Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

kostlicheit mit der kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt / gesetzt vnd geordnet.

Von Paursleüten auff dem Land.

Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen / Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten.

Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin / auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret / sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen.

Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden. Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin vnd silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin gewandt / an-

kostlicheit mit der kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt / gesetzt vnd geordnet.

Von Paursleüten auff dem Land.

Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen / Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten.

Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin / auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret / sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen.

Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden. Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin vñ silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin gewandt / an-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0061" n="28"/>
kostlicheit mit der                      kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand                      genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende                      kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt /                      gesetzt vnd geordnet.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Paursleüten auff dem Land.<lb/></head>
        <p>Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd                      arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische                      / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch                      / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs                      fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen /                      Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen                      wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber                      in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten.</p>
        <p>Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin /                      auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin                      außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret /                      sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen.</p>
        <p>Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden.                      Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen                      / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin                          vn&#x0303; silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin                      gewandt / an-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0061] kostlicheit mit der kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt / gesetzt vnd geordnet. Von Paursleüten auff dem Land. Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen / Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten. Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin / auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret / sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen. Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden. Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin vñ silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin gewandt / an-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/61
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/61>, abgerufen am 23.04.2024.