aufzunehmen aus Verträgen komme (§. 1089.), und daß man sich darinn über das vereinigen könne, was bey- den Theilen zum Vortheil zu gereichen scheinet.
§. 1119.
Von den Nahmen und Ti- tuln ei- nes Re- genten des Staats.
Weil von Natur kein Volck ein Vor- recht, oder Rang hat (§. 1089.), so kann beydes nicht anders als durch Verträge erhalten werden. Und ver- möge der Freyheit der Völcker stehet einem ieden Volck frey, mit welchem Nah- men es den Regenten seines Staats nennen, und welche Ehrentitul es ihm beylegen wolle; aber von andern Völ- ckern muß man das erst erhalten. Doch aber wenn ein Volck durch einen Ver- trag sich ein vollkommnes Recht zu- wege gebracht hat, daß ihr Staats- regente mit einem gewissen Nahmen benennet und ihm gewisse Titul gege- ben werden sollen; so können sie nach- her nicht ohne Zufügung eines Un- rechts versaget werden (§. 87.).
§. 1120.
Daß das Recht der Gleich- heit nicht verletzet werden müsse.
Dieweil alle Völcker nach der Natur ein- ander gleich sind (§. 1089.), und die Regen- ten der Staaten ihr Volck vorstellen (§. 994.); so muß ein ieglicher Staatsregente den Regenten eines andern Staats als einen seines gleichen ansehen: Jndem nun dieses Recht nicht entrissen werden kann
(§. 74.),
IV.Th. 3. Hauptſt. Von den Pflichten
aufzunehmen aus Vertraͤgen komme (§. 1089.), und daß man ſich darinn uͤber das vereinigen koͤnne, was bey- den Theilen zum Vortheil zu gereichen ſcheinet.
§. 1119.
Von den Nahmen und Ti- tuln ei- nes Re- genten des Staats.
Weil von Natur kein Volck ein Vor- recht, oder Rang hat (§. 1089.), ſo kann beydes nicht anders als durch Vertraͤge erhalten werden. Und ver- moͤge der Freyheit der Voͤlcker ſtehet einem ieden Volck frey, mit welchem Nah- men es den Regenten ſeines Staats nennen, und welche Ehrentitul es ihm beylegen wolle; aber von andern Voͤl- ckern muß man das erſt erhalten. Doch aber wenn ein Volck durch einen Ver- trag ſich ein vollkommnes Recht zu- wege gebracht hat, daß ihr Staats- regente mit einem gewiſſen Nahmen benennet und ihm gewiſſe Titul gege- ben werden ſollen; ſo koͤnnen ſie nach- her nicht ohne Zufuͤgung eines Un- rechts verſaget werden (§. 87.).
§. 1120.
Daß das Recht der Gleich- heit nicht verletzet werden muͤſſe.
Dieweil alle Voͤlcker nach der Natur ein- ander gleich ſind (§. 1089.), und die Regen- ten der Staaten ihr Volck vorſtellen (§. 994.); ſo muß ein ieglicher Staatsregente den Regenten eines andern Staats als einen ſeines gleichen anſehen: Jndem nun dieſes Recht nicht entriſſen werden kann
(§. 74.),
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IV. Th. 3. Hauptſt. Von den Pflichten
aufzunehmen aus Vertraͤgen komme
(§. 1089.), und daß man ſich darinn
uͤber das vereinigen koͤnne, was bey-
den Theilen zum Vortheil zu gereichen
ſcheinet.
§. 1119.
Weil von Natur kein Volck ein Vor-
recht, oder Rang hat (§. 1089.), ſo
kann beydes nicht anders als durch
Vertraͤge erhalten werden. Und ver-
moͤge der Freyheit der Voͤlcker ſtehet einem
ieden Volck frey, mit welchem Nah-
men es den Regenten ſeines Staats
nennen, und welche Ehrentitul es ihm
beylegen wolle; aber von andern Voͤl-
ckern muß man das erſt erhalten. Doch
aber wenn ein Volck durch einen Ver-
trag ſich ein vollkommnes Recht zu-
wege gebracht hat, daß ihr Staats-
regente mit einem gewiſſen Nahmen
benennet und ihm gewiſſe Titul gege-
ben werden ſollen; ſo koͤnnen ſie nach-
her nicht ohne Zufuͤgung eines Un-
rechts verſaget werden (§. 87.).
§. 1120.
Dieweil alle Voͤlcker nach der Natur ein-
ander gleich ſind (§. 1089.), und die Regen-
ten der Staaten ihr Volck vorſtellen (§. 994.);
ſo muß ein ieglicher Staatsregente
den Regenten eines andern Staats als
einen ſeines gleichen anſehen: Jndem
nun dieſes Recht nicht entriſſen werden kann
(§. 74.),
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 816. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/852>, abgerufen am 28.03.2024.
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