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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vnd holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vnd hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben.

Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll.

Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenommen / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen.

Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden.

Wir wöllen auch / das aller vnser vngehorsamen / außge-

steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vñ holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vñ hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben.

Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll.

Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenom̃en / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen.

Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden.

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[72/0149] steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vñ holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vñ hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben. Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll. Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenom̃en / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen. Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden. Wir wöllen auch / das aller vnser vngehorsamen / außge-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/149>, abgerufen am 25.04.2024.