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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Von den Quasicontracten.
der Person dessen, dem das Geschäfte
gehöret.

§. 691.

Es giebt auch einen Qvasikauf (quasiVom
Qvasi-
kauf und
Qvasi-
borgen.

emtionem), wenn nämlich jemand wegen
vermutheter Einwilligung des Eigenthums-
herrn will, daß er die Sache gekauft habe,
z. E. wenn uns jemand eine Sache, die durch
den Gebrauch verzehret wird, in Verwah-
rung gegeben hat, weil sie aber in seiner Ab-
wesenheit ihm nicht wiedergegeben werden
kann, hingegen wenn sie länger sollte aufbe-
halten werden, verderben würde, wir diesel-
be mit dem Vorsatze, den Werth davor zu
entrichten, verzehren. Ein Qvasiborgen
(quasi mutuum) ist, wenn einer aus vermu-
theter Einwilligung des Eigenthumsherrn ei-
ne Sache mit dem Vorsatze verzehrt, eine an-
dere von eben der Art wieder zu geben, z. E.
in dem vorhergehenden Falle die in Verwah-
rung gegebene Sache, die durch den Ge-
brauch verzehret wird. Gleichergestalt ist ein
Qvasivermiethen und Miethen (quasi
locatio conductio),
oder es gleichet einem
Vermiethen und Miethen, wenn wir aus
Vermuthung der Einwilligung des Ei-
genthumsherrn eine ihm zugehörige Sache
mit dem Vorsatze gebrauchen, ihm den Lohn
zu zahlen, den ihm sonst ein Miethsmann
würde gegeben haben; oder ihm eine Arbeit
für den Lohn zu leisten, welchen er davor ei-
nem andern, dem er diese Arbeit verdungen

hätte,

Von den Quaſicontracten.
der Perſon deſſen, dem das Geſchaͤfte
gehoͤret.

§. 691.

Es giebt auch einen Qvaſikauf (quaſiVom
Qvaſi-
kauf und
Qvaſi-
borgen.

emtionem), wenn naͤmlich jemand wegen
vermutheter Einwilligung des Eigenthums-
herrn will, daß er die Sache gekauft habe,
z. E. wenn uns jemand eine Sache, die durch
den Gebrauch verzehret wird, in Verwah-
rung gegeben hat, weil ſie aber in ſeiner Ab-
weſenheit ihm nicht wiedergegeben werden
kann, hingegen wenn ſie laͤnger ſollte aufbe-
halten werden, verderben wuͤrde, wir dieſel-
be mit dem Vorſatze, den Werth davor zu
entrichten, verzehren. Ein Qvaſiborgen
(quaſi mutuum) iſt, wenn einer aus vermu-
theter Einwilligung des Eigenthumsherrn ei-
ne Sache mit dem Vorſatze verzehrt, eine an-
dere von eben der Art wieder zu geben, z. E.
in dem vorhergehenden Falle die in Verwah-
rung gegebene Sache, die durch den Ge-
brauch verzehret wird. Gleichergeſtalt iſt ein
Qvaſivermiethen und Miethen (quaſi
locatio conductio),
oder es gleichet einem
Vermiethen und Miethen, wenn wir aus
Vermuthung der Einwilligung des Ei-
genthumsherrn eine ihm zugehoͤrige Sache
mit dem Vorſatze gebrauchen, ihm den Lohn
zu zahlen, den ihm ſonſt ein Miethsmann
wuͤrde gegeben haben; oder ihm eine Arbeit
fuͤr den Lohn zu leiſten, welchen er davor ei-
nem andern, dem er dieſe Arbeit verdungen

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[475/0511] Von den Quaſicontracten. der Perſon deſſen, dem das Geſchaͤfte gehoͤret. §. 691. Es giebt auch einen Qvaſikauf (quaſi emtionem), wenn naͤmlich jemand wegen vermutheter Einwilligung des Eigenthums- herrn will, daß er die Sache gekauft habe, z. E. wenn uns jemand eine Sache, die durch den Gebrauch verzehret wird, in Verwah- rung gegeben hat, weil ſie aber in ſeiner Ab- weſenheit ihm nicht wiedergegeben werden kann, hingegen wenn ſie laͤnger ſollte aufbe- halten werden, verderben wuͤrde, wir dieſel- be mit dem Vorſatze, den Werth davor zu entrichten, verzehren. Ein Qvaſiborgen (quaſi mutuum) iſt, wenn einer aus vermu- theter Einwilligung des Eigenthumsherrn ei- ne Sache mit dem Vorſatze verzehrt, eine an- dere von eben der Art wieder zu geben, z. E. in dem vorhergehenden Falle die in Verwah- rung gegebene Sache, die durch den Ge- brauch verzehret wird. Gleichergeſtalt iſt ein Qvaſivermiethen und Miethen (quaſi locatio conductio), oder es gleichet einem Vermiethen und Miethen, wenn wir aus Vermuthung der Einwilligung des Ei- genthumsherrn eine ihm zugehoͤrige Sache mit dem Vorſatze gebrauchen, ihm den Lohn zu zahlen, den ihm ſonſt ein Miethsmann wuͤrde gegeben haben; oder ihm eine Arbeit fuͤr den Lohn zu leiſten, welchen er davor ei- nem andern, dem er dieſe Arbeit verdungen haͤtte, Vom Qvaſi- kauf und Qvaſi- borgen.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/511>, abgerufen am 29.03.2024.