Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

Von der Erbnutzbarkeit.
bestimmt werden kann. Daher folgt, daß
alles Recht so wohl des Erb- und Lehn-
herrns, als des Erbzinsmanns aus
dem Contract ermessen werden muß,
welcher mit dem gemacht worden, der
das Erbzinsrecht zuerst erhalten hat.

Weil nun, wenn das Erbzinsgut veräussert
wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und
Lehnherrn vor seinen Erb- und Lehnherrn er-
kennen muß; so muß der Erbzinscon-
tract mit dem neuen Erbzinsmanne
erneuert werden.
Unerachtet eben die-
ses gilt, wenn das Grundeigenthum
veräussert wird; so ist es dennoch,
weil
sich der Erbzinsmann ausdrücklich verbind-
lich machen kann, daß er nicht allein dem ge-
genwärtigen Erb- und Lehnherrn, sondern
auch einen jeden andern rechtmäßigen Nach-
folger vor seinen Erb- und Lehnherrn erken-
nen will, nicht schlechterdings nöthig,
wenn sich der Erbzinsmann dazu ver-
bindlich gemacht hat, daß er einen je-
den rechtmäßigen Nachfolger des ge-
genwärtigen Erb- und Lehnherrn vor
seinen Erb- und Lehnhetrn erkennen
will.

§. 728.

Die Lehnwaare (laudemium) ist dasVon der
Lehn-
waare.

Geld, welches für die Erneurung des Erb-
zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge-
geben werden muß. Jm Erbzinscontract
muß die Grösse der Lehnwaare ausge-

macht

Von der Erbnutzbarkeit.
beſtimmt werden kann. Daher folgt, daß
alles Recht ſo wohl des Erb- und Lehn-
herrns, als des Erbzinsmanns aus
dem Contract ermeſſen werden muß,
welcher mit dem gemacht worden, der
das Erbzinsrecht zuerſt erhalten hat.

Weil nun, wenn das Erbzinsgut veraͤuſſert
wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und
Lehnherrn vor ſeinen Erb- und Lehnherrn er-
kennen muß; ſo muß der Erbzinscon-
tract mit dem neuen Erbzinsmanne
erneuert werden.
Unerachtet eben die-
ſes gilt, wenn das Grundeigenthum
veraͤuſſert wird; ſo iſt es dennoch,
weil
ſich der Erbzinsmann ausdruͤcklich verbind-
lich machen kann, daß er nicht allein dem ge-
genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn, ſondern
auch einen jeden andern rechtmaͤßigen Nach-
folger vor ſeinen Erb- und Lehnherrn erken-
nen will, nicht ſchlechterdings noͤthig,
wenn ſich der Erbzinsmann dazu ver-
bindlich gemacht hat, daß er einen je-
den rechtmaͤßigen Nachfolger des ge-
genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn vor
ſeinen Erb- und Lehnhetrn erkennen
will.

§. 728.

Die Lehnwaare (laudemium) iſt dasVon der
Lehn-
waare.

Geld, welches fuͤr die Erneurung des Erb-
zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge-
geben werden muß. Jm Erbzinscontract
muß die Groͤſſe der Lehnwaare ausge-

macht
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0547" n="511"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von der Erbnutzbarkeit.</hi></fw><lb/>
be&#x017F;timmt werden kann. Daher folgt, <hi rendition="#fr">daß<lb/>
alles Recht &#x017F;o wohl des Erb- und Lehn-<lb/>
herrns, als des Erbzinsmanns aus<lb/>
dem Contract erme&#x017F;&#x017F;en werden muß,<lb/>
welcher mit dem gemacht worden, der<lb/>
das Erbzinsrecht zuer&#x017F;t erhalten hat.</hi><lb/>
Weil nun, wenn das Erbzinsgut vera&#x0364;u&#x017F;&#x017F;ert<lb/>
wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und<lb/>
Lehnherrn vor &#x017F;einen Erb- und Lehnherrn er-<lb/>
kennen muß; &#x017F;o <hi rendition="#fr">muß der Erbzinscon-<lb/>
tract mit dem neuen Erbzinsmanne<lb/>
erneuert werden.</hi> Unerachtet <hi rendition="#fr">eben die-<lb/>
&#x017F;es gilt, wenn das Grundeigenthum<lb/>
vera&#x0364;u&#x017F;&#x017F;ert wird; &#x017F;o i&#x017F;t es dennoch,</hi> weil<lb/>
&#x017F;ich der Erbzinsmann ausdru&#x0364;cklich verbind-<lb/>
lich machen kann, daß er nicht allein dem ge-<lb/>
genwa&#x0364;rtigen Erb- und Lehnherrn, &#x017F;ondern<lb/>
auch einen jeden andern rechtma&#x0364;ßigen Nach-<lb/>
folger vor &#x017F;einen Erb- und Lehnherrn erken-<lb/>
nen will, <hi rendition="#fr">nicht &#x017F;chlechterdings no&#x0364;thig,<lb/>
wenn &#x017F;ich der Erbzinsmann dazu ver-<lb/>
bindlich gemacht hat, daß er einen je-<lb/>
den rechtma&#x0364;ßigen Nachfolger des ge-<lb/>
genwa&#x0364;rtigen Erb- und Lehnherrn vor<lb/>
&#x017F;einen Erb- und Lehnhetrn erkennen<lb/>
will.</hi></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 728.</head><lb/>
              <p><hi rendition="#fr">Die Lehnwaare</hi><hi rendition="#aq">(laudemium)</hi> i&#x017F;t das<note place="right">Von der<lb/>
Lehn-<lb/>
waare.</note><lb/>
Geld, welches fu&#x0364;r die Erneurung des Erb-<lb/>
zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge-<lb/>
geben werden muß. <hi rendition="#fr">Jm Erbzinscontract<lb/>
muß die Gro&#x0364;&#x017F;&#x017F;e der Lehnwaare ausge-</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">macht</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[511/0547] Von der Erbnutzbarkeit. beſtimmt werden kann. Daher folgt, daß alles Recht ſo wohl des Erb- und Lehn- herrns, als des Erbzinsmanns aus dem Contract ermeſſen werden muß, welcher mit dem gemacht worden, der das Erbzinsrecht zuerſt erhalten hat. Weil nun, wenn das Erbzinsgut veraͤuſſert wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und Lehnherrn vor ſeinen Erb- und Lehnherrn er- kennen muß; ſo muß der Erbzinscon- tract mit dem neuen Erbzinsmanne erneuert werden. Unerachtet eben die- ſes gilt, wenn das Grundeigenthum veraͤuſſert wird; ſo iſt es dennoch, weil ſich der Erbzinsmann ausdruͤcklich verbind- lich machen kann, daß er nicht allein dem ge- genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn, ſondern auch einen jeden andern rechtmaͤßigen Nach- folger vor ſeinen Erb- und Lehnherrn erken- nen will, nicht ſchlechterdings noͤthig, wenn ſich der Erbzinsmann dazu ver- bindlich gemacht hat, daß er einen je- den rechtmaͤßigen Nachfolger des ge- genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn vor ſeinen Erb- und Lehnhetrn erkennen will. §. 728. Die Lehnwaare (laudemium) iſt das Geld, welches fuͤr die Erneurung des Erb- zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge- geben werden muß. Jm Erbzinscontract muß die Groͤſſe der Lehnwaare ausge- macht Von der Lehn- waare.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/547
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/547>, abgerufen am 23.04.2024.