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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Contracten.
aber, daß der Verkäufer den Kauf, wenn es
ihn gereuet, nach seinem Belieben aufheben,
oder nicht zu stande bringen kann (§. 607.);
so kann der Verkäufer selbst keine bes-
sere Bedingung anbieten.
Es ist aber
noch dieses zu mercken, daß die Zueignung
zu einer gewissen Zeit entweder zum
Vortheil des Verkäufers, oder zum
Vortheil des Käufers geschehen kann.

Und im ersten Falle verstehet sichs leicht,
daß dem Verkäufer frey stehe, ob er
eine bessere Bedingung annehmen, oder
nach der ersten gehen will: Jm andern

aber der Käufer gleich von seiner Ver-
bindlichkeit loß sey, wenn eine bessere
Bedingung angeboten wird, und der
Verkäufer entweder diese, oder seine
Sache behalten müße.
Es erhellet auch
ferner, daß der Verkäufer dem ersten
Käufer nicht anzuzeigen schuldig sey,
daß und was vor eine Bedingung an-
geboten worden, ehe er demjenigen,
der sie anbietet, die Sache verkauft,
woferne nicht besonders ausgemacht
worden, daß er die Sache haben sol-
le, wenn er eben dieselbe Bedingung
erfüllen will.
Da es aber dem Käufer
gleich viel gilt, ob ein anderer Käufer die
Sache bekommt, oder der Verkäufer,
nachdem eine bessere Bedingung angeboten
worden, die Sache selbst behält, und derselbe,
indem er die Sache selbst behält, nichts thut,

was
B b 5

Contracten.
aber, daß der Verkaͤufer den Kauf, wenn es
ihn gereuet, nach ſeinem Belieben aufheben,
oder nicht zu ſtande bringen kann (§. 607.);
ſo kann der Verkaͤufer ſelbſt keine beſ-
ſere Bedingung anbieten.
Es iſt aber
noch dieſes zu mercken, daß die Zueignung
zu einer gewiſſen Zeit entweder zum
Vortheil des Verkaͤufers, oder zum
Vortheil des Kaͤufers geſchehen kann.

Und im erſten Falle verſtehet ſichs leicht,
daß dem Verkaͤufer frey ſtehe, ob er
eine beſſere Bedingung annehmen, oder
nach der erſten gehen will: Jm andern

aber der Kaͤufer gleich von ſeiner Ver-
bindlichkeit loß ſey, wenn eine beſſere
Bedingung angeboten wird, und der
Verkaͤufer entweder dieſe, oder ſeine
Sache behalten muͤße.
Es erhellet auch
ferner, daß der Verkaͤufer dem erſten
Kaͤufer nicht anzuzeigen ſchuldig ſey,
daß und was vor eine Bedingung an-
geboten worden, ehe er demjenigen,
der ſie anbietet, die Sache verkauft,
woferne nicht beſonders ausgemacht
worden, daß er die Sache haben ſol-
le, wenn er eben dieſelbe Bedingung
erfuͤllen will.
Da es aber dem Kaͤufer
gleich viel gilt, ob ein anderer Kaͤufer die
Sache bekommt, oder der Verkaͤufer,
nachdem eine beſſere Bedingung angeboten
worden, die Sache ſelbſt behaͤlt, und derſelbe,
indem er die Sache ſelbſt behaͤlt, nichts thut,

was
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[393/0429] Contracten. aber, daß der Verkaͤufer den Kauf, wenn es ihn gereuet, nach ſeinem Belieben aufheben, oder nicht zu ſtande bringen kann (§. 607.); ſo kann der Verkaͤufer ſelbſt keine beſ- ſere Bedingung anbieten. Es iſt aber noch dieſes zu mercken, daß die Zueignung zu einer gewiſſen Zeit entweder zum Vortheil des Verkaͤufers, oder zum Vortheil des Kaͤufers geſchehen kann. Und im erſten Falle verſtehet ſichs leicht, daß dem Verkaͤufer frey ſtehe, ob er eine beſſere Bedingung annehmen, oder nach der erſten gehen will: Jm andern aber der Kaͤufer gleich von ſeiner Ver- bindlichkeit loß ſey, wenn eine beſſere Bedingung angeboten wird, und der Verkaͤufer entweder dieſe, oder ſeine Sache behalten muͤße. Es erhellet auch ferner, daß der Verkaͤufer dem erſten Kaͤufer nicht anzuzeigen ſchuldig ſey, daß und was vor eine Bedingung an- geboten worden, ehe er demjenigen, der ſie anbietet, die Sache verkauft, woferne nicht beſonders ausgemacht worden, daß er die Sache haben ſol- le, wenn er eben dieſelbe Bedingung erfuͤllen will. Da es aber dem Kaͤufer gleich viel gilt, ob ein anderer Kaͤufer die Sache bekommt, oder der Verkaͤufer, nachdem eine beſſere Bedingung angeboten worden, die Sache ſelbſt behaͤlt, und derſelbe, indem er die Sache ſelbſt behaͤlt, nichts thut, was B b 5

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/429>, abgerufen am 24.04.2024.