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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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beuelch / sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig / auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden / züfürkummen vnd zütrennen.

Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd gwaltiger that abzütreiben.

Vom Burger recht.

Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand / was standts

beuelch / sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig / auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden / züfürkummen vnd zütrennen.

Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd gwaltiger that abzütreiben.

Vom Burger recht.

Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand / was standts

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[0162] beuelch / sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig / auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden / züfürkummen vnd zütrennen. Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd gwaltiger that abzütreiben. Vom Burger recht. Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand / was standts

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/162>, abgerufen am 25.04.2024.