Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
kauft wird, daß sie auf eine gewisse
Zeit gekauft seyn soll; so ist der Kauf
und Verkauf gleich zu vollziehen: so
bald aber die Zeit verflossen, ist auch
der Kauf zu Ende.

§. 606.
Von dem
Kauf un-
ter einer
auflösen-
den Be-
dingung.

Da nach dem vorhergehenden §. der Kauf
und Verkauf unter einer auflösenden Bedin-
gung und bey Strafe der Reue geschlossen
werden kann; so ist, wenn man es so
ausmacht, daß, woferne das Geld
nicht innerhalb einer gewissen Zeit ge-
zahlt wird, die Sache ungekauft seyn
soll, der Kauf und Verkauf gleich
richtig: Aber wenn das Geld in der
bestimmten Zeit nicht gezahlt wird; so
wird er aufgelöst
(§. 397.). Und wenn
man dergestalt eines wird, daß inner-
halb einer gewissen Zeit dem Käufer
freystehet vom Contracte abzugehen,
wenn er dem Verkäufer etwas gewis-
ses leistet; so kann wehrender Zeit der
Verkäufer einem andern die Sache
nicht verkaufen, und der Käufer hat
das Recht den Kauf sich gereuen zu
lassen, muß aber die Strafe der Reue
erlegen.

§. 607.
Von dem
Kauf un-
ter einer
aufschie-
benden

Da gleichfalls unter einer aufschiebenden
Bedingung der Kauf und Verkauf geschlossen
werden kann (§. 605.); so ist, wenn unter
einer gewissen Bedingung der Kauf

geschlos-

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
kauft wird, daß ſie auf eine gewiſſe
Zeit gekauft ſeyn ſoll; ſo iſt der Kauf
und Verkauf gleich zu vollziehen: ſo
bald aber die Zeit verfloſſen, iſt auch
der Kauf zu Ende.

§. 606.
Von dem
Kauf un-
ter einer
aufloͤſen-
den Be-
dingung.

Da nach dem vorhergehenden §. der Kauf
und Verkauf unter einer aufloͤſenden Bedin-
gung und bey Strafe der Reue geſchloſſen
werden kann; ſo iſt, wenn man es ſo
ausmacht, daß, woferne das Geld
nicht innerhalb einer gewiſſen Zeit ge-
zahlt wird, die Sache ungekauft ſeyn
ſoll, der Kauf und Verkauf gleich
richtig: Aber wenn das Geld in der
beſtimmten Zeit nicht gezahlt wird; ſo
wird er aufgeloͤſt
(§. 397.). Und wenn
man dergeſtalt eines wird, daß inner-
halb einer gewiſſen Zeit dem Kaͤufer
freyſtehet vom Contracte abzugehen,
wenn er dem Verkaͤufer etwas gewiſ-
ſes leiſtet; ſo kann wehrender Zeit der
Verkaͤufer einem andern die Sache
nicht verkaufen, und der Kaͤufer hat
das Recht den Kauf ſich gereuen zu
laſſen, muß aber die Strafe der Reue
erlegen.

§. 607.
Von dem
Kauf un-
ter einer
aufſchie-
benden

Da gleichfalls unter einer aufſchiebenden
Bedingung der Kauf und Verkauf geſchloſſen
werden kann (§. 605.); ſo iſt, wenn unter
einer gewiſſen Bedingung der Kauf

geſchloſ-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p>
                <pb facs="#f0426" n="390"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. 12. H. Von be&#x017F;chwerlichen</hi> </fw><lb/> <hi rendition="#fr">kauft wird, daß &#x017F;ie auf eine gewi&#x017F;&#x017F;e<lb/>
Zeit gekauft &#x017F;eyn &#x017F;oll; &#x017F;o i&#x017F;t der Kauf<lb/>
und Verkauf gleich zu vollziehen: &#x017F;o<lb/>
bald aber die Zeit verflo&#x017F;&#x017F;en, i&#x017F;t auch<lb/>
der Kauf zu Ende.</hi> </p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 606.</head><lb/>
              <note place="left">Von dem<lb/>
Kauf un-<lb/>
ter einer<lb/>
auflo&#x0364;&#x017F;en-<lb/>
den Be-<lb/>
dingung.</note>
              <p>Da nach dem vorhergehenden §. der Kauf<lb/>
und Verkauf unter einer auflo&#x0364;&#x017F;enden Bedin-<lb/>
gung und bey Strafe der Reue ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en<lb/>
werden kann; &#x017F;o <hi rendition="#fr">i&#x017F;t, wenn man es &#x017F;o<lb/>
ausmacht, daß, woferne das Geld<lb/>
nicht innerhalb einer gewi&#x017F;&#x017F;en Zeit ge-<lb/>
zahlt wird, die Sache ungekauft &#x017F;eyn<lb/>
&#x017F;oll, der Kauf und Verkauf gleich<lb/>
richtig: Aber wenn das Geld in der<lb/>
be&#x017F;timmten Zeit nicht gezahlt wird; &#x017F;o<lb/>
wird er aufgelo&#x0364;&#x017F;t</hi> (§. 397.). Und <hi rendition="#fr">wenn<lb/>
man derge&#x017F;talt eines wird, daß inner-<lb/>
halb einer gewi&#x017F;&#x017F;en Zeit dem Ka&#x0364;ufer<lb/>
frey&#x017F;tehet vom Contracte abzugehen,<lb/>
wenn er dem Verka&#x0364;ufer etwas gewi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;es lei&#x017F;tet; &#x017F;o kann wehrender Zeit der<lb/>
Verka&#x0364;ufer einem andern die Sache<lb/>
nicht verkaufen, und der Ka&#x0364;ufer hat<lb/>
das Recht den Kauf &#x017F;ich gereuen zu<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en, muß aber die Strafe der Reue<lb/>
erlegen.</hi></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 607.</head><lb/>
              <note place="left">Von dem<lb/>
Kauf un-<lb/>
ter einer<lb/>
auf&#x017F;chie-<lb/>
benden</note>
              <p>Da gleichfalls unter einer auf&#x017F;chiebenden<lb/>
Bedingung der Kauf und Verkauf ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en<lb/>
werden kann (§. 605.); &#x017F;o <hi rendition="#fr">i&#x017F;t, wenn unter<lb/>
einer gewi&#x017F;&#x017F;en Bedingung der Kauf</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">ge&#x017F;chlo&#x017F;-</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[390/0426] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen kauft wird, daß ſie auf eine gewiſſe Zeit gekauft ſeyn ſoll; ſo iſt der Kauf und Verkauf gleich zu vollziehen: ſo bald aber die Zeit verfloſſen, iſt auch der Kauf zu Ende. §. 606. Da nach dem vorhergehenden §. der Kauf und Verkauf unter einer aufloͤſenden Bedin- gung und bey Strafe der Reue geſchloſſen werden kann; ſo iſt, wenn man es ſo ausmacht, daß, woferne das Geld nicht innerhalb einer gewiſſen Zeit ge- zahlt wird, die Sache ungekauft ſeyn ſoll, der Kauf und Verkauf gleich richtig: Aber wenn das Geld in der beſtimmten Zeit nicht gezahlt wird; ſo wird er aufgeloͤſt (§. 397.). Und wenn man dergeſtalt eines wird, daß inner- halb einer gewiſſen Zeit dem Kaͤufer freyſtehet vom Contracte abzugehen, wenn er dem Verkaͤufer etwas gewiſ- ſes leiſtet; ſo kann wehrender Zeit der Verkaͤufer einem andern die Sache nicht verkaufen, und der Kaͤufer hat das Recht den Kauf ſich gereuen zu laſſen, muß aber die Strafe der Reue erlegen. §. 607. Da gleichfalls unter einer aufſchiebenden Bedingung der Kauf und Verkauf geſchloſſen werden kann (§. 605.); ſo iſt, wenn unter einer gewiſſen Bedingung der Kauf geſchloſ-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/426
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/426>, abgerufen am 19.04.2024.