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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden.

Item in Vorhennen vnd Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller.

Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genommen werden sollen.

Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vnd alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe.

Flötzens halben.

Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden.

Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vnd schirmbs-

oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden.

Item in Vorhennen vñ Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller.

Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genom̃en werden sollen.

Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vñ alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe.

Flötzens halben.

Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden.

Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vñ schirmbs-

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[0138] oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden. Item in Vorhennen vñ Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller. Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genom̃en werden sollen. Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vñ alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe. Flötzens halben. Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden. Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vñ schirmbs-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/138>, abgerufen am 23.04.2024.