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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
Käufer mit dem Verkäufer, als dem Eigen-
thumsherrn, den Vertrag macht, wenn er
nicht weiß, daß die Sache einem andern zu-
gehört; so ist in jedem Kaufe diese Be-
dingung stillschweigend enthalten, daß
die Gewehr geleistet werde;
folglich ist
nach dem Naturrechte nicht nöthig,
daß die Gewehre ausdrücklich verspro-
chen werde; jedoch kann einer auf die
Gewehrleistung Verzicht thun
(§. 342.).
Weil derjenige, der wissentlich von einem,
welcher nicht Eigenthumsherr ist, etwas
kauft, weiß, daß er nur den Besitz kaust (§.
588.), folglich in die Gefahr einwilliget, daß
sie von einem andern kann behauptet werden
(§. 593.); so ist der Verkäufer einer
fremden Sache, dem der sie wissentlich
kauft, nicht verbunden die Gewehre
zu leisten.
Und weil nicht weniger ein Recht,
welches einer in einer verkausten Sache hat,
behauptet oder evinciret werden kan; so ist
der Verkäufer auch verbunden die Ge-
wehre wegen eines Rechts, welches
der dritte an einer Sache hat, zu lei-
sten. Weil
aber der, welcher etwas
schenckt,
da er es umsonst giebt (§. 475.),
kein ander Recht auf den, welchem er es
schenckte,
kann bringen wollen, als er in der
Sache hat; so ist er auch nicht verbun-
den die Gewehre zu leisten.
Es ist bloß
bürgerlichen Rechtes, daß man bey einem Ge-
schencke, das zu einer Vergeltung geschehen,

die

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Kaͤufer mit dem Verkaͤufer, als dem Eigen-
thumsherrn, den Vertrag macht, wenn er
nicht weiß, daß die Sache einem andern zu-
gehoͤrt; ſo iſt in jedem Kaufe dieſe Be-
dingung ſtillſchweigend enthalten, daß
die Gewehr geleiſtet werde;
folglich iſt
nach dem Naturrechte nicht noͤthig,
daß die Gewehre ausdruͤcklich verſpro-
chen werde; jedoch kann einer auf die
Gewehrleiſtung Verzicht thun
(§. 342.).
Weil derjenige, der wiſſentlich von einem,
welcher nicht Eigenthumsherr iſt, etwas
kauft, weiß, daß er nur den Beſitz kauſt (§.
588.), folglich in die Gefahr einwilliget, daß
ſie von einem andern kann behauptet werden
(§. 593.); ſo iſt der Verkaͤufer einer
fremden Sache, dem der ſie wiſſentlich
kauft, nicht verbunden die Gewehre
zu leiſten.
Und weil nicht weniger ein Recht,
welches einer in einer verkauſten Sache hat,
behauptet oder evinciret werden kan; ſo iſt
der Verkaͤufer auch verbunden die Ge-
wehre wegen eines Rechts, welches
der dritte an einer Sache hat, zu lei-
ſten. Weil
aber der, welcher etwas
ſchenckt,
da er es umſonſt giebt (§. 475.),
kein ander Recht auf den, welchem er es
ſchenckte,
kann bringen wollen, als er in der
Sache hat; ſo iſt er auch nicht verbun-
den die Gewehre zu leiſten.
Es iſt bloß
buͤrgerlichen Rechtes, daß man bey einem Ge-
ſchencke, das zu einer Vergeltung geſchehen,

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[402/0438] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen Kaͤufer mit dem Verkaͤufer, als dem Eigen- thumsherrn, den Vertrag macht, wenn er nicht weiß, daß die Sache einem andern zu- gehoͤrt; ſo iſt in jedem Kaufe dieſe Be- dingung ſtillſchweigend enthalten, daß die Gewehr geleiſtet werde; folglich iſt nach dem Naturrechte nicht noͤthig, daß die Gewehre ausdruͤcklich verſpro- chen werde; jedoch kann einer auf die Gewehrleiſtung Verzicht thun (§. 342.). Weil derjenige, der wiſſentlich von einem, welcher nicht Eigenthumsherr iſt, etwas kauft, weiß, daß er nur den Beſitz kauſt (§. 588.), folglich in die Gefahr einwilliget, daß ſie von einem andern kann behauptet werden (§. 593.); ſo iſt der Verkaͤufer einer fremden Sache, dem der ſie wiſſentlich kauft, nicht verbunden die Gewehre zu leiſten. Und weil nicht weniger ein Recht, welches einer in einer verkauſten Sache hat, behauptet oder evinciret werden kan; ſo iſt der Verkaͤufer auch verbunden die Ge- wehre wegen eines Rechts, welches der dritte an einer Sache hat, zu lei- ſten. Weil aber der, welcher etwas ſchenckt, da er es umſonſt giebt (§. 475.), kein ander Recht auf den, welchem er es ſchenckte, kann bringen wollen, als er in der Sache hat; ſo iſt er auch nicht verbun- den die Gewehre zu leiſten. Es iſt bloß buͤrgerlichen Rechtes, daß man bey einem Ge- ſchencke, das zu einer Vergeltung geſchehen, die

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/438>, abgerufen am 25.04.2024.