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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptstück.
gen, welche anders woher in ein Land kom-
men, oder die von Ankömmlingen gebohren
sind. Das Bürgerrecht oder auch das
Recht der Einheimischen (ius civitatis vel
indigenatus)
nennet man das Recht, so die
Bürger geniessen. Es giebt aber auch An-
kömmlinge auf eine Zeit
(advenas tem-
porarios),
welche anders woher zu uns kom-
men, nicht zwar in der Absicht, daß sie be-
ständig bey uns bleiben, sondern daß sie nur
eine zeitlang bey uns verweilen wollen: weil
nun diese weder unter die Bürger noch
unter die Einwohner gezählet werden
können (§. 974.), so sind auch die Kin-
der, welche von ihnen bey uns geboh-
ren worden, weder unsre Bürger,
noch Einwohner.
Denn das Recht der
Einheimischen und der Einwohner kann auf
andere übergehen (§. 821.), weil sonst ein
Staat nicht könnte erhalten werden.

§. 1021.
Von
dem, was
das Leben
gehörig
zu unter-
halten
erfordert
wird.

Auf daß alles was zum Leben erfordert
wird hinlänglich da sey, so ist nöthig, daß
die Wercke des Fleisses und der Kunst
so sehr vervielfältiget werden, als es
möglich ist, damit nicht diejenigen
müssig gehen dürffen, welche Kräfte
zum Arbeiten haben, und es denen
nicht an Arbeit fehle, die Arbeiten
wollen, daß dergestalt ein jeder durch
seinen Fleiß und Arbeit so viel vor sich
bringe, als erforderlich ist, wo nicht

nütz-

III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
gen, welche anders woher in ein Land kom-
men, oder die von Ankoͤmmlingen gebohren
ſind. Das Buͤrgerrecht oder auch das
Recht der Einheimiſchen (ius civitatis vel
indigenatus)
nennet man das Recht, ſo die
Buͤrger genieſſen. Es giebt aber auch An-
koͤmmlinge auf eine Zeit
(advenas tem-
porarios),
welche anders woher zu uns kom-
men, nicht zwar in der Abſicht, daß ſie be-
ſtaͤndig bey uns bleiben, ſondern daß ſie nur
eine zeitlang bey uns verweilen wollen: weil
nun dieſe weder unter die Buͤrger noch
unter die Einwohner gezaͤhlet werden
koͤnnen (§. 974.), ſo ſind auch die Kin-
der, welche von ihnen bey uns geboh-
ren worden, weder unſre Buͤrger,
noch Einwohner.
Denn das Recht der
Einheimiſchen und der Einwohner kann auf
andere uͤbergehen (§. 821.), weil ſonſt ein
Staat nicht koͤnnte erhalten werden.

§. 1021.
Von
dem, was
das Leben
gehoͤrig
zu unter-
halten
erfordert
wird.

Auf daß alles was zum Leben erfordert
wird hinlaͤnglich da ſey, ſo iſt noͤthig, daß
die Wercke des Fleiſſes und der Kunſt
ſo ſehr vervielfaͤltiget werden, als es
moͤglich iſt, damit nicht diejenigen
muͤſſig gehen duͤrffen, welche Kraͤfte
zum Arbeiten haben, und es denen
nicht an Arbeit fehle, die Arbeiten
wollen, daß dergeſtalt ein jeder durch
ſeinen Fleiß und Arbeit ſo viel vor ſich
bringe, als erforderlich iſt, wo nicht

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[732/0768] III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck. gen, welche anders woher in ein Land kom- men, oder die von Ankoͤmmlingen gebohren ſind. Das Buͤrgerrecht oder auch das Recht der Einheimiſchen (ius civitatis vel indigenatus) nennet man das Recht, ſo die Buͤrger genieſſen. Es giebt aber auch An- koͤmmlinge auf eine Zeit (advenas tem- porarios), welche anders woher zu uns kom- men, nicht zwar in der Abſicht, daß ſie be- ſtaͤndig bey uns bleiben, ſondern daß ſie nur eine zeitlang bey uns verweilen wollen: weil nun dieſe weder unter die Buͤrger noch unter die Einwohner gezaͤhlet werden koͤnnen (§. 974.), ſo ſind auch die Kin- der, welche von ihnen bey uns geboh- ren worden, weder unſre Buͤrger, noch Einwohner. Denn das Recht der Einheimiſchen und der Einwohner kann auf andere uͤbergehen (§. 821.), weil ſonſt ein Staat nicht koͤnnte erhalten werden. §. 1021. Auf daß alles was zum Leben erfordert wird hinlaͤnglich da ſey, ſo iſt noͤthig, daß die Wercke des Fleiſſes und der Kunſt ſo ſehr vervielfaͤltiget werden, als es moͤglich iſt, damit nicht diejenigen muͤſſig gehen duͤrffen, welche Kraͤfte zum Arbeiten haben, und es denen nicht an Arbeit fehle, die Arbeiten wollen, daß dergeſtalt ein jeder durch ſeinen Fleiß und Arbeit ſo viel vor ſich bringe, als erforderlich iſt, wo nicht nuͤtz-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/768>, abgerufen am 29.03.2024.