und der herrschaftlichen Gesellschaft.
was er abgeredeter massen befehlen
kann. Wofern er sich aber weigert,
oder nachläßig ist; so kann er ihn vor
der Zeit abschaffen
(§. 442.). Weil al-
so der Diener die Geschäfte des Herrn nicht
verabsäumen darf; so kann er zu der Zeit,
wenn er in des Herrn Geschäften ist,
die seinigen nicht abwarten, als mit
Einwilligung des Herrn
(§. 337.); als
der von seinem Rechte nachlassen kann, wie
viel er will (§. 342.). Da aber der Herr in
keinen Schaden gesetzt wird, wenn der
Diener die Zeit, in welcher er von
Geschäften des Herrn frey ist, zu sei-
nem Nutzen anwendet, so kann der
Herr ihm dieses nicht verwehren.

§. 962.

Da niemand einen andern einem drittenDaß
man nie-
manden
einen an-
dern
Diener
oder
Herrn
statt sei-
ner auf-
dringen
könne.

wider seinen Willen verbindlich machen kann
(§. 78.); so kann wehrendes Contracts
weder der Herr dem Diener einen an-
dern Herrn, noch auch der Diener dem
Herrn einen andern Diener an seine
Stelle aufdringen.
Wenn aber der Herr
will, daß der Diener einige Dienste, die er
ihm sonst leisten müste, und die er unterdeß
missen will, einem andern leisten soll; so
kann,
indem hierin nichts geschieht, was dem
Rechte des Dieners zuwider ist (§. 83.), der
Herr den Diener einem andern auf ei-
nige Zeit leihen
(§. 515.).

Das
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und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
was er abgeredeter maſſen befehlen
kann. Wofern er ſich aber weigert,
oder nachlaͤßig iſt; ſo kann er ihn vor
der Zeit abſchaffen
(§. 442.). Weil al-
ſo der Diener die Geſchaͤfte des Herrn nicht
verabſaͤumen darf; ſo kann er zu der Zeit,
wenn er in des Herrn Geſchaͤften iſt,
die ſeinigen nicht abwarten, als mit
Einwilligung des Herrn
(§. 337.); als
der von ſeinem Rechte nachlaſſen kann, wie
viel er will (§. 342.). Da aber der Herr in
keinen Schaden geſetzt wird, wenn der
Diener die Zeit, in welcher er von
Geſchaͤften des Herrn frey iſt, zu ſei-
nem Nutzen anwendet, ſo kann der
Herr ihm dieſes nicht verwehren.

§. 962.

Da niemand einen andern einem drittenDaß
man nie-
manden
einen an-
dern
Diener
oder
Herrn
ſtatt ſei-
ner auf-
dringen
koͤnne.

wider ſeinen Willen verbindlich machen kann
(§. 78.); ſo kann wehrendes Contracts
weder der Herr dem Diener einen an-
dern Herrn, noch auch der Diener dem
Herrn einen andern Diener an ſeine
Stelle aufdringen.
Wenn aber der Herr
will, daß der Diener einige Dienſte, die er
ihm ſonſt leiſten muͤſte, und die er unterdeß
miſſen will, einem andern leiſten ſoll; ſo
kann,
indem hierin nichts geſchieht, was dem
Rechte des Dieners zuwider iſt (§. 83.), der
Herr den Diener einem andern auf ei-
nige Zeit leihen
(§. 515.).

Das
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[691/0727] und der herrſchaftlichen Geſellſchaft. was er abgeredeter maſſen befehlen kann. Wofern er ſich aber weigert, oder nachlaͤßig iſt; ſo kann er ihn vor der Zeit abſchaffen (§. 442.). Weil al- ſo der Diener die Geſchaͤfte des Herrn nicht verabſaͤumen darf; ſo kann er zu der Zeit, wenn er in des Herrn Geſchaͤften iſt, die ſeinigen nicht abwarten, als mit Einwilligung des Herrn (§. 337.); als der von ſeinem Rechte nachlaſſen kann, wie viel er will (§. 342.). Da aber der Herr in keinen Schaden geſetzt wird, wenn der Diener die Zeit, in welcher er von Geſchaͤften des Herrn frey iſt, zu ſei- nem Nutzen anwendet, ſo kann der Herr ihm dieſes nicht verwehren. §. 962. Da niemand einen andern einem dritten wider ſeinen Willen verbindlich machen kann (§. 78.); ſo kann wehrendes Contracts weder der Herr dem Diener einen an- dern Herrn, noch auch der Diener dem Herrn einen andern Diener an ſeine Stelle aufdringen. Wenn aber der Herr will, daß der Diener einige Dienſte, die er ihm ſonſt leiſten muͤſte, und die er unterdeß miſſen will, einem andern leiſten ſoll; ſo kann, indem hierin nichts geſchieht, was dem Rechte des Dieners zuwider iſt (§. 83.), der Herr den Diener einem andern auf ei- nige Zeit leihen (§. 515.). Daß man nie- manden einen an- dern Diener oder Herrn ſtatt ſei- ner auf- dringen koͤnne. Das X x 2

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 691. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/727>, abgerufen am 20.04.2024.