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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen / in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff erhalten würt / von gemeinen Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt.

Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein.

Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen / anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen / beiconfiscierung des saltz.

Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge.

Pfälkauff halber.

Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend befunden / das von den jhenigen / so pfäl

Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen / in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff erhalten würt / von gemeinẽ Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt.

Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein.

Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen / anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen / beiconfiscierung des saltz.

Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge.

Pfälkauff halber.

Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend befunden / das von den jhenigen / so pfäl

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[22/0049] Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen / in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff erhalten würt / von gemeinẽ Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt. Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein. Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen / anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen / beiconfiscierung des saltz. Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge. Pfälkauff halber. Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend befunden / das von den jhenigen / so pfäl

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/49>, abgerufen am 23.04.2024.