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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Contracten.
Eigenthumsherrn bey uns niedergelegt wor-
den, und er das nicht gut geheissen; denn sonst
ist es eben so viel, als ob er selbst die Sache
durch einen andern uns in Verwahrung ge-
geben hätte, oder als ob ein anderer mit sei-
ner Einwilligung den Contract mit uns ge-
macht hätte.

§. 544.

Da in einer gemeinschaftlichen Sache, dieWenn ei-
ne ge-
mein-
schaftli-
che Sache
niederge-
legt wor-
den.

nicht getheilt worden, mehreren das Eigen-
thum zukommt, folglich wenn sie nieder-
gelegt wird,
alle zusammen genommen die
Person desjenigen, der etwas niedergelegt,
oder in Verwahrung giebt, vorstellen; so
darf man sie nicht einem, sondern man
muß sie allen zusammen wiedergeben;

folglich muß derjenige, welcher sie ei-
nem wiedergiebt, den übrigen noch
vor ihren Antheil stehen.
Weil aber
auch derjenige, welcher eine Sache gantz
empfängt, einem jeden,
vermöge der Ge-
meinschaft (§. 196.), vor seinen Antheil
stehen muß,
daß er ihnen nämlich dasjeni-
ge wiedergeben muß, was das ihrige ist (§.
261.); so ist so wohl der, welcher die
Sache wiedergegeben, als der sie em-
pfangen, den übrigen verbunden.
Da
sie aber nur von einem erhalten können, was
ihnen gebühret; so wird, wenn sie ihren
Antheil von einem bekommen, der an-
dere von seiner Verbindlichkeit zugleich
befreyet. Wenn
demnach die niederge-

legte
Y 2

Contracten.
Eigenthumsherrn bey uns niedergelegt wor-
den, und er das nicht gut geheiſſen; denn ſonſt
iſt es eben ſo viel, als ob er ſelbſt die Sache
durch einen andern uns in Verwahrung ge-
geben haͤtte, oder als ob ein anderer mit ſei-
ner Einwilligung den Contract mit uns ge-
macht haͤtte.

§. 544.

Da in einer gemeinſchaftlichen Sache, dieWenn ei-
ne ge-
mein-
ſchaftli-
che Sache
niederge-
legt wor-
den.

nicht getheilt worden, mehreren das Eigen-
thum zukommt, folglich wenn ſie nieder-
gelegt wird,
alle zuſammen genommen die
Perſon desjenigen, der etwas niedergelegt,
oder in Verwahrung giebt, vorſtellen; ſo
darf man ſie nicht einem, ſondern man
muß ſie allen zuſammen wiedergeben;

folglich muß derjenige, welcher ſie ei-
nem wiedergiebt, den uͤbrigen noch
vor ihren Antheil ſtehen.
Weil aber
auch derjenige, welcher eine Sache gantz
empfaͤngt, einem jeden,
vermoͤge der Ge-
meinſchaft (§. 196.), vor ſeinen Antheil
ſtehen muß,
daß er ihnen naͤmlich dasjeni-
ge wiedergeben muß, was das ihrige iſt (§.
261.); ſo iſt ſo wohl der, welcher die
Sache wiedergegeben, als der ſie em-
pfangen, den uͤbrigen verbunden.
Da
ſie aber nur von einem erhalten koͤnnen, was
ihnen gebuͤhret; ſo wird, wenn ſie ihren
Antheil von einem bekommen, der an-
dere von ſeiner Verbindlichkeit zugleich
befreyet. Wenn
demnach die niederge-

legte
Y 2
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[339/0375] Contracten. Eigenthumsherrn bey uns niedergelegt wor- den, und er das nicht gut geheiſſen; denn ſonſt iſt es eben ſo viel, als ob er ſelbſt die Sache durch einen andern uns in Verwahrung ge- geben haͤtte, oder als ob ein anderer mit ſei- ner Einwilligung den Contract mit uns ge- macht haͤtte. §. 544. Da in einer gemeinſchaftlichen Sache, die nicht getheilt worden, mehreren das Eigen- thum zukommt, folglich wenn ſie nieder- gelegt wird, alle zuſammen genommen die Perſon desjenigen, der etwas niedergelegt, oder in Verwahrung giebt, vorſtellen; ſo darf man ſie nicht einem, ſondern man muß ſie allen zuſammen wiedergeben; folglich muß derjenige, welcher ſie ei- nem wiedergiebt, den uͤbrigen noch vor ihren Antheil ſtehen. Weil aber auch derjenige, welcher eine Sache gantz empfaͤngt, einem jeden, vermoͤge der Ge- meinſchaft (§. 196.), vor ſeinen Antheil ſtehen muß, daß er ihnen naͤmlich dasjeni- ge wiedergeben muß, was das ihrige iſt (§. 261.); ſo iſt ſo wohl der, welcher die Sache wiedergegeben, als der ſie em- pfangen, den uͤbrigen verbunden. Da ſie aber nur von einem erhalten koͤnnen, was ihnen gebuͤhret; ſo wird, wenn ſie ihren Antheil von einem bekommen, der an- dere von ſeiner Verbindlichkeit zugleich befreyet. Wenn demnach die niederge- legte Wenn ei- ne ge- mein- ſchaftli- che Sache niederge- legt wor- den. Y 2

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/375>, abgerufen am 23.04.2024.