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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll.

Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.

Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.

Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden.

So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-

Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll.

Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.

Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.

Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden.

So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-

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[0120] Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll. Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht. Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also. Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden. So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/120>, abgerufen am 23.04.2024.