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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Eide der Erbhuldigung.

Jr werden globen vnd schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vnd Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vnd zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich.

Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vnd schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich.

Der Dienstknechthalb.

Auß allerlei bewegenden vrsachen / vnd vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller.

Eide der Erbhuldigung.

Jr werden globen vñ schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vñ Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vñ zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich.

Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vñ schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich.

Der Dienstknechthalb.

Auß allerlei bewegenden vrsachen / vñ vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller.

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[78/0165] Eide der Erbhuldigung. Jr werden globen vñ schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vñ Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vñ zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich. Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vñ schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich. Der Dienstknechthalb. Auß allerlei bewegenden vrsachen / vñ vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/165>, abgerufen am 25.04.2024.