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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen.

Vom Supplitiern.

Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vnd die sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vnd wöllen wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen / vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen gefürt / fürgewendt werden soll.

Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden / sonder das von jnen für vnsere Räth zükommen begert wurde / soll der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller

Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen.

Vom Supplitiern.

Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vñ die sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vñ wöllen wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen / vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen gefürt / fürgewendt werden soll.

Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden / sonder das von jnen für vnsere Räth zükom̃en begert wurde / soll der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller

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[0128] Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen. Vom Supplitiern. Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vñ die sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vñ wöllen wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen / vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen gefürt / fürgewendt werden soll. Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden / sonder das von jnen für vnsere Räth zükom̃en begert wurde / soll der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/128>, abgerufen am 29.03.2024.