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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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die Manspersonen / sollen achttag in dem Thurn / oder in offner Burgerlicher gefencknus / mit wasser vnd brott / vnd deßgleichen die Weibspersonen / auch vier tag in jren gefencknussen oder der Stattknecht heüser / nach jrer gelegenheit / mit wasser vnd brott / oder anderer gestalt auffenthalten / vnd gestrafft werden.

Vom Eebruth.

Vnd nach dem zü zeiten personen Eelichen stands / einander verlassen / vnd mit andern leichtfertigen personen / in offenlichem eebruch sitzen / welches dann nit gestattet werden / dann dardurch der allmechtig / nach dem es wider seine göttliche gebott ist / hoch beleidigt / auch zü vilen ergernussen vrsach gibt. So gebieten wir hiemit ernstlich / das solche offenliche Eebrüch / vnd andere vnzimliche beiwonungen / hinfüro mit nichten gestattet / oder gelitten / sonder von vnsern Amptleüten ernstlich / an leib oder güt / nach gestalt vnd gelegenheit der personen / vnd der verwirckung / wie dann hernach vnderschidlich volgt / gestrafft werden sollen.

Vnd erstlich / so ein Eegemecht / Weib oder Mann / an dem andern brüchig vnd ergriffen / oder sonst in ander weg / kundtlich gemacht wurd / das soll zum ersten mal gefencklich angenomen / der Mann in Thurn an boden / das Weib in jre gebürliche gefencknus / vnd jr jedes vier wochen lang gelegt / mit wasser vnd brott / es were dann das die gelegenheit des Weibs / andere notdurfftigere vnderhaltung erfordern / gespeißt / vnd gestrafft werden / auch der Mann so die Ee gebrochen / weder zü Gericht / Rath / oder andern ehrlichen ämptern / nit gebraucht / besonder so er solche / oder dergleichen trüge oder hette / deren von stundan entsetzt sein / vnd zü denselbigen / auch zü ehrlichen geselschaften vnd offnen zechen / nit

die Manspersonen / sollen achttag in dem Thurn / oder in offner Burgerlicher gefencknus / mit wasser vnd brott / vnd deßgleichen die Weibspersonen / auch vier tag in jren gefencknussen oder der Stattknecht heüser / nach jrer gelegenheit / mit wasser vnd brott / oder anderer gestalt auffenthalten / vnd gestrafft werden.

Vom Eebruth.

Vnd nach dem zü zeiten personen Eelichen stands / einander verlassen / vnd mit andern leichtfertigen personen / in offenlichem eebruch sitzen / welches dann nit gestattet werden / dann dardurch der allmechtig / nach dem es wider seine göttliche gebott ist / hoch beleidigt / auch zü vilen ergernussen vrsach gibt. So gebieten wir hiemit ernstlich / das solche offenliche Eebrüch / vnd andere vnzimliche beiwonungen / hinfüro mit nichten gestattet / oder gelitten / sonder von vnsern Amptleüten ernstlich / an leib oder güt / nach gestalt vnd gelegenheit der personen / vnd der verwirckung / wie dañ hernach vnderschidlich volgt / gestrafft werden sollen.

Vnd erstlich / so ein Eegemecht / Weib oder Mann / an dem andern brüchig vnd ergriffen / oder sonst in ander weg / kundtlich gemacht wurd / das soll zum ersten mal gefencklich angenomen / der Mann in Thurn an boden / das Weib in jre gebürliche gefencknus / vnd jr jedes vier wochen lang gelegt / mit wasser vnd brott / es were dann das die gelegenheit des Weibs / andere notdurfftigere vnderhaltung erfordern / gespeißt / vnd gestrafft werden / auch der Mañ so die Ee gebrochen / weder zü Gericht / Rath / oder andern ehrlichen ämptern / nit gebraucht / besonder so er solche / oder dergleichen trüge oder hette / deren von stundan entsetzt sein / vnd zü denselbigen / auch zü ehrlichen geselschaften vnd offnen zechen / nit

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[9/0023] die Manspersonen / sollen achttag in dem Thurn / oder in offner Burgerlicher gefencknus / mit wasser vnd brott / vnd deßgleichen die Weibspersonen / auch vier tag in jren gefencknussen oder der Stattknecht heüser / nach jrer gelegenheit / mit wasser vnd brott / oder anderer gestalt auffenthalten / vnd gestrafft werden. Vom Eebruth. Vnd nach dem zü zeiten personen Eelichen stands / einander verlassen / vnd mit andern leichtfertigen personen / in offenlichem eebruch sitzen / welches dann nit gestattet werden / dann dardurch der allmechtig / nach dem es wider seine göttliche gebott ist / hoch beleidigt / auch zü vilen ergernussen vrsach gibt. So gebieten wir hiemit ernstlich / das solche offenliche Eebrüch / vnd andere vnzimliche beiwonungen / hinfüro mit nichten gestattet / oder gelitten / sonder von vnsern Amptleüten ernstlich / an leib oder güt / nach gestalt vnd gelegenheit der personen / vnd der verwirckung / wie dañ hernach vnderschidlich volgt / gestrafft werden sollen. Vnd erstlich / so ein Eegemecht / Weib oder Mann / an dem andern brüchig vnd ergriffen / oder sonst in ander weg / kundtlich gemacht wurd / das soll zum ersten mal gefencklich angenomen / der Mann in Thurn an boden / das Weib in jre gebürliche gefencknus / vnd jr jedes vier wochen lang gelegt / mit wasser vnd brott / es were dann das die gelegenheit des Weibs / andere notdurfftigere vnderhaltung erfordern / gespeißt / vnd gestrafft werden / auch der Mañ so die Ee gebrochen / weder zü Gericht / Rath / oder andern ehrlichen ämptern / nit gebraucht / besonder so er solche / oder dergleichen trüge oder hette / deren von stundan entsetzt sein / vnd zü denselbigen / auch zü ehrlichen geselschaften vnd offnen zechen / nit

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/23>, abgerufen am 28.03.2024.