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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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des kauff gelts / aber nach zwölff vrn / soll dann mäniglichem zükauffen erlaubt sein.

Vnd ob ein Außman / minder oder mer dann ein zentner wollen vngeuerlich kauffte / dauon ein einwoner vnsers Fürstenthumbs / tücher handtwercks / in der selben vnser statt / da sich der kauff begebe / ein teil von solcher erkaufften wollen begerte / das selbig soll jme vom keüffer gestatt / vnd zügelassen werden.

Wir setzen vnd wöllen auch gantz ernstlich / das alle vnsere schäffere / vnd andere sondere personen / die schaff haben / vnd wollen verkauffen / jedes jars die schaff sauber wäschen / vnd güt kauffmans waar oder güt / vnd gar keine schitling in die schäpper einbinden / vnd in dem allerlei betrug vnd gefar vnderlassen / bei straff drei pfund heller / oder noch höher / dem geübten betrug nach.

Wollen schlag oder rechnung.

Vnd damit aber järlichs / der wollenschlag auffrichtig gemacht werde / sollen alle jar / auff sanct Johans des Teüffers tag / zü einander kommen / an einem gelegen ort / vnser zalmeister / der den platz ernennen / vnd in vnserm namen zü jm schrifftlich erfordern / zwen von meistern Tücher handtwercks / ob der steig / vnnd zwen von denen / so auff wollen leihen / vnder der steig. Dise all in jrem zü samen kommen / jedes mal / fleissig ansehen vnd betrachten sollen / gestalt vnnd gelegenheit des jargangs / wetters / winters / sommers / hewachs desgleichen vichs / auch der leüff vnd keüff / dar auff in fleissiger diser aller ding ermessung / machen vnd setzen / ein erbern /

des kauff gelts / aber nach zwölff vrn / soll dann mäniglichem zükauffen erlaubt sein.

Vnd ob ein Außman / minder oder mer dañ ein zentner wollen vngeuerlich kauffte / dauon ein einwoner vnsers Fürstenthumbs / tücher handtwercks / in der selben vnser statt / da sich der kauff begebe / ein teil von solcher erkaufften wollen begerte / das selbig soll jme vom keüffer gestatt / vnd zügelassen werden.

Wir setzen vnd wöllen auch gantz ernstlich / das alle vnsere schäffere / vnd andere sondere personen / die schaff haben / vnd wollen verkauffen / jedes jars die schaff sauber wäschen / vnd güt kauffmans waar oder güt / vnd gar keine schitling in die schäpper einbinden / vnd in dem allerlei betrug vnd gefar vnderlassen / bei straff drei pfund heller / oder noch höher / dem geübten betrug nach.

Wollen schlag oder rechnung.

Vnd damit aber järlichs / der wollenschlag auffrichtig gemacht werde / sollen alle jar / auff sanct Johans des Teüffers tag / zü einander kom̃en / an einem gelegen ort / vnser zalmeister / der den platz ernennen / vnd in vnserm namen zü jm schrifftlich erfordern / zwen von meistern Tücher handtwercks / ob der steig / vnnd zwen von denen / so auff wollen leihen / vnder der steig. Dise all in jrem zü samen kom̃en / jedes mal / fleissig ansehen vñ betrachten sollen / gestalt vnnd gelegenheit des jargangs / wetters / winters / som̃ers / hewachs desgleichen vichs / auch der leüff vnd keüff / dar auff in fleissiger diser aller ding ermessung / machen vnd setzen / ein erbern /

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[0042] des kauff gelts / aber nach zwölff vrn / soll dann mäniglichem zükauffen erlaubt sein. Vnd ob ein Außman / minder oder mer dañ ein zentner wollen vngeuerlich kauffte / dauon ein einwoner vnsers Fürstenthumbs / tücher handtwercks / in der selben vnser statt / da sich der kauff begebe / ein teil von solcher erkaufften wollen begerte / das selbig soll jme vom keüffer gestatt / vnd zügelassen werden. Wir setzen vnd wöllen auch gantz ernstlich / das alle vnsere schäffere / vnd andere sondere personen / die schaff haben / vnd wollen verkauffen / jedes jars die schaff sauber wäschen / vnd güt kauffmans waar oder güt / vnd gar keine schitling in die schäpper einbinden / vnd in dem allerlei betrug vnd gefar vnderlassen / bei straff drei pfund heller / oder noch höher / dem geübten betrug nach. Wollen schlag oder rechnung. Vnd damit aber järlichs / der wollenschlag auffrichtig gemacht werde / sollen alle jar / auff sanct Johans des Teüffers tag / zü einander kom̃en / an einem gelegen ort / vnser zalmeister / der den platz ernennen / vnd in vnserm namen zü jm schrifftlich erfordern / zwen von meistern Tücher handtwercks / ob der steig / vnnd zwen von denen / so auff wollen leihen / vnder der steig. Dise all in jrem zü samen kom̃en / jedes mal / fleissig ansehen vñ betrachten sollen / gestalt vnnd gelegenheit des jargangs / wetters / winters / som̃ers / hewachs desgleichen vichs / auch der leüff vnd keüff / dar auff in fleissiger diser aller ding ermessung / machen vnd setzen / ein erbern /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/42>, abgerufen am 25.04.2024.