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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd die Predigen / alle Sontag / vnd Feirtäg / vnuer hinderlich besüchen / vnd insonderheit sollen alle Haußuätter / vnd mütern / jre kinder / knecht / vnd mägt / sampt andern haußgnossen / an obgemelten tagen / auff das allerwenigest ein mal Predig zühören / anhalten. Dann welcher diß orts gefarlicher weiß für sein eigne person / oder an seinem haußgesind / sömig sein / Gottes wort müttwillig verachten / dasselbig nit besüchen / vnd also diß vnser gebott / gefarlicher weiß / übertretten würdet / der oder dieselbigen soll jederzeit / nach gestalt / vnd gelegenheit seiner mißhandlung / mit dem Thurn / oder anderer gefencknus / ernstlich gestrafft werden. Vnd damit die überfarer der gebürenden straff nit empfliehen / sonder die wie sich gebürt empfahen / so wöllen wir hiemit allen Stattknechten / Gebütteln / Schützen / vnd andern gemeinen dienern / aufferlegt haben / mit ernst auff die haußuätter vnd mütter acht zühaben / dieselbigen auch andere übertretter den Ampleüten anzübringen / vnd dar an gar nit varlessig züsein / wie sie dann one das züthünd schuldig seind.

Vnder den Predigen / soll niemand dantzen / spilen / zechen / vor den thoren / auff dem Marckt / oder andern offenlichen plätzen / auch vor den Kirchen sitzen / oder steen / sonder mäniglich mit fleiß sich zü der predig verfügen / oder so er des tags ein mal an der Predig geweßt ist / vnd das andermal nit daran will / oder sonst redlich vrsach seins außbleibens hett / soll er doch die selben zeit sich mit stille in seinem hauß oder anderstwo vnergerlich enthalten / bei straff fünff schilling heller / oder tag vnd nacht in den thurn / so offt einicher hierinn strefflich erfunden würdt.

Von den gottes lesterern.

Dweil wir / als ein Christenlicher Fürst / züuorderst die Eer Gottes züsüchen / vnd züfürdern / vns schuldig erkennen /

vnd die Predigen / alle Sontag / vnd Feirtäg / vnuer hinderlich besüchen / vnd insonderheit sollen alle Haußuätter / vnd mütern / jre kinder / knecht / vnd mägt / sampt andern haußgnossen / an obgemelten tagen / auff das allerwenigest ein mal Predig zühören / anhalten. Dañ welcher diß orts gefarlicher weiß für sein eigne person / oder an seinem haußgesind / sömig sein / Gottes wort müttwillig verachten / dasselbig nit besüchen / vnd also diß vnser gebott / gefarlicher weiß / übertretten würdet / der oder dieselbigen soll jederzeit / nach gestalt / vnd gelegenheit seiner mißhandlung / mit dem Thurn / oder anderer gefencknus / ernstlich gestrafft werden. Vnd damit die überfarer der gebürenden straff nit empfliehen / sonder die wie sich gebürt empfahen / so wöllen wir hiemit allen Stattknechten / Gebütteln / Schützen / vnd andern gemeinen dienern / aufferlegt haben / mit ernst auff die haußuätter vnd mütter acht zühaben / dieselbigen auch andere übertretter den Ampleüten anzübringen / vnd dar an gar nit varlessig züsein / wie sie dann one das züthünd schuldig seind.

Vnder den Predigen / soll niemand dantzen / spilen / zechen / vor den thoren / auff dem Marckt / oder andern offenlichen plätzen / auch vor den Kirchen sitzen / oder steen / sonder mäniglich mit fleiß sich zü der predig verfügen / oder so er des tags ein mal an der Predig geweßt ist / vnd das andermal nit daran will / oder sonst redlich vrsach seins außbleibens hett / soll er doch die selben zeit sich mit stille in seinem hauß oder anderstwo vnergerlich enthalten / bei straff fünff schilling heller / oder tag vnd nacht in den thurn / so offt einicher hierinn strefflich erfunden würdt.

Von den gottes lesterern.

Dweil wir / als ein Christenlicher Fürst / züuorderst die Eer Gottes züsüchen / vnd züfürdern / vns schuldig erkeñen /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/10>, abgerufen am 28.03.2024.