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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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erstattet / so soll sollichs von einem jeden Vnderthon / in des Amptmans vnd Vorstmeisters nechstuolgende Rechnung / vrkundtlich vnd vnderschidlich / auch was auff sollich nachuolgend vmb gehn / ander mehr aufferlegt worden / wie obgesetzt / werden. Dar mit man vnderschidlich / eines jeden fleiß vnd vnfleiß / auch was Exequiert worden oder nit / ver mercken / vnd gebürlichs einsehens geschehen / das fürthin hier inn nit so varlessig / wie bißanher / gehandelt werde.

Wa auch in Stetten vnnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / lere Hoffstat standen / vnd die jnnhaber derselbigen die zü verbawen nit vermöchten oder wölten / vnd vnser Vnderthonen einer / dero zü seiner notturfft im werdt züuerbawen begeren würde / das solle einem also gestattet / vnnd nit abgeschlagen werden. Wa dann der inhaber der Hoffstat / der die begert / des Kauffschillings hierumb sich mit einander selbs nit vergleichen köndten / Alßdann solle die selbig von einem Gericht / oder sondern darzü verordneten personen / daselbst geschetzt werden / dabei es auch one gewegert / von beiden theiln beleiben vnd berüwen soll.

Dweil auch das Bawholtz jetziger zeit / besonder das Aichin / schwarlich zübekommen / So sollen vnser Amptleüt / Vorstmeister vnd Gerichten / dahin trachten / dar mit was sein mag / fürnemlich in Stetten / mit Steinen / vnd was von Holtzwerck sein müß / besonder in der truckne / vnd vomwetter / mit Thennim Holtz / da man das gehaben mag / gebawen werde. Doch solle versehen werden / das die haupt vnd grundtschwellen in den gebewen / züm wenigsten dreischüch hoch vndermauret / vnd vor faulen verhüt werde.

Vom Kälter baw.

erstattet / so soll sollichs von einem jeden Vnderthon / in des Amptmans vnd Vorstmeisters nechstuolgende Rechnung / vrkundtlich vnd vnderschidlich / auch was auff sollich nachuolgend vmb gehn / ander mehr aufferlegt worden / wie obgesetzt / werden. Dar mit man vnderschidlich / eines jeden fleiß vnd vnfleiß / auch was Exequiert worden oder nit / ver mercken / vnd gebürlichs einsehens geschehen / das fürthin hier inn nit so varlessig / wie bißanher / gehandelt werde.

Wa auch in Stetten vnnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / lere Hoffstat standen / vnd die jnnhaber derselbigen die zü verbawen nit vermöchten oder wölten / vnd vnser Vnderthonen einer / dero zü seiner notturfft im werdt züuerbawen begeren würde / das solle einem also gestattet / vnnd nit abgeschlagen werden. Wa dann der inhaber der Hoffstat / der die begert / des Kauffschillings hierumb sich mit einander selbs nit vergleichen köndten / Alßdann solle die selbig von einem Gericht / oder sondern darzü verordneten personen / daselbst geschetzt werden / dabei es auch one gewegert / von beiden theiln beleiben vnd berüwen soll.

Dweil auch das Bawholtz jetziger zeit / besonder das Aichin / schwarlich zübekommen / So sollen vnser Amptleüt / Vorstmeister vnd Gerichten / dahin trachten / dar mit was sein mag / fürnemlich in Stetten / mit Steinen / vnd was von Holtzwerck sein müß / besonder in der truckne / vnd vomwetter / mit Thennim Holtz / da man das gehaben mag / gebawen werde. Doch solle versehen werden / das die haupt vñ grundtschwellen in den gebewen / züm wenigsten dreischüch hoch vndermauret / vnd vor faulen verhüt werde.

Vom Kälter baw.
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[59/0123] erstattet / so soll sollichs von einem jeden Vnderthon / in des Amptmans vnd Vorstmeisters nechstuolgende Rechnung / vrkundtlich vnd vnderschidlich / auch was auff sollich nachuolgend vmb gehn / ander mehr aufferlegt worden / wie obgesetzt / werden. Dar mit man vnderschidlich / eines jeden fleiß vnd vnfleiß / auch was Exequiert worden oder nit / ver mercken / vnd gebürlichs einsehens geschehen / das fürthin hier inn nit so varlessig / wie bißanher / gehandelt werde. Wa auch in Stetten vnnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / lere Hoffstat standen / vnd die jnnhaber derselbigen die zü verbawen nit vermöchten oder wölten / vnd vnser Vnderthonen einer / dero zü seiner notturfft im werdt züuerbawen begeren würde / das solle einem also gestattet / vnnd nit abgeschlagen werden. Wa dann der inhaber der Hoffstat / der die begert / des Kauffschillings hierumb sich mit einander selbs nit vergleichen köndten / Alßdann solle die selbig von einem Gericht / oder sondern darzü verordneten personen / daselbst geschetzt werden / dabei es auch one gewegert / von beiden theiln beleiben vnd berüwen soll. Dweil auch das Bawholtz jetziger zeit / besonder das Aichin / schwarlich zübekommen / So sollen vnser Amptleüt / Vorstmeister vnd Gerichten / dahin trachten / dar mit was sein mag / fürnemlich in Stetten / mit Steinen / vnd was von Holtzwerck sein müß / besonder in der truckne / vnd vomwetter / mit Thennim Holtz / da man das gehaben mag / gebawen werde. Doch solle versehen werden / das die haupt vñ grundtschwellen in den gebewen / züm wenigsten dreischüch hoch vndermauret / vnd vor faulen verhüt werde. Vom Kälter baw.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/123>, abgerufen am 28.03.2024.