Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

nemen / vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten.

Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen / sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der waar.

Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in allweggemeß / gebrauchen.

Von gewerben in Dörffern.

Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt / darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht / vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen / alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.

nemen / vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten.

Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen / sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der waar.

Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in allweggemeß / gebrauchen.

Von gewerben in Dörffern.

Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt / darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht / vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen / alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0048"/>
nemen /                      vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley                      berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd                      darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten.</p>
        <p>Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen /                      sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der                      waar.</p>
        <p>Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt                      vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn                      kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in                      allweggemeß / gebrauchen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von gewerben in Dörffern.<lb/></head>
        <p>Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses                      Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd                      darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern                      Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt /                      darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden                      vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den                      Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere                      freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben                      abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht /                      vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen /                      alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0048] nemen / vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten. Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen / sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der waar. Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in allweggemeß / gebrauchen. Von gewerben in Dörffern. Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt / darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht / vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen / alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/48
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/48>, abgerufen am 25.04.2024.